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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1957, Az.: VI ZR 116/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1957
Aktenzeichen
VI ZR 116/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 14.02.1956

Prozessführer

des Arztes Dr. med. habil. Johannes H., Chefarzt der inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses N. in H.,

Prozessgegner

Paul R. in H., I.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Martin, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Februar 1956 wird zurückgewiesen. Jedoch wird dieses Urteil zur Klarstellung dahin ergänzt, daß die Zahlungsansprüche, über die der Höhe nach noch nicht erkannt ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte übernahm am 25. Juni 1948 die ärztliche Behandlung des damals 45-jährigen, schwerkranken und bettlägerigen Klägers in dessen Wohnung. Kurze Zeit darnach - der Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - stellte sich bei dem Kläger eine Dauerlähmung des rechten Fusses und Beines ein. Am 14. August 1948 wurde der Kläger vom Beklagten in das Krankenhaus B. in H. eingewiesen, wo er bis zu seiner Entlassung am 23. November 1948 in der gemeinsamen Behandlung des Beklagten und des Chirurgen Dr. U.stand.

2

Der Kläger macht den Beklagten für die Lähmung des Beines verantwortlich. Er führt sie auf eine ihm am 28. Juni 1948 in die rechte Gesäßhälfte (Glutäus) verabreichte sehr schmerzhafte Campolonspritze (Leberpräparat) zurück, bei welcher der Beklagte fahrlässig den Ischiadicus (Ischiasnerv) getroffen haben soll; diese Verletzung habe eine Lähmung des Peronäus (Endast des Ischiasnervs) und damit des rechten Beines und Fusses zur Folge gehabt. Der Spritze vom 28. Juni 1948 waren an den beiden vorhergehenden Tagen zwei gleichartige Spritzen in die rechte bezw. linke Gesäßhälfte vorausgegangen.

3

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zum Ersatz eines Teilschadens von 6.100 DM, für den ihm das Armenrecht bewilligt worden war, zu verurteilen.

4

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als Schadensersatzansprüche wegen einer vom Beklagten schuldhaft verursachten Peronäus-Lähmung geltend gemacht werden (die Klage warf dem Beklagten ursprünglich weitere Schädigungen des Klägers durch ärztliche Kunstfehler vor). Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine Ansprüche dahin erweitert, daß der Beklagte zur Zahlung von 17.889,39 DM zuzüglich eines vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzenden Betrages für Krankenhaus- und Arztbehandlung verurteilt und seine Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren, dem Kläger aus der Peronäus-Lähmung des rechten Beines entstandenen und noch entstehenden Schadens festgestellt werden soll.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen, den Beklagten zur Zahlung von 6.472 DM an den Kläger verurteilt und die Sache im übrigen zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren nach Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte bei der am 28. Juni 1948 von ihm beim Kläger vorgenommenen Campoloneinspritzung infolge eines ärztlichen Kunstfehlers den Ischiasnerv getroffen und dadurch eine Lähmung des Peronäusnervs und als deren Folge eine Lähmung des rechten Beines und Fusses des Klägers verschuldet hat. Die von den Sachverständigen als Schadensursache erwogene Möglichkeit einer toxischen Neuritis hat es für ausgeschlossen erachtet. Das Berufungsgericht hält den Beklagten daher auf Grund Vertrages und unerlaubter Handlung für verpflichtet, dem Kläger den durch die Lähmung entstandenen Schaden zu ersetzen.

8

Hiergegen wendet sich die Revision.

9

1.

Sie wirft dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, daß der Kläger die Ursächlichkeit der Compoloneinspritzung für die Lähmung seines Beines voll zu beweisen habe. Kämen wie hier - so führt sie aus - zwei verschiedene Schadensursachen in Betracht, dann könne die eine Möglichkeit weder durch Heranziehung des Anscheinsbeweises noch durch Anwendung des § 287 ZPO ausgeschlossen werden; der Verletzte habe vielmehr die volle Beweislast für den von ihm behaupteten Ursachenzusammenhang.

