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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1961, Az.: BVerwG I A 10.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG I A 10.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 253 - 256
  • AS XII, 253
  • BayVBl 61, 309
  • DVBl 1961, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1961, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Länder haften der Bundesrepublik nicht auf Schadensersatz für schuldhaftes Handeln ihrer Bediensteten bei der Durchführung des Lastenausgleichs.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Bundesrepublik verlangt von der ... daß sie für einen Schaden aufkomme, der dem Soforthilfefonds durch Unterschlagungen ungetreuer Angestellter des Landes Hamburg im Soforthilfeamt Hamburg-Nord in den Jahren bis 1950 entstanden ist. Wegen dieses Schadens machte die Bundesrepublik zunächst einen Zivilprozeß vor dem Landgericht Hamburg anhängig. In diesem Prozeß stützte sie ihren Anspruch auf Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung des Anspruchs ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.

2

Nunmehr hat die Bundesrepublik eine Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Mit dieser Klage hat sie zunächst einen Schaden von 4.261,83 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Während der Dauer des Verfahrens hat sich der Schaden durch Abzahlungen der Angestellten, die ihn verursacht haben, verringert. Die Klägerin beantragt jetzt, die Beklagte zur Zahlung von 1.900 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1952 zu verurteilen. Die Klägerin ist der Meinung, zwischen Bund und Ländern habe für die Durchführung des Soforthilfegesetzes ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis bestanden, ebenso wie es für den Lastenausgleich bestehe. Nach den Grundsätzen, wie sie sich aus §§ 276, 278, 662 BGB ergäben, müsse das Land dem Bund den entstandenen Schaden ersetzen. Die Haftung des Landes ergebe sich auch aus seiner Verpflichtung zur Bundestreue. Die Regelung, die das Grundgesetz in Art. 108 Abs. 4 Satz 2 für die Verwaltung der Steuern des Bundes getroffen habe, gehe von einer Haftung der Länder für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bundesgeldern aus. Eine entsprechende Haftung sehe § 19 Abs. 3 des Altsparergesetzes für die Kreditinstitute vor, die bei der Durchführung des Gesetzes eingeschaltet seien. Die Haftung der Länder sei der einzig wirksame Weg, um den Bund in der Lastenausgleichs Verwaltung vor Schäden zu bewahren. Wenn auch der Bund die Möglichkeit habe, gegen vorsätzlich zu seinem Schaden handelnde Landesangestellte unmittelbar vorzugehen, so habe bei fahrlässigem Verhalten nur das Land, nicht aber der Bund eine entsprechende Möglichkeit. In diesen Fällen habe der Bund den Schaden, aber keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Landesbeamten.

3

Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Auffassung der Klägerin entgegen, daß es sich um eine Gesetzeslücke handle, die von den Gerichten zu schließen sei, und trägt vor, daß sie die Beträge, die sie von den Angestellten wieder hereingeholt habe, abgesehen von dem zur Deckung eines eigenen Schadens erforderlichen Betrag, an die Klägerin abgeführt habe.

4

II.

1)

Die Klage ist zulässig.

5

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 40 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis her, das zwischen dem Bund und den Ländern bei der Durchführung des Lastenausgleichs (früher Soforthilfefonds) besteht. Die Entscheidung über diesen Anspruch ist einem anderen Gericht nicht zugewiesen worden. Der Streit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art. Zwar ist das zwischen Bund und Ländern im Lastenausgleich bestehende öffentlich-rechtliche Verhältnis in Art. 120 a in Verbindung mit Art. 85 GG in seinen Grundzügen verfassungsrechtlich geregelt. Daraus folgt jedoch nicht; daß Streitigkeiten, die zwischen Bund und Ländern bei der Durchführung des Lastenausgleichs entstehen, stets verfassungsrechtlicher Art sind. Vielmehr ist dies in jedem Falle auf Grund der Sach- und Rechtslage besonders zu prüfen. Im vorliegenden Sachverhalt geht es nicht um die verfassungsrechtlichen Grundlagen des im Lastenausgleich zwischen Bund und Ländern bestehenden Verhältnisses. Es handelt sich insbesondere auch nicht um die Grundsatzfrage der Bundesaufsicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wird von dem die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründenden Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG nicht erfaßt. Die Klage ist gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. c BVerwGG (vgl. auch § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in richtiger Weise beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden.

6

2)

Die Klage ist aber unbegründet.

