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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1983, Az.: BVerwG 9 B 3597/82

Anforderungen an die Geltendmachung der Rüge mangelnder Sachaufklärung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 3597/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 30.10.1981 - AZ: 18 K 13647/81 -
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.08.1982 - AZ: 17 A 10130/82

Fundstelle

  • DÖV 1983, 647

Amtlicher Leitsatz

Amtliche Auskünfte (hier: des Auswärtigen Amtes) können - auch im Asylrecht - als selbständige und zulässige Beweismittel außerhalb der nach VwGO § 96 Abs. 1 S. 2 "insbesondere" zugelassenen Beweismittel gewürdigt werden; das Tatsachengericht muß dabei jedoch fallbezogenen und hinreichend konkretisierten Zweifeln an der Richtigkeit der Auskünfte nachgehen.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1982 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

"Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ( § 86 Abs. 1 VwGO) nur dann, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Den allgemein gehaltenen Beweisangeboten des Klägers bezüglich der Tauglichkeit von Auskünften des Auswärtigen Amtes brauchte das Berufungsgericht schon deswegen nicht nachzugehen, weil in der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwertbarkeit solcher Auskünfte grundsätzlich geklärt ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 [216]; Beschluß vom 1. Oktober 1976 - BVerwG 1 B 121.76 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 20) und fallbezogene Zweifel in die vorliegend in Bezug genommenen Auskünfte nicht beweiserheblich konkretisiert waren. Einer derartigen Konkretisierung ermangelt auch der Beschwerdevortrag. Dabei ist nicht übersehen, daß die der Beschwerdeschrift beigefügte Stellungnahme des Journalisten Vocke vom 13. Juli 1981 deren Bestandteil ist.

3

Auch der Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ausreichend "bezeichnet".

4

Dies erfordert, daß substantiiert vorgebracht wird, welche Feststellungen mit der Rüge angegriffen werden. Weiter ist darzulegen, zu welchen Tatsachen und Beweisergebnissen die Vorinstanz keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hat. Schließlich ist noch auszuführen, was gegebenenfalls dazu vorgetragen worden wäre und inwiefern diese Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger übersieht, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Folgen des Einmarsches ... Truppen in den ... nicht entscheidungserheblich sind. Das Berufungsgericht hat mit ihnen lediglich einen Hinweis darauf gegeben, daß durch den Einmarsch die dem Asylbegehren des Klägers ohnehin entgegenstehende innerstaatliche Fluchtalternative noch erweitert worden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.