Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1954, Az.: VI ZR 15/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 15/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Nürnberg - 16.10.1952
- Landgerichts Nürnberg-Fürth - 12.03.1951
Prozessführer
des F. Überlandwerks AG in N., H.strasse ..., vertreten durch seinen Vorstand,
Prozessgegner
den minderjährigen Schüler Friedrich R. in O., gesetzlich vertreten durch seinen Vater Karl R.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1954, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 10. Oktober 1952 aufgehoben.
Soweit der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 3. Juni 1946 über den Umfang der ihm nach § 3 a HaftpflG hinaus zustehenden Ansprüche verlangt, wird unter entsprechender Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. März 1951 die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits einschliesslich der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1937 geborene Kläger kletterte am 3. Juni 1946 auf einen an einem Bergabhang unmittelbar oberhalb seines Wohnortes O. stehenden Gittermast einer Hochspannungsleitung der Beklagten. Durch Stromüberschlag erlitt er schwerste Verbrennungen, die die Amputation des linken Armes notwendig machten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für den ihm entstandenen Schaden haftbar sei, und hat mit der Klage Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm für die Folgen des Unfalles Schadensersatz zu leisten. Zur Begründung der Klage hat er ausgeführt, dass die Beklagte an dem Unfall ein Verschulden treffe, weil sie erforderliche Sicherungsmassnahmen an dem Unfallmast unterlassen habe. Im Laufe des ersten Rechtszuges hat der Kläger seinen Anspruch auf 2/3 des Schadens ermässigt.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte für die Folgen des Unfalles insoweit schadensersatzpflichtig sei, als sie 1/3 aller künftigen Schäden, die aus diesem Unfall herrührten, zu ersetzen habe. In den Gründer des Urteils ist ausgeführt, dass die Beklagte kein Verschulden treffe und sie daher nicht aus § 823 BGB hafte. Dagegen könne der Kläger die Beklagte aus § 1 a HaftpflG in Anspruch nehmen, jedoch treffe ihn ein erhebliches eigenes Verschulden, so dass er nur 1/3 seines Schadens ersetzt verlangen könne.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger ist dabei verblieben, dass die Beklagte aus unerlaubter Handlung hafte, und hat Feststellung der vollen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat wegen des eigenen Mitverschuldens des Klägers um vollständige Abweisung der Klage gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es das Urteil des Landgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen habe, welcher ihm durch den Unfall entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Kosten beider Rechtszüge sind der Beklagten auferlegt worden. Das Oberlandesgericht ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte nicht aus unerlaubter Handlung, sondern nur aus dem Reichshaftpflichtgesetz in Anspruch genommen werden könne. Im Gegensatz zum Landgericht hat das Oberlandesgericht jedoch angenommen, dass ein Mitverschulden des Klägers nicht gegeben sei. Diesem habe im Zeitpunkt des Unfalles die Einsicht in die Gefährlichkeit seines Verhaltens gefehlt, so dass ihm das Erklettern des Mastes nicht zur Last gelegt werden könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionssumme ist erreicht, da der Streitwert hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision unter Zugrundelegung eines jährlichen künftigen Verdienstausfalles des Klägers von 1.200 DM 12.000 DM beträgt (BGHZ 1, 43). Die Revision ist auch begründet.
1.)
