Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.12.1986, Az.: 1 StR 598/86

Körperverletzung durch Ausübung der Heilkunde ohne Zulassung; Körperverletzung durch Setzen einer Spritze von einem nicht zugelassenem Arzt; Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.12.1986
Aktenzeichen
1 StR 598/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 08.04.1986

Fundstellen

  • MDR 1987, 445 (Kurzinformation)
  • NJW 1987, 1495 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1987, 174

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Redaktioneller Leitsatz

Die Verwendung ärztlicher Instrumente (hier. Spritzen) können eine gefährliche Körperverletzung darstellen, sofern sie von einem nicht zugelassenen Heilkundigen benutzt werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus M. als Vertreter des Nebenklägers P.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers P. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1986

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß in Nr. I der Urteilsformel an die Stelle des Wortes "Körperverletzung" die Worte "gefährliche Körperverletzung" treten,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Untersuchung und Behandlung von Personen, die von Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane befallen sind, sowie in vier Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sachbeschwerde gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger P. - dieser soweit er betroffen ist - den Schuldspruch wegen Körperverletzung; insoweit erstreben sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen brach der Angeklagte den Besuch eines Heilpraktikerkollegs nach drei Semestern ab, las dann Bücher über Naturheilkunde, Anatomie, innere Medizin und Neuraltherapie; eine Zwischenprüfung zur Sanitätsausbildung bestand er so wenig wie eine Heilpraktikerprüfung. Obwohl er keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde innehatte, betätigte sich der Angeklagte von Ende 1982 bis April 1984 berufsmäßig auf dem Gebiet der Heilkunde, behandelte Patienten und führte auch unbefugt den akademischen Grad "Dr. med." und die Berufsbezeichnung Arzt. Zwölf Patienten, die ihn für einen zugelassenen Heilpraktiker oder Arzt hielten, verabreichte er - subkutan, intravenös oder intramuskulär - Spritzen, u.a. dem Nebenkläger P. (Fall B II. 11 der Urteilsgründe), in einigen Fällen direkt in die Schilddrüse, in die Kopfhaut oder in Gelenke; er entnahm auch Blut aus Venen.

3

Das Landgericht wertet in allen diesen Fällen die Spritzenanwendung nur als vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB; an der Annahme gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB sieht es sich durch die Entscheidung BGH NJW 1978, 1206 [BGH 22.02.1978 - 2 StR 372/77] gehindert, weil der Angeklagte die von ihm benutzten Spritzen nicht zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken eingesetzt habe.

4

Gegen diese rechtliche Wertung wenden sich die Revisionen mit Recht.

5

2.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das von einem zugelassenen Arzt oder Zahnarzt bei einem ärztlichen Eingriff bestimmungsgemäß verwendete ärztliche Instrument grundsätzlich weder eine Waffe noch ein sonstiges gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB mit der Folge, daß der Arzt, wenn keine wirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff vorliegt, nur wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden kann. In Instrumenten, die ein Arzt in Ausübung seines Berufes anwendet, sieht die Rechtsprechung deshalb kein gefährliches Werkzeug, weil der Tathandlung in solchen Fällen der Angriffs- oder Verteidigungscharakter fehlt (BGH, Urt. vom 24. Mai 1960 - 5 StR 521/59 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB S. 598; BGH NJW 1978, 1206 [BGH 22.02.1978 - 2 StR 372/77]; vgl. auch Hom in SK § 223 Rdn. 38, 46; Hirsch in LK 10. Aufl. vor § 223 Rdn. 3, 4, 6 und § 223 a Rdn. 6). Ob diesem Abgrenzungskriterium beizupflichten ist, kann offenbleiben. Denn diese Rechtsprechung steht einer anderen Beurteilung in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen. Derjenige, der - wie der Angeklagte - ohne zugelassener Heilkundiger zu sein, die Einwilligung von Patienten zu angeblichen Heileingriffen dadurch erschleicht, daß er sich unberechtigt als zugelassener Heilkundiger ausgibt, führt einen Angriff auf die körperliche Integrität durch, wenn er körperliche Eingriffe vornimmt, ohne daß es darauf ankommen kann, ob es ihm um Heilung oder Linderung geht. Ein Fall wie der vorliegende unterscheidet sich insofern grundsätzlich von den bisher entschiedenen Arztfällen. Die Berechtigung unterschiedlicher strafrechtlicher Beurteilung liegt in der unterschiedlichen Gefährlichkeit der Handlungen geprüfter und approbierter Heilkundiger einerseits und sonstiger Personen andererseits, mögen diese im Einzelfall gewisse Kenntnisse der Heilkunde besitzen oder nicht.

6

Der Angeklagte war zur Ausübung der Heilkunde nicht befugt und der Sache nach - ungeachtet dessen, daß er sich in gewissem Umfange medizinische Kenntnisse angeeignet haben mag - auch nicht qualifiziert. Er hat die körperliche Integrität seiner Patienten verletzt. Die bei den Eingriffen verwendeten Spritzen genügen der für das gefährliche Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB anerkannten Definition, wonach ein gefährliches Werkzeug ein solches ist, das unter Berücksichtigung seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen bei dem Tatopfer hervorzurufen (vgl. Hirsch a.a.O. § 223 a Rdn. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den von der sachverständig beratenen Strafkammer getroffenen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne weiteres vor. Deshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte jeweils der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a Abs. 1 StGB schuldig ist.

7

3.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht in den Fällen B II 10 und B II 12 der Urteilsgründe (Spritzen in den Frankenhäuserschen Plexus) nicht eine gefährliche Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt "einer das Leben gefährdenden Behandlung" angenommen hat. Es trifft zwar zu, daß für diese Tatmodalität maßgebend ist, ob die Handlungsweise als solche lebensgefährdend ist, während es auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung nicht ankommt (vgl. Hirsch a.a.O. § 223 a Rdn. 3, 21 m.w.Nachw.). Auch stünde aus den bereits dargelegten Erwägungen die zu den Arztfällen entwickelte Rechtsprechung der Anwendung dieses Maßstabes hier nicht entgegen. Doch bedarf es keiner näheren Vertiefung dessen, ob die Strafkammer die objektiven Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung zutreffend beurteilt hat oder nicht, weil sie insoweit - zwar hilfsweise, aber rechtsfehlerfrei - auch die subjektive Tatseite verneint hat.

8

4.

Der Schuldspruch im übrigen weist keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auf. Jedoch kann der Strafausspruch insgesamt wegen der Schuldspruchänderung nicht bestehen bleiben; § 223 a Abs. 1 StGB enthält eine höhere Strafdrohung als diejenige für einfache Körperverletzung (§ 223 StGB).

Schauenburg
Ulsamer
Foth
Schimansky
v. Gerlach