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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1995, Az.: 8 AZR 233/93

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1995
Aktenzeichen
8 AZR 233/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 33907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bautzen - 03.09.1992 - AZ: 8 Ca 20/92

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ascheid, die Richter Dr. Wittek und Dr. Mikosch sowie die ehrenamtlichen Richter Hickler und Dr. Rödder für Recht erkannt:

Gründe

1

ten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1994 -; 2 AZR 201/93 -;, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Klägerin war nicht wiederholt, sondern nur einmal zum ehrenamtlichen Parteisekretär ihrer Schule für 1 1/2 Jahre gewählt worden. Bei einer solch kurzfristigen Ausübung des Amtes als Parteisekretär ist eine Indizwirkung für eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat nicht anzunehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17. Februar 1994 -; 8 AZR 100/93 -; n. v., zu B I 2 b der Gründe).

2

b) Auch die Tätigkeit der Klägerin als stellvertretender Direktor (1975 bis 1983) und als Direktor (1983 bis 1990) begründet keine Zweifel an der Eignung der Klägerin für den Lehrerberuf. Wie der Senat im Urteil vom 20. Januar 1994 (-; 8 AZR 24/93 -;n. v., zu B III 2 c bb der Gründe) ausgeführt hat, war das staatliche Amt des Schuldirektors in der ehemaligen DDR zwar nicht nur für den organisatorischen Ablauf des Schulgeschehens zuständig, sondern parteinah ausgerichtet. Der Schulleiter hatte aber nicht -; wie der Parteisekretär -; überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken. Deshalb indiziert die bloße langjährige Ausübung des Direktorenamtes nicht eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat. Die Annahme, ein Schuldirektor oder stellvertretender Direktor habe sich in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert, bedarf zusätzlicher Umstände. Es ist Sache des öffentlichen Arbeitgebers, solche Umstände, etwa zum Werdegang oder zur Tätigkeit im Einzelfall vorzutragen. Der bloße Hinweis auf die Funktion des Schulleiters genügt nicht (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1994 -; 8 AZR 710/92 -; n. v., zu B II 2 b der Gründe).

3

c) Die mangelnde persönliche Eignung der Klägerin für den Lehrerberuf läßt sich auch nicht mit ihrer langjährigen Mitgliedschaft in der Schulparteileitung begründen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß ein (einfaches) Mitglied der Schulparteileitung an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der bloße Hinweis darauf, daß ein Mitglied der Schulparteileitung bei Verhinderung des Parteisekretärs diesen unter Umständen vertreten mußte, genügt nicht. Auf die bloße Mitgliedschaft in der SED kann die fehlende persönliche Eignung nicht gestützt werden. Die Kündigung wegen persönlicher Nichteignung eines Lehrers knüpft nicht an die frühere politische Überzeugung des einzelnen Lehrers an (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1994 -; 8 AZR 195/93 -; n. v., zu B 1 c der Gründe).

4

d) Schließlich ergibt sich die Indizwirkung für eine besondere Identifikation der Klägerin, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auch nicht aus einer "Gesamtschau" ihrer sämtlichen Funktionen. Erweisen sich die einzelnen Funktionen nämlich als nicht kündigungsrelevant, haben sie auch bei einer Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben. Eine Gesamtwertung kann sich nur auf Einzelgesichtspunkte stützen, die erheblich sind.

5

e) Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, die Klägerin sei wegen ihrer individuellen Amtsführung oder aus anderen Gründen persönlich ungeeignet. Im übrigen sieht der Beklagte die Klägerin offenbar nunmehr selbst nicht mehr als persönlich ungeeignet für den Lehrerberuf an. So hat er die Klägerin im Anschluß an die Kündigung ab September 1992 befristet als Fachlehrerin für Biologie in einem Abendgymnasium beschäftigt.