Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1985, Az.: IVa ZR 224/83
Beanspruchung einer Versicherungsleistung wegen eines Einbruchdiebstahls bei fehlender Auflistung der gestohlenen Sachen durch den Versicherten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 224/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 21.09.1983
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 VVG
- § 5 VHB 74
- § 13 VHB 74
- § 15 VHB 74
- § 6 VVG
- § 56 VVG
Fundstelle
- VersR 1985, 557 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Kaufmann Ernst W., J. straße 21-24,
Prozessgegner
R. A. V.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, T. straße 1, W.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die im Fall eines Einbruchdiebstahls nach § 13 Nr. 1a VHB 74 gebotene Einreichung einer sogenannten Stehlgutliste bei der Polizei ist nachholbar.
- 2.
Zum Umfang der Erstattungspflicht des Hausratversicherers bei Unterversicherung.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1983 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines 32.787,- DM übersteigenden Betrages abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten mit Wirkung vom 9. Mai 1981 eine Hausratversicherung unter Zugrundelegung der VHB 74 in der Fassung von August 1978 für seinen in der Zweitwohnung J. straße 21-24 in N. untergebrachten Hausrat mit einer Versicherungssumme von 100.000,- DM abgeschlossen. Er begehrt wegen eines Einbruchdiebstahls eine Versicherungsleistung von 68.114,- DM unter Bezugnahme auf das gemeinsame Gutachten der Sachverständigen S. und K. vom Dezember 1981. Landgericht und Oberlandesgericht haben seine Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur teilweise erfolgreich.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, da der Kläger grob fahrlässig seiner Obliegenheit gemäß § 13 Ziffer 1 a VHB 74 zur unverzüglichen Einreichung der sog. Stehlgutliste bei der Polizei nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dieses Versäumnis sei nicht durch Nachholung heilbar. Auch die Vereinbarung der Parteien über die Einleitung des Sachverständigenverfahrens zur Schadenshöhe habe den Kläger nicht von seiner Obliegenheit entbinden können. Die Beklagte sei gemäß § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, so daß dahinstehen könne, ob sich der Kläger bei der Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe.
2.
Die Entscheidung steht im Widerspruch zu dem danach ergangenen Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 49/82 - VersR 1984, 429.
Da gemäß § 13 Nr. 3 Satz 2 VHB 74 die ebenfalls der Förderung der polizeilichen Ermittlungen und der Niedrighaltung des Schadens dienliche Anzeige bei der Polizei nachholbar ist, muß auch die Einreichung der Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen nachholbar sein; es entstünde sonst das mit dem Wortlaut des § 13 Nr. 3 Satz 2 VHB nicht in Einklang zu bringende Ergebnis, daß das Nachholen der Strafanzeige in der Diebstahls- und Beraubungsversicherung nur hinsichtlich solcher Gegenstände zur Eintrittspflicht des Versicherers führen könnte, die von den Tätern nicht mitgenommen, sondern nur beschädigt wurden. Da die Stehlgutliste nur eine notwendige Ergänzung der Anzeige bildet, kann für sie nichts anderes gelten als für die Anzeige selbst.
Soweit das Urteil darauf beruht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Einreichung der Stehlgutliste könne nicht nachgeholt werden, hat es deshalb keinen Bestand. Das ist jedoch nur für einen Betrag von 35.327,- DM der Fall.
In Höhe von 32.787,- DM kann der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auch dann Versicherungsschutz nicht beanspruchen, wenn ihm keine sonstige Obliegenheitsverletzung zur Last fallen sollte.
Nach dem Sachverständigengutachten, auf das der Kläger seine Schadensberechnung stützt, hat er den Hausrat in seiner Zweitwohnung unterversichert. Die Sachverständigen haben übereinstimmend und unangegriffen einen Hausratgesamtwert von 139.214,- DM ermittelt. Diese Feststellung ist gemäß § 15 Nr. 3 VHB grundsätzlich für beide Parteien bindend. Von dem durch die Sachverständigen ebenfalls übereinstimmend ermittelten Schaden von 68.114,- DM sind deshalb nur 48.927,- DM gemäß § 56 VVG in Verbindung mit § 5 Nr. 2 VHB erstattungsfähig.
Gemäß § 2 Nr. 8 VHB hat der Kläger überdies Pelzsachen nur bis zum Gesamtwert von 20.000,- DM versichert. Der tatsächliche Schaden wegen abhandengekommener Pelzsachen wurde mit 33.600,- DM ermittelt, so daß sich weitere 13.600,- DM als in jedem Fall unbegründete Forderung erweisen (§ 9 Nr. 1 Abs. 2 VHB).
Ob der Kläger die verbleibenden 35-327,- DM als Versicherungsleistung aus einem Einbruchdiebstahl beanspruchen kann, ist davon abhängig, ob ihm die Beklagte eine arglistige Täuschung bei der Ermittlung der Schadenshöhe nachweisen kann oder nicht. Damit das Berufungsgericht die hierzu angebotenen Beweise erheben und seine Feststellungen treffen kann, ist die Sache zurückzuverweisen.
Rottmüller
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter