Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.09.1979, Az.: 3 AZR 358/78
Versorgungszusage; Zusage; Zahlung einer Witwenrente; Härtefall; Getrenntlebensklausel; Klausel; Billigkeit; Ausnahmeregelung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.09.1979
- Aktenzeichen
- 3 AZR 358/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 13.12.1977 - 11 Sa 52/77
- nachfolgend
- BVerfG 29.02.1980 - 1 BvR 1231/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1980, 468
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Versorgungszusage, nach der die Zahlung einer Witwenrente von der Voraussetzung abhängt, daß die Ehepartner vor dem Tode des Arbeitnehmers nicht dauernd getrennt gelebt haben (Getrenntlebensklausel), ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Getrenntlebensklauseln widersprechen im allgemeinen auch nicht der Billigkeit. Das gilt jedenfalls dann, wenn für Härtefälle eine Ausnahmeregelung vorgesehen wird.