Der Kläger hat die Klage ausdrücklich nicht nur auf das Reichshaftpflichtgesetz, sondern auch auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gestützt und betont, dass ihm nach diesen Vorschriften auch ein angemessenes Schmerzensgeld zustehe. Nachdem das Landgericht der Klage nur aus § 1 a HaftpflG teilweise stattgegeben hatte, hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung wiederum hervorgehoben, dass die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werde. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Berufungsgerichts mit aller Deutlichkeit ergibt, hat jedoch auch das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht eine Inanspruchnahme der Beklagten aus unerlaubter Handlung nicht als gerechtfertigt erachtet und die Verurteilung lediglich auf § 1 a Abs. 1 Satz 1 HaftpflG gestützt. Die Formel des Berufungsurteils, in der die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des gesamten Schadens des Klägers infolge des Unfalls festgestellt worden ist, enthält mithin nicht die sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergebende Einschränkung der Verurteilung der Beklagten dahin, dass dem Feststellungsantrag nur im Rahmen des § 3 a HaftpflG stattgegeben worden ist. Diese mit dem Inhalt der Entscheidungsgründe nicht in Einklang stehende Fassung der Urteilsformel schliesst es jedoch nicht aus, den wahren Sinn des Urteilsspruchs aus den Entscheidungsgründen zu ermitteln (RG JW 1935, 3463 Nr. 8 und RG JW 1937, 232 Nr. 15). Das von der Revisionserwiderung angeführte Urteil RGZ 93, 156 betrifft einen anderen Sachverhalt. Hier handelt es sich dagegen, ebenso wie in RGZ 131, 343 um ein offenbares Versehen in der Fassung der Urteilsformel, während der wahre Wille des Berufungsgerichts mit aller Klarheit in den Entscheidungsgründen des Urteils zum Ausdruck gekommen ist. Unter diesen Umständen ist der Senat nicht gehindert, dem wahren Willen des Berufungsgerichts Geltung zu verschaffen (BGHZ 7, 331, [334]) und die Urteilsformel so auszulegen, wie sie verstanden werden muss, nämlich dahin, dass der Feststellungsklage des Klägers im Rahmen des § 3 a HaftpflG stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen wurde.
2.)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aus § 1 a Abs. 1 Satz 1 HaftpflG dem Kläger schadensersatzpflichtig ist, lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Diese wendet sich lediglich dagegen, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall verneint hat, und vertritt die Ansicht, das eigene Verschulden des Klägers sei so schwer zu bewerten, dass die Haftung der Beklagten in vollem Umfang zu entfallen habe.
3.)
Das Berufungsgericht ist bei der von ihm vorgenommenen Prüfung, ob die Haftung der Beklagten mit Rücksicht auf ein eigenes Verschulden des zur Zeit des Unfalls neun Jahre alten Klägers gemäss § 254 BGB gemindert oder sogar vollständig ausgeschlossen worden ist, mit Recht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des Klägers nur dann angenommen werden könnte, wenn er die zur Erkenntnis seiner Mitverantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat und sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen ist. Auf das Mitverschulden jugendlicher Personen im Alter zwischen 7 und 18 Jahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts § 828 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar (BGB RGRK 10. Aufl. § 254 Anm. 1 a mit Nachweisen). Dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof für die britische Zone gefolgt (NJW 1950, 905 Nr. 1 = JR 1951, 283; VerkR Samml 2, 212 [217]). Auch der erkennende Senat trägt keine Bedenken, sich dieser gefestigten und auch im Schrifttum gebilligten einhelligen Rechtsprechung anzuschliessen.
4.)
Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht die Einsichtsfähigkeit des Klägers verneint und dazu ausgeführt: Bei der Frage der Einsichtsfähigkeit eines Jugendlichen zwischen 7 und 18 Jahren sei in jedem Falle die individuelle Entwicklung zu prüfen und danach zu entscheiden; es komme dabei nicht allein auf das Alter des Kindes an, vor allem sei die geistige und körperliche Entwicklung sowie die Erziehung im Elternhaus und in der Schule zu berücksichtigen. Aus dem beigezogenen Schülerbogen habe sich ergeben, dass dem Kläger bereits nach dem ersten Schuljahr 1943/44 das Vorrücken nicht gestattet worden sei. Der Kläger sei ein ganz schwach begabtes Kind gewesen, das dem Unterricht kaum habe folgen können. Auch heute noch hinke der Kläger gegenüber seinen Altersgenossen zwei Jahre in der geistigen Entwicklung nach. In Übereinstimmung mit dem eingehenden Gutachten des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Kläger 1946 ein ausgesprochenes Hilfsschulkind gewesen sei und sich zur Zeit des Unfalls als Neunjähriger noch auf der Entwicklungsstufe eines Siebenjährigen befunden habe. Allerdings sei der Kläger dafür beweispflichtig, dass sein Verschulden durch mangelnde Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Dieser Beweis sei jedoch von ihm erbracht worden. Der Kläger, der am Unfalltage das neunte Lebensjahr erst etwa 14 Tage überschritten hatte und damals etwa zwei Jahre hinter seinen Altersgenossen zurückgeblieben war, sei einem Kinde gleichzuachten, das am Unfalltage das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe.
