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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1973, Az.: V BLw 17/72

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen; Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung einer "Heiratsklausel"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1973
Aktenzeichen
V BLw 17/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 24.04.1972

Prozessführer

Wirtschafterin Wilma M. in L., T.

Rechtsanwalt W. H., V.weg ...

Prozessgegner

Landwirt Wilhelm M. jun. in W., Haus Nr. ...

Rechtsanwalt ..., G.straße ...

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 22. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hill,
die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell
sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. April 1972 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 9.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater, der Bauer Wilhelm M., übertrug seinen im Grundbuch von W. Band 4 Blatt 138 eingetragenen Hof mit Vertrag vom 8. Dezember 1950 auf den Antragsteller. In § 4 des Vertrages heißt es u.a.:

"Der Annehmer (= Antragsteller) verpflichtet sich weiter, seiner Schwester Wilma M. (= Antragsgegnerin) ... folgende Abfindung zu gewähren:

I.
Eine standesgemäße Aussteuer bestehend aus ...

II.
Solange die Tochter unverheiratet ist, stehen ihr vom Zeitpunkt der Übergabe ab folgende Rechte zu:

1.
freie Nutzung des neuen Wohnhauses ...

2.
Nießbrauch des Grundstücks Gemarkung W. Kartenblatt 3 Parzelle 115 ...

III.
Im Falle der Verheiratung der Tochter fallen die Rechte unter II weg. An die Stelle treten folgende Leistungen:

1.
eine bare unverzinsliche Abfindung von 20.000 DM ...

2.
Lieferung von Vieh ... alsbald nach der Verheiratung, und zwar nach Wahl der Berechtigten ...

die Leibzucht unter II und die Abfindung unter III 1 sollen dinglich gesichert werden."

2

Der Vertrag wurde vom Landwirtschaftsgericht genehmigt, nachdem die Beteiligten die Abfindung unter § 4 III einverständlich auf 15.000 DM herabgesetzt hatten. Zugunsten der Antragsgegnerin wurde der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Der Hof wurde auf den Antragsteller umgeschrieben. Im Jahre 1951 starb der Vater, im Jahre 1955 die Mutter der Beteiligten. Im Jahre 1955 heiratete der Antragsteller. Seine Ehefrau zog auf den Hof. Danach kam es zu Spannungen zwischen den Beteiligten. Die Antragsgegnerin verließ zeitweilig den Hof. In Jahre 1957 verglichen sich die Parteien. Seit dem 1. April 1961 hat die Antragsgegnerin, die unverheiratet geblieben ist, den Hof wieder verlassen. Sie arbeitet bis heute bei dem Landwirt W. in L. als Wirtschafterin. Der Antragsteller erlitt 1967 oder 1968 einen Schlaganfall, dessen Folgen seine Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

3

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller insbesondere geltend gemacht, die Verpflichtungen aus § 4 II und III Ziffer 2 des Hofübergabevertrages seien weggefallen, weil die Antragsgegnerin vom Hofe gezogen und anderweitig versorgt sei. Die Vertragsbeteiligten seien davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin, falls sie nicht heirate, auf dem Hof bleiben und mitarbeiten würde. Nach dem Willen der Parteien hätten die vertraglichen Leistungen nur auf diesen Zeitraum beschränkt sein sollen.

4

Der Antragsteller hat beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, daß infolge des Abzugs der Antragsgegnerin die Leistungen aus § 4 II und III Ziffer 2 des Übergabevertrages weggefallen sind;

  2. 2.

    die in § 4 III Ziffer 1 vereinbarte Abfindung von 15.000 DM auf 5.000 DM herabzusetzen.

5

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

6

Sie hat die Ansicht vertreten, daß der eingetragene Nießbrauch nicht abänderbar sei. Das habe der Vater der Parteien so gewollt. Daß dieser Nießbrauch nicht nur mit einer etwaigen Heirat, sondern auch mit dem Fortzug entfallen solle, sei nicht vereinbart gewesen.

7

Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Verpflichtungen des Antragstellers aus § 4 II des Übergabevertrags seit dem Abzug der Antragsgegnerin vom Hof entfallen seien. Die weitergehenden Anträge hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen.

8

Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat ihren Antrag auf volle Zurückweisung des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens weiterverfolgt.

