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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.11.1973, Az.: 1 ABR 26/73

Kosten; Schulungsveranstaltung; Bildungsveranstaltung; Betriebsratsarbeit; Einzelnes Betriebsratsmitglied; Beschlußverfahren; Antragsberechtigung; Erstattung von Auslagen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.11.1973
Aktenzeichen
1 ABR 26/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Verden 18.12.1972 - BV 10/72
LAG Hannover 03.04.1973 - 2 TaBV 2/73

Fundstellen

  • BAGE 25, 357 - 362
  • DB 1973, 2249 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat keine Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zutragen, die für die Betriebsratsarbeit lediglich geeignete Kenntnisse i. S. des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 vermitteln, die aber nicht zugleich erforderliche Kenntnisse i.S. des Abs. 6 a. a. O. sind.

2. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist im Beschlußverfahren antragsberechtigt, wenn es die Erstattung von Auslagen verlangt, die es im Hinblick auf seine Betriebsratstätigkeit gemacht hat.