Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.08.1974, Az.: 3 AZR 350/73
Studium; Karenzzeit; Böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs; Möglichkeit in der verbotenen Weise zu konkurrieren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.08.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 350/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 30.01.1973 - 11 Sa 865/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 2262-2263 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 1631 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 80 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1975, 551
Amtlicher Leitsatz
1. Ob ein Studium in der Karenzzeit ein böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs im Sinne von § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB darstellt, ist nach den gesamten Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Ein erfolgversprechendes Studium wird regelmäßig kein böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs sein; anders ist die Rechtslage, wenn ein schulisch Minderbegabter studiert oder ein studium generale oder ein sinn- oder planloses Studium betrieben wird.
2. Von dem Sonderfall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgesehen, besteht der Anspruch auf Karenzentschädigung dem Grunde nach selbst dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht in der Lage ist, in der verbotenen Weise zu konkurrieren.