7

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf Grundsätze, die im bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnis entwickelt worden sind. Es mag - was hier nicht näher zu erörtern ist - Fälle geben, in denen im öffentlichen Recht die Grundsätze des Zivilrechts, wie sie in den Vorschriften für die Regelung von Auftragsverhältnissen entwickelt, worden sind, anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall aber ist das Verhältnis, das zwischen Bund und Ländern besteht, von dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnis derart verschieden, daß seine Grundsätze nicht angewandt werden können. Die Auftragsverwaltung, die im Bereich des Lastenausgleichs zwischen Bund und Ländern besteht, läßt sich in den entscheidenden Merkmalen mit dem bürgerlichrechtlichen Auftragsverhältnis nicht vergleichen. Die hier in Rede stehenden Zuständigkeiten der Länder beruhen nicht auf einem Auftrag des Bundes in bürgerlich-rechtlichem Sinne. Ihnen liegt kein Vertrag zugrunde, durch den sich der eine Teil dem anderen zur Besorgung übertragener Geschäfte verpflichtet hat. Auch kann keine Rede davon sein, daß die Länder "fremde Geschäfte" besorgen. Die Länder haben ihre Zuständigkeit vielmehr als selbständige Glieder des Bundesstaates. Das zwischen Bund und Ländern insoweit bestehende Zuordnungsverhältnis ist eigener Art. Es entzieht sich einer Beurteilung nach Grundsätzen, die im bürgerlichen Recht entwickelt worden sind.

8

3)

Es ist auch nicht angängig, aus den Vorschriften des Art. 108 Abs. 4 GG und des § 19 Abs. 3 des Altsparergesetzes Grundsätze herzuleiten, die die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts im Sinne des Klageanspruchs tragen können.

9

Nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG haften die Länder mit ihren Einkünften für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Steuern, die dem Bunde über die Landesfinanzbehörden zufließen. Die Vorschrift hat in der besonderen Ordnung unserer Finanzverfassung ihre Grundlage. Sie läßt eine extensive Auslegung, insbesondere eine entsprechende Heranziehung für die Verhältnisse im Lastenausgleichsrecht nicht zu. Auch auf § 19 Abs. 3 des Altsparergesetzes kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift haften Geldinstitute, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, für eine sorgfältige und ordnungsgemäße Abwicklung. Die dort angesprochenen Kreditinstitute sind mit den Ländern nicht zu vergleichen. Sie arbeiten im Stile privatrechtlicher Einrichtungen. Zwar werden sie bei der Bewältigung öffentlicher Aufgaben herangezogen; aber anders als den Ländern stehen ihnen diese Befugnisse nicht aus eigenem Recht zu, sondern sind ihnen nach Art eines Auftrages übertragen worden. Die Vorstellungen des bürgerlichen Auftragsrechts entsprechen daher der vom Altsparergesetz getroffenen Regelung.

10

4)

Der geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Bundestreue ableiten. Der Begriff der Bundestreue hat allerdings nicht nur einen politischen, sondern auch einen rechtlichen Inhalt. Aber die sich aus ihm ergebenden Rechtspflichten betreffen das Zusammenspiel zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten und sollen, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juli 1958 (BVerfGE 8, 122 ff. [BVerfG 30.07.1958 - 2 BvG 1/58] [140]) zutreffend hervorgehoben hat, die aufeinander angewiesenen Teile des Bundesstaates, Bund und Länder, stärker unter der gemeinsamen Verfassungsrechtsordnung aneinander binden. Es handelt sich vornehmlich um Verpflichtungen zur Bundestreue zwischen den Landesregierungen und der Regierung des Bundes und, materiell-rechtlich gesehen, um die Verpflichtung zum bundesfreundlichen Verhalten im Bereich der Regierungsfunktionen. Das Prinzip der Bundestreue gilt für die politische Zuordnung von Bund und Ländern und für die Staatsleitungen in ihrer Eigenschaft als Träger dieser Politik. Es bietet aber keine Handhabe, um für den vorliegenden Sachverhalt, der die technische Abwicklung eines bestimmten Verwaltungsbereichs betrifft, eine Haftung der Länder gegenüber dem Bunde zu begründen.

11

Wenn man der entgegengesetzten Erwägung folgt, würde im übrigen die Klägerin bei einer Durchführung der Bundesgesetze durch die Länder besser stehen, als führte sie selbst die Bundesgesetze durch. Die Beklagte hat sich bemüht, die veruntreuten Summen von den schuldigen Angestellten hereinzuholen, und hat diese Beträge an den Bund abgeführt. Mehr würde die Klägerin, wenn sie selbst ihre Gesetze durchführte, auch nicht erreichen können. Der Grundsatz der Bundestreue, wie ihn die Klägerin versteht, kann nicht dazu führen, daß die Klägerin von den Ländern Ersatz eines Schadens fordern kann, mit dem sie selbst rechnen müßte, falls ihr selbst die Durchführung des Gesetzes obläge.

12

5)

Die Klage war somit abzuweisen, weil weder in einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift noch in einem allgemeinen Rechtsgedanken der verfolgte Anspruch eine Rechtsgrundlage findet.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur mündlichen Verhandlung auf 4.500 DM, im übrigen auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Lullies
gez. Hering
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer