Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.02.1987, Az.: II R 154/83
Steuerabzug; Früherer Erwerb; Gesetzesänderung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.02.1987
- Aktenzeichen
- II R 154/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Düsseldorf (EFG 1984, 77)
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 149, 69 - 71
- BB 1987, 1024
- BStBl II 1987, 717
Amtlicher Leitsatz
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 ist dahin auszulegen, daß von dem Gesamtbetrag die für den früheren Erwerb damals festgesetzte Steuer abzuziehen ist, wenn diese wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung höher war als die nach der jetzigen gesetzlichen Regelung festzusetzende Steuer.
Gründe
Das Urteil hat nur für Erwerbe von "Kindern verstorbener Kinder" (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 1984 Bedeutung, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG im Zeitpunkt der zusammenrechnungspflichtigen Vorschenkung bereits vorgelegen haben. Von einer Veröffentlichung des Sachverhalts und der Urteilsbegründung wird deshalb abgesehen.