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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1982, Az.: 6 AZR 360/80

Erholungsurlaub; Anspruch auf Urlaub; Bundesurlaubsgesetz; Übertragungszeitraum; Arbeitsunfähigkeit; Urlaubsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.05.1982
Aktenzeichen
6 AZR 360/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine 14.09.1979 - 2 Ca 577/79
LAG Hamm 09.05.1980 - 11 Sa 1502/79

Fundstellen

  • BAGE 39, 53 - 59
  • DB 1982, 2193
  • JR 1983, 308
  • MDR 1983, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
  • Stbg 1990, 317 (Kurzinformation)
  • ZIP 1982, 1242-1244

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahres sowie bei Vorliegen der Merkmale nach § 7 Abs. 35.2 BUrlG bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.3. des folgenden Jahres.

2. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt (Abweichung von BAGE 22, 211 ff. = AP Nr. 2 zu § 7 BUrlG Übertragung).