9

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts teilweise geändert und festgestellt, daß die Verpflichtungen des Antragstellers aus § 4 II des Übergabevertrags seit dem 1. April 1963 entfallen sind. Es hat die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, die Auslegung der "Heiratsklausel" habe "hier grundsätzliche Bedeutung"

10

Die Antragsgegnerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält ihren Zurückweisungsantrag gegenüber dem Begehren des Antragstellers aufrecht. Sie meint insbesondere, das Oberlandesgericht habe den Nießbrauch irrigerweise ebenso wie einen Altenteil behandelt. Unrichtig sei ferner, daß das Oberlandesgericht den im Übergabevertrag geregelten Fall einer Heirat der Erlangung einer Stellung als Wirtschafterin auf einem anderen Hof gleichgestellt habe. Auf einer Gesetzesverletzung beruhe weiterhin die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe auf einem anderen Hof eine Lebensstellung erworben.

11

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

12

Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG Sache des Oberlandesgerichts und der Bundesgerichtshof grundsätzlich an dessen Entschließung gebunden. Eine vom Oberlandesgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassene Rechtsbeschwerde bindet aber den Bundesgerichtshof insbesondere dann nicht, wenn die Begründung, mit der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, klar erkennen läßt, daß es den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verkannt hat. Durch die Beschränkung der Zulassung auf den Fall der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache soll der Bundesgerichtshof von allen Angelegenheiten entlastet werden, deren Beurteilung durch ihn nicht im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist. Immer muß es sich um das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der Einheit und Entwicklung des Rechts handeln und nicht um das Interesse eines einzelnen. Es muß um eine Rechtssache gehen, deren Bedeutung sich nicht allein in der Regelung der Rechtsbeziehungen der Parteien dieses Verfahrens erschöpft. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß auf rechtlichem, nicht auf tatsächlichen Gebiet liegen (Amtliche Begründung zu § 24 Abs. 3 LwVG; Pritsch, LwVG § 24 III b l S. 324). Zwar kann eine Rechtssache gerade wegen der wirtschaftlichen Auswirkung ihrer Entscheidung bedeutsam sein, doch darf diese Bedeutung nicht nur in der wirtschaftlichen Auswirkung in dem zu entscheidenden Einzelfall liegen, sondern muß allgemeiner Art sein. Will das Oberlandesgericht eine nur den entschiedenen Einzelfall berührende Rechtsfrage zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bringen, Überschreitet es das ihm durch § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG eingeräumte Ermessen (vgl. BGHZ 2, 396, 400 mit Anm. (C) in LM ZPO § 346 Nr. 4 und 76; Beschluß vom 15. Januar 1952 - V BLw 5/51 S. 6). Eine solche Überschreitung liegt hier vor.

13

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil "die Auslegung" der Heiratsklausel "hier" grundsätzliche Bedeutung hat. Damit hat das Oberlandesgericht schon dem Wortlaut nach hervorgehoben, daß es sich um eine Vertragsauslegung in dem vorliegenden Einzelfall handelt. Das Beschwerdegericht hat der - dem Tatrichter obliegenden - Auslegung individueller Willenserklärungen der an einem bestimmten Übergabevertrag beteiligten Partner grundsätzliche Bedeutung eingeräumt. Darin tritt eine Verkennung des in § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG gebrauchten Rechtsbegriffs (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) zutage. Eine nähere Betrachtung der Entscheidungsgründe erhärtet diesen Rechtsfehler. Die Heiratsklausel in § 4 II des Übergabevertrags bildet den Hauptgegenstand der tatrichterlichen Erörterung. "Allein im Wege der Auslegung" hat der Tatrichter festgestellt, daß hier der "Fortzug vom Hof" der "Heirat" gleichzusetzen sei. Dazu hat das Beschwerdegericht hinsichtlich jener Heiratsklausel zunächst den Parteiwillen dahin ermittelt, daß die Gesamtheit der dinglich zu sichernden Nutzungen und Leistungen der persönlichen Versorgung der Berechtigten dienen sollte. Der Nießbrauch war ferner den Ausführungen des Tatrichters zufolge nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien unter einer auflösenden Bedingung bestellt worden. Den Eintritt der auflösenden Bedingung entnimmt das Beschwerdegericht "nicht allein aus dem Wortlaut ("Heirat"), sondern aus den gesamten tatsächi lichen Umständen" des vorliegenden Falles, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die in § 4 II des Übergabevertrags vorgesehenen Leistungen des Antragstellers entfallen sind.

14

Aus alledem folgt, daß der Ausspruch über die Zulassung ohne Wirkung ist. Einer der Fälle, in denen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft ist, liegt nicht vor (§ 24 Abs. 2 LwVG). Insbesondere ist das Beschwerdegericht nicht von einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen, so daß die Rechtsbeschwerde darauf hätte gestützt werden können. Infolgedessen ist die Beschwerdeentscheidung der Anfechtung schlechthin entzogen (§ 24 LwVG) und das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 42, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 9.000,- DM festgesetzt.

Hill
Rothe
Dr. Grell