5.)
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht bekämpft.
a)
Wenngleich das Berufungsgericht das von ihm eingeholte Gutachten des Schulrats S. für überzeugend gehalten hat, so ist es doch - anscheinend ohne dies zu bemerken und ohne dies zu wollen - von dem Gutachten in einem entscheidenden Punkte zu ungunsten der Beklagten abgewichen. Der Sachverständige hat in den zusammenfassenden Schlußsätzen seines Gutachtens sich dahin geäussert:
"Der Kläger befand sich während der Zeit des Unfalls als Neunjähriger noch auf der Entwicklungsstufe eines Siebenjahrigen."
Dagegen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger einem Kinde gleichzuachten sei, das am Unfalltage das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Im Gegensatz zu dem Sachverständigen, nach dessen Gutachten der Kläger zur Zeit des Unfalls auf der Entwicklungsstufe eines siebenjährigen Kindes gestanden hat, d.h. also eines Kindes, das das siebente Lebensjahr bereits vollendet hatte, geht mithin das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger rechtlich so zu behandeln sei, als ob er das siebente Lebensjahr noch nicht überschritten gehabt habe. Irgendeine nähere Begründung für diese Abweichung von dem Gutachten des Sachverständigen ist in dem Urteil des Berufungsgerichts nicht enthalten. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten zu folgen, und es ist nicht gehindert, nach Massgabe seiner Überzeugung von dem Gutachten abzuweichen (BGH Zeitschrift für das gesamte Arztrecht 1952, 228), jedoch darf es dies nicht ohne genügende eigene Sachkunde tun (Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl. vor § 402 Bem. 1 A) und muss eine ausreichende und stichhaltige Begründung für seine abweichende Auffassung geben (BGH NJW 1951, 566 Nr. 10; vgl. auch RG DJ 1942, 443).Fehlt es an einer solchen Begründung, so liegt darin ein Verstoss gegen § 286 ZPO, dessen Verletzung die Revision hier mit Recht gerügt hat, denn das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Sachverständigen den geistigen Entwicklungsstand des Klägers zur Zeit des Unfalls nicht als dem eines siebenjährigen, sondern als dem eines unter sieben Jahre alten Kindes vergleichbar angesehen hat.
b)
Allerdings ist der Sachverständige von seinem Ausgangspunkt, der Kläger sei einem siebenjährigen Kinde gleichzustellen, ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls die zur Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Verhaltens erforderliche Einsicht nach aller Wahrscheinlichkeit nicht gehabt habe. Er hat in seinem Gutachten mitgeteilt, dass die Lehrerin, die den Kläger von Oktober 1945 bis Februar 1946 unterrichtet hat, den Kläger als ein ganz schwach begabtes Kind bezeichnet habe, das dem Unterricht kaum habe folgen können. Sie habe die Überzeugung geäussert, dass der Kläger die Gefährlichkeit seines Tuns von sich aus nicht erkannt habe. Die Lehrerin, die den Kläger von Januar bis Juli 1948 in der 4. Klasse unterrichtet habe, habe ebenfalls erklärt, dass er zu den Schwächsten seiner Klasse gehört habe. Auch sie sei der Überzeugung, dass der Kläger sich beim Erklettern des Leitungsmastes keinerlei Gedanken über die Gefährlichkeit dieses Unternehmens gemacht habe. Ebenso habe der Klassenlehrer des Klägers aus den Jahren 1949 bis 1951 die Ansicht vertreten, dass die geistigen Kräfte des Klägers seiner Altersstufe nicht entsprochen hatten. Der Kläger habe damals noch mehr triebhaft als vernunftmässig gehandelt. Seine Neugierde für Vorgänge ausserhalb der Schule sei äusserst rege gewesen. Mit einer Kühnheit, die seiner körperlichen Verfassung kaum zuzutrauen gewesen sei, habe er sich an jedem Sport und an den Streifzügen seiner Altersgenossen beteiligt, so dass er von dem Lehrer wiederholt zur Vorsicht und Zurückhaltung habe ermahnt werden müssen. Schliesslich habe auch die Überprüfung durch den Sachverständigen selbst ergeben, dass der geistige Entwicklungsstand des inzwischen 15-jährigen Klägers als mangelhaft bis ungenügend bezeichnet werden müsse. Nach den Forschungsergebnissen der Entwicklungspsychologie hinke der Kläger in seiner geistigen Entwicklung gegenüber seinen Altersgenossen um zwei Jahre nach.