10

Der Vorwurf der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist - wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben - davon ausgegangen, daß als mögliche Ursache der Beinlähmung des Klägers sowohl eine toxische Neuritis als auch eine Nervenverletzung bei der Compoloninjektion vom 28. Juni 1948 in Betracht kommt und daß dem Beklagten nur im zweiten Falle ein Schuldvorwurf zu machen ist. Bei der Beurteilung der Frage, welche der zwei möglichen Ursachen tatsächlich vorlag, hat das Berufungsgericht aus den im Urteil dargelegten Gründen dem Gutachten des im Einverständnis beider Parteien als Obergutachter zugezogenen Prof. Dr. Maatz den Vorzug vor dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Budelmann gegeben. Prof. Dr. Maatz hat dem Zeitpunkt des Eintritts der Lähmung des Klägers entscheidende Bedeutung beigelegt; er hat die Ansicht vertreten, daß die für die Lähmung ursächliche Schädigung des Ischiasnervs "sehr wahrscheinlich" auf eine vermeidbare intraneurale Injektion des gewebeschädlichen Campolons zurückzuführen sei, wenn der Kläger, wie er behaupte, sofort bei der Einspritzung einen (sehr heftigen) Schmerz bis in den Fuß hinein gefühlt habe und die Lähmung sehr schnell danach eingetreten sei. Prof. Dr. Maatz schloß dagegen - insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Budelmann - einen solchen Ursachenzusammenhang "so gut wie sicher" aus, wenn die Lähmung erst später, nämlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte sie diagnostiziert haben will (6. Juli 1948), aufgetreten ist. In diesem Falle - so führte Prof. Dr. Maatz aus - wäre man gezwungen, durch Ausschluß anderer Schädigungen anzunehmen, daß die für die Lähmung ursächliche Nervenschädigung durch Toxine, also durch im Körper vorhandene Gifte, hervorgerufen worden ist. Ob man sich für die eine oder die andere Ursache entscheide, hänge "einzig und allein" von der Frage ab, wann die Lähmung aufgetreten sei. Ihre Klärung sei angesichts der widersprechenden Angaben der Parteien Sache des Gerichts.

11

Daß die Nervenschädigung durch die bei dem Kläger aufgetretene Eiteransammlung (Abzeß an der rechten Gesäßhälfte) hervorgerufen worden ist, hält der Sachverständige für unwahrscheinlich. Er schließt auch die Möglichkeit aus, daß sich der Kläger die Lähmung durch längeres Liegen in Bewußtlosigkeit zugezogen habe, weil der Ischiasnerv an einer Stelle geschädigt worden sei, wo er tief im Weichgewebe eingebettet und daher keiner Druckschädigung ausgesetzt sei.

12

Im Anschluß an dieses Gutachten hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht geprüft, ob die von dem Kläger bekundeten heftigen Schmerzen und Lähmungserscheinungen unmittelbar nach der ihm am 28. Juni 1948 verabreichten dritten Campolonspritze oder erst später aufgetreten sind. Dabei hat es dem Kläger für das Vorliegen des von ihm behaupteten Geschehensablaufs die volle Beweislast aufgebürdet, den Beweis aber auf Grund der im Krankenhaus Beim Andreasbrunnen aufgenommen Krankengeschichte in Verbindung mit der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. U. sowie auf Grund der für glaubhaft erachteten Zeugenaussagen der Ehefrau und des Stiefsohnes des Klägers als erbracht angesehen. Damit war die Voraussetzung festgestellt, unter der der Sachverständige Prof. Dr. Maatz eine Verletzung des Ischiasnervs als die "sehr wahrscheinliche" Ursache der Beinlähmung bezeichnet hat.

13

Das Berufungsgericht hat sich in der Richtigkeit der von diesem Sachverständigen übernommenen Ursachenerklärung auch durch die Tatsache bestätigt geglaubt, daß Lähmungserscheinungen nur in dem rechten, nicht auch in dem linken Bein des Klägers aufgetreten sind, obwohl (am 27. Juni 1948) Campolon auch in dieses Bein eingespritzt worden war. Es erklärt am Schluß der Beweiswürdigung, "die getroffene Feststellung", nämlich daß die Beinlähmung des Klägers nicht durch eine toxisch bedingte Neuritis, sondern durch eine Verletzung des Ischiasnervs verursacht worden ist, werde durch die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. M. nicht erschüttert.

