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Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.02.1987, Az.: II R 154/83

Steuerabzug; Früherer Erwerb; Gesetzesänderung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.02.1987
Aktenzeichen
II R 154/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Düsseldorf (EFG 1984, 77)

Fundstellen

  • BFHE 149, 69 - 71
  • BB 1987, 1024
  • BStBl II 1987, 717

Amtlicher Leitsatz

§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 ist dahin auszulegen, daß von dem Gesamtbetrag die für den früheren Erwerb damals festgesetzte Steuer abzuziehen ist, wenn diese wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung höher war als die nach der jetzigen gesetzlichen Regelung festzusetzende Steuer.

Gründe

1

Das Urteil hat nur für Erwerbe von "Kindern verstorbener Kinder" (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 1984 Bedeutung, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG im Zeitpunkt der zusammenrechnungspflichtigen Vorschenkung bereits vorgelegen haben. Von einer Veröffentlichung des Sachverhalts und der Urteilsbegründung wird deshalb abgesehen.