§ 40 WStG - Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
Bibliographie
- Titel
- Wehrstrafgesetz (WStG)
- Amtliche Abkürzung
- WStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 452-2
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterlässt,
- 1.
den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, dass ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
- 2.
eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.