Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1992, Az.: BVerwG 5 C 15/92
Sozialhilfe; Spielzeug; Einmalige Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 15/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 12 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 91, 156 - 159
- DVBl 1993, 803 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 1944, 45
- FamRZ 1993, 699 (amtl. Leitsatz)
- FuR 1993, 231 (red. Leitsatz)
- NJW 1993, 1218-1219 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 584 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Spielzeug für Kinder gehört zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 12 BSHG) und damit gem. § 22 BSHG, § 1 RegelsatzVO seiner Art nach uneingeschränkt zum Regelbedarf. Insoweit scheiden einmalige Leistungen grundsätzlich aus.
Tatbestand:
I. Die im Oktober 1979 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Antrag der Klägerin auf eine einmalige Beihilfe u.a. für eine Babypuppe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1983 ab, weil eine Babypuppe nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfe für die Anschaffung einer Babypuppe neu zu bescheiden. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Aufwand für die Beschaffung einer Babypuppe sei nicht mit den Regelsätzen abgegolten. Denn die laufenden Leistungen nach Regelsätzen seien nur für den laufenden, in allen Monaten annähernd gleichmäßigen Lebensbedarf bestimmt. Der Bedarf an größerem und teurerem Spielzeug werde von den Regelsätzen nicht erfaßt, dafür kämen einmalige Leistungen in Betracht. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 87, 212) halte einer experimentellen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ließen sich z.B. keine einmaligen Leistungen für den Einschulungsbedarf, für die Teilnahme an Klassenfahrten, für Verwandtenbesuche bei Inhaftierten, für Elternbesuche bei getrenntlebenden Kindern oder für die "Grundausstattung" an Kleidung oder Hausrat begründen. Schließlich gebiete § 3 Abs. 1 BSHG, Hilfeempfängern auch einmalige Leistungen (z.B. Vorschüsse zur Einkellerung von Winterkartoffeln) für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der eigentlich von den Regelsätzen erfaßt sei, zu gewähren. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung des § 22 BSHG und des § 1 Regelsatzverordnung.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Halte man - wie der Senat in anderen Entscheidungen - die Regelsätze für gerichtlich nicht überprüfbar, bedeute die Beschränkung auf die Regelsatzleistungen eine Rechtswegverweigerung. Sei die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber zutreffend, müsse die gerichtliche Überprüfung der Regelsätze zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Nach der Rechtsprechung des Senats gehört Spielzeug für Kinder zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens und bestimmen § 22 BSHG, § 1 Regelsatzverordnung in der auch hier maßgeblichen Fassung vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 451) den Regelbedarf für diese Bedarfsgruppe insgesamt, also ohne eine - wie für Kleidung und Hausrat getroffene - Einschränkung. Da Spielzeug (hier: eine Babypuppe) ein bei vielen Hilfeempfängern aus der Regelsatzgruppe der Haushaltsangehörigen bis zum 7. Lebensjahr gleichermaßen bestehender Bedarf ist, gehört es seiner Art nach zum Regelbedarf, der durch Regelsatzleistungen abzudecken ist. Insoweit scheiden einmalige Leistungen grundsätzlich aus; denn das Regelsatzsystem ist ein geschlossenes System (s. BVerwGE 87, 212).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht und in Teilen der Literatur geäußerten Kritik fest.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts mit der Geschlossenheit des Regelsatzsystems dadurch widerlegt sei, daß die damit gewonnenen Ergebnisse der "Falsifikationskontrolle" nicht standhielten. Das trifft nicht zu. Denn keines der vom Berufungsgericht zur Folgenkontrolle angeführten Beispiele steht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum geschlossenen Regelsatzsystem entgegen.
So ist der Einschulungsbedarf ein einmaliger Bedarf und kein Regelbedarf (BVerwGE 87, 212 (216) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; Regelbedarf als der ... "nicht nur einmalige Bedarf"). Daß die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - es kann hier offenbleiben, ob dazu auch der Einschulungsbedarf zählt - nach § 22 BSHG, § 1 Regelsatzverordnung ohne gegenständliche oder wertmäßige Beschränkung zum Regelbedarf gehört, schließt nicht aus, daß in den Fällen, in denen kein "bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehender", sondern ein einmaliger oder besonderer Bedarf besteht, dafür eine einmalige Leistung bzw. besondere Leistung(en) in Betracht kommen. Das ist beim Einschulungsbedarf der Fall; denn dieser Bedarf besteht nicht bei vielen Hilfeempfängern aus der Regelsatzgruppe der Haushaltsangehörigen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Regelsatzverordnung gleichermaßen, sondern nur bei den Schulanfängern.
