Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 07.06.1989, Az.: 7 ABR 26/88
Schulung; Betriebsratsmitglied; Betriebsratsarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.06.1989
- Aktenzeichen
- 7 ABR 26/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 10039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Schleswig-Holstein - 17.12.1987 - 6 TaBV 41/87
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 62, 74 - 83
- AuR 1990, 54 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1990, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 59 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1900, 126 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Schulungen, die der Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts dienen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Darlegung, daß der Erwerb derartiger Kenntnisse durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
- 2.
Das gilt jedoch nicht, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet. In diesem Fall muß dargelegt werden, warum das Betriebsratsmitglied auch unter Berücksichtigung der durch seine bisherige praktische Betriebsratsarbeit bereits erworbenen Kenntnisse der in Frage stehenden Schulung mit dem dafür vorgesehenen Themenkatalog im Hinblick auf die konkrete Situation des Betriebes und die auf den Betriebsrat für den Rest seiner Amtszeit noch zukommenden Aufgaben bedarf.