14

Diese eingehende und abschließende Würdigung der erhobenen Beweise zeigt, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 286 ZPO die volle Überzeugung von einer schuldhaften Verletzung des Ischiasnervs des Klägers bei der dritten Campoloneinspritzung durch den Beklagten erlangt und eine toxische Neuritis als Lähmungsursache ausgeschlossen hat. Diese Überzeugung konnte das Berufungsgericht gewinnen, obwohl der Sachverständige nur von der hohen Wahrscheinlichkeit einer für die Lähmung des Beines ursächlichen Schädigung des Ischiasnervs durch die Campoloneinspritzung gesprochen hat. Zwar vermag eine bloße, wenn auch hohe Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Handlung oder Unterlassung und einem eingetretenen Erfolg die richterliche Feststellung des Ursachenzusammenhangs nicht zu ersetzen. Sie kann aber die Grundlage für die Gewinnung der richterlichen Überzeugung abgeben, daß ein bestimmter Erfolg auf ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen zurückzuführen ist (vgl. RGZ 95, 249). In diesem Sinne sind die Gründe des angefochtenen Urteils zu verstehen.

15

Hat sich aber der Tatrichter auf Grund eingehender Würdigung erhobener Beweise von der Ursache eines schädlichen Erfolges eine feste Überzeugung gebildet, dann kann von einem Beweis des ersten Anscheins nicht mehr die Rede sein. Das Berufungsgericht spricht zwar im Eingang der Entscheidungsgründe allgemein von der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises im vorliegenden Fall; es erklärt auch in einem abschliessenden Vermerk über das Beweisergebnis, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt und sei deshalb verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, da er "den gegen ihn nach der gesamten Sachlage sprechenden prima-facie-Beweis nicht zu entkräften vermocht hat". Ein Fall des Anscheinsbeweises wäre indes nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht darauf beschränkt hätte, unter Hinweis auf einen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf die Lähmung des Klägers auf eine vom Beklagten zu vertretende Verletzung des Ischiasnervs zurückzuführen. Das hat es gerade nicht getan; es hat vielmehr über die Ursache der Lähmung Zeugen-, Sachverständigen- und Urkundenbeweis erhoben und sich auf Grund dieser Beweise für eine der zwei, nach den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Maatz in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten im Sinne einer festen Überzeugung entschieden. Das ergibt sich auch daraus, daß das Berufungsgericht die Entscheidungsgründe mit der Bemerkung einleitet, den Ausführungen des landgerichtlichen Zwischenurteils sei in jeder Beziehung Folge zu leisten. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel darüber, daß das Landgericht im Rahmen der ihm nach § 286 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung eindeutige Feststellungen über die Schadensursache getroffen hat.

16

Aus dem erörterten Grunde ist auch der Vorwurf der Revision nicht berechtigt, das Berufungsgericht habe den der Verurteilung zugrunde gelegten Haftungsgrund unzulässigerweise im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt.

17

2.

Von dieser Auslegung scheint auch die Revision auszugehen, wenn sie sich in ihren weiteren Ausführungen mit der Frage befaßt, ob der Kläger zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht hat, daß seine Lähmung auf die ihm durch den Beklagten verabreichte (dritte) Campolonspritze zurückzuführen ist. Die insoweit erhobenen Angriffe sind unbegründet.

18

a)

Dafür, daß das Berufungsgericht nur die Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. Maatz ohne nähere Prüfung seiner Darlegungen übernommen hat, gibt das angefochtene Urteil keinen Anhalt. Nach dem unter 1) Ausgeführten trifft es auch nicht zu, daß der Sachverständige es als ausgeschlossen oder unwahrscheinlich bezeichnet hat, daß der Beklagte den Ischiasnerv in seinem Stamm getroffen hat, und daß das Berufungsgericht dies gleichwohl angenommen hat. Der Sachverständige hat sogar auseinandergesetzt, daß ein Einstich in den Stamm des Nervs nicht unbedingt einen besonders starken Schmerz auslösen muß, nämlich dann nicht, wenn die Kanüle zwischen die Nervenfasern eindringt; ferner, daß eine "schwungvoll" vorgenommene Injektion dem Patienten gar nicht die Zeit zu der vom Beklagten beim Kläger vermißten "alarmierenden Gegenreaktion" läßt. Wenn der Sachverständige Seite 5 (unten) seines Gutachtens eine Verletzung des Stamms des Ischiasnervs als unwahrscheinlich bezeichnet hat, so nur unter der von ihm ausdrücklich hervorgehobenen Voraussetzung, daß der Beklagte - wie er behauptet hat - zur Einspritzung tatsächlich eine nur 4 cm lange Nadel benutzt hat.