Wenn sich auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht sich diese Teile des Gutachtens des Sachverständigen und die aus den in ihm erwähnten Tatsachen gezogenen Schlüsse hat zu eigen machen wollen, so kann dennoch das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, da auch insoweit die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 286 ZPO durchgreift.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Berufungsgericht, weil es von der mit dem Gutachten des Sachverständigen nicht zu vereinbarenden Annahme ausgeht, der Kläger sei zur Zeit des Unfalls einem Kinde unter sieben fahren gleichzusetzen gewesen, jede Auseinandersetzung mit der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme vermissen lässt. Insbesondere ist das Berufungsgericht auf die Aussagen der Spielgefährten des Klägers, der Zeugen B. und Ni., die mit ihm am Unfalltage zusammen auf den Mast geklettert sind, und auf die eigenen Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung nicht eingegangen. Nach der Bekundung des B. hat der Kläger zunächst gezögert und hat erst mit der Besteigung des Mastes begonnen, als die Zeugen zu ihm sagten, er sei ein Feigling, wenn er nicht mitmache. Ni. hat angegeben, sie hätten sich darüber unterhalten, dass das Hinaufsteigen wohl gefährlich sei. Als sie jedoch dem Kläger Feigheit vorgeworfen hätten, sei er doch vorangestiegen. Sie hätten gewusst, dass das Besteigen gefährlich sei, einmal wegen des Stromes, dann aber auch wegen der Möglichkeit des Herunterfallens. Allerdings habe keiner von ihnen gewusst, dass dies lebensgefährlich sei. Der Kläger selbst hat bei seiner Vernehmung die Darstellung der Zeugen B. und Ni. als im allgemeinen richtig bezeichnet und hat hinzugefügt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie sich vorher über die Gefahren der Besteigung unterhalten hätten. Er wisse auch nicht, ob er das ziemlich verblasste an dem Mast angebrachte Schild: "Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!" gelesen habe. Richtig sei, dass das Schild damals schon sich an dem Mast befunden habe und dass er damals auch schon habe lesen können. Bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit des Klägers, für deren Nichtvorhandensein dieser beweispflichtig ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hätte das Berufungsgericht die von dem Zeugen und dem Kläger selbst bekundeten Umstände in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen, was es ersichtlich unterlassen hat. Bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB handelt es sich nämlich um die Frage, ob der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn in den Stand setzt, das Unrechtmäßige seiner Handlung und damit zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. Es ist als nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass der verletzte Jugendliche eine Handlung vornimmt, durch die ihm selbst Gefahren drohen. Einsichtsfähigkeit ist daher bereits dann anzunehmen, wenn der über 7, aber noch nicht 18 Jahre alte Verletzte die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, dass er das zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens besitzt (BGH VersR 1953, 28 und Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 166/52). Es erscheint hier nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in der Frage, ob der Kläger den Beweis mangelnder Einsichtsfähigkeit geführt hat, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Bekundungen des Klägers und der erwähnten Zeugen bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte.
Wegen dieser Rechtsfehler muss daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden (§ 564 ZPO), ohne daß es hoch auf die Erörterung der weiteren von der Revision erhobenen Rügen ankommt. Da die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif ist, war sie gemäss § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war.
6.)
