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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.08.1974, Az.: 3 AZR 350/73

Studium; Karenzzeit; Böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs; Möglichkeit in der verbotenen Weise zu konkurrieren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.08.1974
Aktenzeichen
3 AZR 350/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 30.01.1973 - 11 Sa 865/72

Fundstellen

  • DB 1974, 2262-2263 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 1631 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 80 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1975, 551

Amtlicher Leitsatz

1. Ob ein Studium in der Karenzzeit ein böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs im Sinne von § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB darstellt, ist nach den gesamten Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Ein erfolgversprechendes Studium wird regelmäßig kein böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs sein; anders ist die Rechtslage, wenn ein schulisch Minderbegabter studiert oder ein studium generale oder ein sinn- oder planloses Studium betrieben wird.

2. Von dem Sonderfall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgesehen, besteht der Anspruch auf Karenzentschädigung dem Grunde nach selbst dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht in der Lage ist, in der verbotenen Weise zu konkurrieren.