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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1965, Az.: 3 AZR 248/63

Anfängliche objektive Unmöglichkeit; Konkurrierende Arbeitgeber; Abschluß langfristiger Arbeitsverträge; Tätigkeit für einen Arbeitgeber

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.03.1965
Aktenzeichen
3 AZR 248/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 16.04.1963 - 8 Sa 38/63

Fundstellen

  • BB 1965, 948
  • DB 1965, 1141 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine anfängliche objektive Unmöglichkeit der Leistung (BGB § 306) liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer mit zwei untereinander konkurrierenden Arbeitgebern gleichzeitig langfristige Arbeitsverträge schließt, nach deren Inhalt er nur für einen Arbeitgeber und nicht für den damit konkurrierenden Arbeitgeber tätig werden darf.