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beweis mangelnder Einsichtsfähigkeit von dem Kläger nicht zu erbringen ist und daher sein Mitverschulden aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden kann, so kommt es weiter darauf an, ob der Kläger schuldhaft gehandelt hat, wofür die Beklagte beweispflichtig ist. Da dem Kläger nach Lage der Sache hier nur Fahrlässigkeit zur Last fallen kann, bedarf es der Prüfung, ob er die konkrete Gefährlichkeit seines Verhaltens unter den zur Zeit des Unfalls gegebenen Umständen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und deshalb das Hinaufklettern auf den Mast hätte unterlassen müssen (vgl. die erwähnten Urteile des Bundesgerichtshofs). Sollte das Berufungsgericht ausser der Einsichtsfähigkeit auch die Fahrlässigkeit des Klägers bejahen, so muss es eine Abwägung gemäss § 254 BGB vornehmen, wobei es nicht gehindert wäre, zu Gunsten des Klägers den hier ersichtlich nur geringen Grad seiner Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen (Soergel, BGB 8. Aufl. § 254 Anm. III 1 mit Nachweisen).
7.)
Verneint das Berufungsgericht jedoch wiederum die Einsichtsfähigkeit des Klägers oder ist es nicht in der Lage, ein Verschulden des Klägers festzustellen, so würde eine Minderung oder gar ein Wegfall der Haftung der Beklagten nicht eintreten können. Nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten würde es hier keinesfalls der Billigkeit entsprechen, den Kläger mit einem Teil seines Schadens zu belasten, wenn er für sein Verhalten nicht verantwortlich ist, durch das der Unfall und damit sein Schaden entstanden ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob § 829 BGB auch im Rahmen des § 254 BGB entsprechen anzuwenden ist, was vom Reichsgericht wiederholt (RGJW 1903, Beil 122 Nr. 270; RGZ 59, 221 [222]) und ihm folgend vom Oberlandesgericht München (BayJMinBl 1951, 128 [129]) und Soergel (§ 829 Anm. 3 und § 254 Anm. III 2) abgelehnt worden ist, während die im Schrifttum herrschende Meinung (Geigel, Haftpflichtprozeß, 6. Aufl. § 832 BGB unter 2 S 132; Erman, BGB [1952]§ 829 Anm. 1 und § 254 Anm. 3 c; Palandt, BGB 11. Aufl. § 829 Anm. 4; Weimer, DR 1944, 608) und einige Gerichte in neueren Entscheidungen (LG Köln, MDR 1953, 41; LG Lüneburg, VersR 1953, 295 mit Nachweisen) auf dem entgegengesetzten Standpunkt stehen. In RGJW 1906, 55 Nr. 6 ist diese Frage offengeblieben; BGB RGRK 10. Aufl. schliesst sich zwar in § 254 Anm. 1 c der verneinenden Ansicht an, jedoch werden in § 829 Anm. 1 die Gründe von Weimar (a.a.O.), der die Gegenmeinung vertritt, als beachtlich bezeichnet.
8.)
Der Kläger hat gegen die sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergebende Aberkennung seiner Ansprüche, soweit sie über den Rahmen des § 3 a HaftpflG hinausgehen, kein Rechtsmittel eingelegt, so dass das Berufungsurteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Bei der Fassung der Formal des Urteils des erkennenden Senats ist dieser Sachlage Rechnung getragen und daher zur Klarstellung ausgesprochen worden, dass die Klage, soweit sie über den Rahmen des § 3 a HaftpflG hinausgehtj abgewiesen ist.
9.)
Bei der von dem Berufungsgericht zu treffenden Entscheidung über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges wird dieses zu berücksichtigen haben, falls es wiederum zu einer Verurteilung der Beklagten gelangen sollte, dass die Klage jedenfalls insoweit, als sie auf unerlaubte Handlung gestützt worden ist, keinen Erfolg gehabt hat. Dem Kläger ist daher schon aus diesem Grunde ein Teil der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges aufzuerlegen (§ 92 ZPO). Für die Bemessung dieses Teiles der Kosten lässt sich daraus ein Anhalt gewinnen, dass als Schmerzensgeld, das der Kläger nur verlangen könnte, wenn die Beklagte aus unerlaubter Handlung haften würde, von ihm selbst ein Betrag von 5.000 DM für angemessen gehalten worden ist.