Auch für die weiter vom Berufungsgericht angeführten Klassenfahrten - für die hier nicht zu entscheiden ist, ob und inwieweit sie überhaupt zum notwendigen Bedarf gehören - kommen jedenfalls Leistungen nach Regelsätzen nicht in Betracht. Denn die einzelne Klassenfahrt ist ebenfalls ein jeweils einmaliger Bedarf.
Verwandtenbesuche bei Inhaftierten und Elternbesuche bei getrenntlebenden Kindern können als Besonderheit des Einzelfalles nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung laufender Leistungen rechtfertigen.
Auch eine einmalige Leistung für eine Grundausstattung an Bedarfsgegenständen einer in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe ist nicht durch das Regelsatzsystem ausgeschlossen. Nach der Definition des Senats (BVerwGE 87, 212 (216) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]) bildet der Regelbedarf den ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehenden, nicht nur einmaligen Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen. Hilfefälle, in denen der Hilfesuchende gar keine oder nur unbedeutende Bedarfsgegenstände aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen hat, z. B. als Flüchtling, nach Diebstahl oder Brand, sind so selten, daß die in solchen besonderen Situationen erforderliche Grundausstattung an Bedarfsgegenständen kein bei vielen - in der jeweiligen Regelsatzgruppe beschriebenen - Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender und deshalb mit Regelsatzleistungen abzudeckender Bedarf ist.
Ein Leitsatz aus der angeführten Entscheidung des Senats, daß "Spielzeug für Kinder ... zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 12 BSHG) und damit nach § 22 BSHG, § 1 Regelsatzverordnung uneingeschränkt zum Regelbedarf" gehöre, ist ersichtlich mißverstanden worden. Aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidung (BVerwGE 87, 212 (217) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]) ergibt sich, daß das "uneingeschränkt" den gegenständlichen Umfang der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in Abgrenzung zu der nur eingeschränkten Aufnahme von Kleidung und Hausrat in der Bedarfsgruppe nach § 1 Regelsatzverordnung bezeichnen soll. Denn § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung nimmt in der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens keine Unterscheidung in kleinere und größere oder nach geringerem oder höherem Wert vor. Das auf den Umfang der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens bezogene "uneingeschränkt" darf dagegen nicht weitergehend dahin verstanden werden, als sei jeder Bedarf eines Gegenstandes, der einer in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe zugeordnet werden kann, bereits deshalb stets ein Regelbedarf. Denn wie der Senat (a.a.O., S. 216) deutlich herausgestellt hat, setzt der Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein "ohne die Besonderheit des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf" ist. Das ist aber bei fehlender Grundausstattung, wie gezeigt, nicht der Fall.
Ferner steht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum geschlossenen Regelsatzsystem nicht entgegen, wenn Sozialhilfeträger im Rahmen des § 3 BSHG Vorschüsse auf die zu erwartenden Regelsatzleistungen gewähren, um dem Hilfeempfänger beispielsweise eine ortsübliche, preisgünstige Einkellerung von Winterkartoffeln zu ermöglichen. Die Vorwegnahme und Zusammenfassung laufender Leistungen im Wege eines Vorschusses ändert nichts an Grund und Höhe dieser Leistungen und stellt damit keine - zu den laufenden Leistungen hinzutretende - "einmalige Leistung" im Sinne von § 21 Abs. 1 BSHG dar.
Der Senat hat zur Begründung des geschlossenen Regelsatzsystems auf die mit der Leistung nach Regelsätzen beabsichtigte Klarheit und Gleichheit der Sozialhilfegewährung hingewiesen. Dagegen zeigt ein Blick auf die Folgen der Gegenmeinung, was mit den Leistungen nach Regelsätzen vermieden werden soll, nämlich unzählige einmalige Leistungen und umfängliche Prüfungen ihrer Voraussetzungen im Einzelfall. Auch verkennt die Kritik am geschlossenen Regelsatzsystem, daß dieses einen ausreichend bemessenen Regelsatz bedingt, weil den Regelbedarf betreffende Leistungsergänzungen nicht möglich sind. Die Regelsatzhöhe ist allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens.