Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.11.1973, Az.: 1 ABR 26/73
Kosten; Schulungsveranstaltung; Bildungsveranstaltung; Betriebsratsarbeit; Einzelnes Betriebsratsmitglied; Beschlußverfahren; Antragsberechtigung; Erstattung von Auslagen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.11.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 26/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Verden 18.12.1972 - BV 10/72
- LAG Hannover 03.04.1973 - 2 TaBV 2/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 357 - 362
- DB 1973, 2249 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber hat keine Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zutragen, die für die Betriebsratsarbeit lediglich geeignete Kenntnisse i. S. des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 vermitteln, die aber nicht zugleich erforderliche Kenntnisse i.S. des Abs. 6 a. a. O. sind.
2. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist im Beschlußverfahren antragsberechtigt, wenn es die Erstattung von Auslagen verlangt, die es im Hinblick auf seine Betriebsratstätigkeit gemacht hat.