Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1980, Az.: 1 StR 742/79
Strafmilderung infolge einer unverschuldeten seelischen Verfassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 742/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 02.08.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Betonwerker Dieter K. aus N. geboren am ... 1947 in L., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet -
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. August 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
II.
Entgegen dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 12. November 1979 hat der Senat das Rechtsmittel einstimmig für begründet erachtet, soweit es sich gegen den Strafausspruch wendet.
Nach den Feststellungen können gerade die Umstände, die das Tatgericht veranlaßt haben, einen minder schweren Fall (§ 213 StGB - zweite Alternative) oder eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verneinen ("Sinnlosigkeit des Motivs", "unbedingter Vernichtungswille", "erschütternde Gnadenlosigkeit und Gefühlslosigkeit" gegenüber dem Opfer), die Folge der unverschuldeten seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit gewesen sein (vgl. BGHSt 16, 360, 364). Infolgedessen bedürfen die Fragen, ob und inwieweit dieser Zusammenhang tatsächlich (oder möglicherweise) gegeben war und ob deshalb ein anderer, dem Angeklagten günstigerer Strafrahmen anzuwenden ist, erneuter Prüfung.
Der Senat weist das neue Tatgericht darauf hin, daß ein Erfahrungssatz des Inhalts nicht aufgestellt werden kann, eine erhebliche Verminderung "lediglich" des Hemmungsvermögens mildere die Schuld nicht so stark, wie fehlende Uhrechtseinsicht, die auf erheblicher Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit beruhe (vgl. UA S. 30).
Zipfel
Herdegen
Ulsamer
Maul