Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1997, Az.: XII ZB 124/97
Nichteinhaltung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels; Scheitern der fehlerlosen Übertragung einer Begründungsschrift an einem technischen Defekt der Empfangsanlage des Gerichts; Voraussetzungen für dieÜbermittlung einer Rechtsmittelbegründung an das Gericht per Telefax
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1997
- Aktenzeichen
- XII ZB 124/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg - 17.07.1997
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRAK-Mitt 1999, 100
- FamRZ 1998, 425-426 (Volltext mit red. LS)
- JA 1998, 745
- NJW 1998, 762-763 (Volltext mit red. LS)
- NJW-CoR 1998, 182
- NJW-CoR 1998, 179-180
- SGb 1998, 313
- VersR 1998, 1261-1262 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 8. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 79.066,00 DM.
Gründe
I.
Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 10. April 1997 Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis zum 12. Juni 1997 verlängert. An diesem Tage ging beim Telefax-Empfangsgerät des Berufungsgerichts die Kopie einer zwölfseitigen Begründungsschrift ein, die zu großen Teilen geschwärzt und unleserlich war; erst am nächsten Tage folgte das Original in ordnungsgemäßem Zustand.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß das Scheitern der Übermittlung auf einen technischen Defekt der Empfangsanlage des Berufungsgerichts zurückzuführen sei. Zur Beschaffenheit der Kopiervorlage hat er vorgetragen: Sein Prozeßbevollmächtigter habe sich am 12. Juni 1997 auswärts in P. aufgehalten. Die nach seinem Diktat gefertigte Begründungsschrift sei ihm von seiner Kanzlei dorthin zur Korrektur zugefaxt worden. Anhand der zurückgefaxten Korrektur sei in der Kanzlei die endgültige Fassung gefertigt und erneut dem Prozeßbevollmächtigten per Fax übermittelt worden. Dieser habe sodann die letzte Seite unterzeichnet und diese wiederum an seine Kanzlei gefaxt. Eine Angestellte habe die angekommene Kopie dem Faxgerät entnommen, dem bereits gefertigten übrigen Schriftsatz hinzugefügt und die so zusammengestellte Begründungsschrift als Faxvorlage für die Übermittlung an das Berufungsgericht verwendet.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil auch dann, wenn eine einwandfreie Übermittlung gewährleistet gewesen wäre, von einer formgerechten Begründung des Rechtsmittels nicht hätte ausgegangen werden können. Den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wies es zurück, weil ein Anwaltsverschulden an der Fristversäumung nicht ausgeräumt sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das gemäß § 519 b ZPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob die fehlerlose Übertragung der Begründungsschrift an einem technischen Defekt der Empfangsanlage des Gerichts gescheitert ist. Derartige in der Sphäre des Gerichts liegende Umstände sind der Partei nicht anzulasten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1996 XII ZB 140/96 FamRZ 1997, 414 = NJW-RR 1997, 250).
2.
Die Frage, ob von einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung ausgegangen werden könnte, wenn die Begründungsschrift fehlerfrei übertragen worden wäre, hat das Oberlandesgericht zu Unrecht verneint. Es ist allgemein anerkannt, daß die Übermittlung einer Rechtsmittelbegründung an das Gericht auch per Telefax erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung ist hierbei zu fordern, daß die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet und daß die Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 IVa ZB 7/89 NJW 1990, 188; Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 XII ZB 21/94 NJW 1994, 2097; weitere Nachweise bei Ebnet JZ 1996, 507, 508). Vorliegend war zwar die letzte Seite der unmittelbaren Kopiervorlage nicht von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwalt K.), original unterschrieben, sondern es handelte sich dabei schon um eine Fernkopie. Dabei ging es aber nur um eine besondere Art der Übermittlung der von Rechtsanwalt K. auswärts unterzeichneten Kopiervorlage an das Gericht. Bei einer solchen Übermittlung ist schädlich, wenn die Telekopie zunächst an einen privaten Zwischenempfänger gesandt und von dort, etwa durch Boten, dem Gericht überbracht wird (BGHZ 79, 314, 318) [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]. Hier handelte es sich nicht um eine derartige Einschaltung eines Dritten in den Beförderungsvorgang. Vielmehr hatte Rechtsanwalt K. insoweit lediglich seine Kanzlei gleichsam als seinen "verlängerten Arm" eingeschaltet, wo sich die Weiterleitung in seinem Verfügungsbereich abspielte. Wenn die dortigen, den Weisungen des Rechtsanwalts unterstehenden Angestellten auf dessen Anordnung hin die Fernkopie der von ihm unterzeichneten Begründungsschrift auf demselben fernmeldetechnischen Wege an das Gericht weiterleiteten, war damit die gebotene Klarstellung, daß es sich bei der übermittelten Erklärung nicht um einen bloßen Entwurf, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des unterzeichnenden Rechtsanwalts und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung handelte (BGHZ aaO S. 317 f.), in gleicher Weise gewährleistet wie bei der entsprechenden Übermittlung eines original unterschriebenen Schriftsatzes aus der Kanzlei an das Gericht.
Damit ist davon auszugehen, daß die per Telefax eingereichte Schrift an sich die an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen erfüllt.
3.
Die angefochtene Entscheidung kann somit mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es bedarf der Klärung, ob die Übermittlung der Begründungsschrift tatsächlich an einem technischen Defekt der Empfangsanlage des Berufungsgerichts gescheitert ist. Sofern dies der Fall war und die vollständigen elektrischen Signale am letzten Tag der Begründungsfrist nur deswegen verstümmelt ausgedruckt worden sind, ist von dem rechtzeitigen Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes auszugehen, weil dessen Inhalt anhand des am Folgetage eingegangenen Originals einwandfrei ermittelbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1994 VI ZB 3/94 NJW 1994, 1881). Zur Nachholung der danach gebotenen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das ggf. auch erneut über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu befinden haben wird.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 79.066,00 DM.
Zysk,
Bundesrichterin Dr. Hahne ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Blumenröhr,
Sprick,
Weber-Monecke