19

Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß der Sachverständige die Frage nach der Ursache der Lähmung nicht mit "ja oder nein" beantwortet, sondern sich darauf beschränkt hat, darzutun, unter welchen Voraussetzungen nach seiner Ansicht eine Verletzung des Ischiasnervs oder eine toxische Neuritis als Ursache anzunehmen ist; das ergibt sich eindeutig aus dem Gang des Beweisverfahrens.

20

Dem Sachverständigen war im übrigen die Darstellung des Beklagten über den Verlauf der Einspritzung vom 28. Juni 1948 bekannt: denn er hat das Gutachten nach Aktenlage erstattet und zu einzelnen Angaben des Beklagten ausdrücklich Stellung genommen. Die Rüge, der Sachverständige sei zur Einlassung des Beklagten nicht gehört worden, ist daher unbegründet. Daß er sie nicht ohne weiteres als richtig unterstellt, sondern ihr in einzelnen Punkten die "Beweiskraft" abgesprochen oder Zweifel entgegengebracht hat, stellt keinen Verstoß gegen Verfahrensregeln dar.

21

b)

Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Maatz enthält auch nicht die von der Revision behaupteten Widersprüche.

22

Die Bemerkung Seite 4 (oben) des Gutachtens (Bl. 197 GA), daß bei dem Kläger ein einmaliges eindrucksvolles Erlebnis, wie es eine Einspritzung in den Ischiasnerv darzustellen pflege, offenbar nicht vorgelegen habe, weil der Kläger ursprünglich von Spritz en gesprochen habe, findet sich im Rahmen der Bedenken, die der Sachverständige gegen die Zuverlässigkeit der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen geäußert hat. Sie erledigt sich damit, daß sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht der späteren, erläuternden Angabe des Klägers gefolgt sind, ein besonders heftiger Schmerz und Lähmungserscheinungen hätten sich unmittelbar an die dritte Campolonspritze vom 28. Juni 1948 angeschlossen.

23

In dem genannten Zusammenhang steht auch die von der Revision hervorgehobene und unter a) erörterte Bemerkung des Sachverständigen (Seite 5 unten des Gutachtens), eine Verletzung des Stammes des Ischiasnervs sei wegen der Kürze der Nadel auch dann unwahrscheinlich, wenn die Injektion nicht in den oberen äußeren Quadranten, sondern mehr zur Mitte hin stattgefunden habe.

24

Wenn der Sachverständige demgegenüber (Seite 9 oben des Gutachtens, Bl. 201 GA) abschließend zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagte sehr wahrscheinlich eine intraneurale Injektion vorgenommen hat, falls der Kläger sofort bei der Einspritzung einen Schmerz bis in den Fuß hinein gefühlt hat und dann die Lähmung sehr schnell danach eingetreten ist, so unterstellt er ersichtlich die Möglichkeit, daß der Beklagte eine Nadel, die länger als 4 cm war, verwendet hat. Das ergibt sich schon aus dem Zusatz, die gezogene Folgerung gelte "trotz angeblichem oberen, äußeren Quadranten und trotz einer (zu ergänzen: angeblichen) 4 cm-Nadel". Das hat allerdings auch das Berufungsgericht verkannt, wenn es annimmt, der Sachverständige habe die Behauptung des Beklagten, er habe mit einer nur 4 cm langen Nadel den Ischiasnerv nicht treffen können, zurückgewiesen.

25

Bei dieser nach Aufbau und innerem Zusammenhang des Gutachtens gebotenen Auslegung der von der Revision angeführten Stellenentfallen die behaupteten Widersprüche und die daraus von der Revision gezogenen Folgerungen. Zu ihrer Aufklärung bedurfte es daher nicht der mündlichen Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht. Dem Sachverständigen kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er "einige Fragen tatsächlicher Art offen gelassen bezw. einen bestimmten Hergang untersellt" habe. Soweit er Fragen tatsächlicher Art auf Grund der Akten nicht als geklärt ansehen konnte, hat er das im Gutachten zum Ausdruck gebracht und ihre Klärung mit Recht dem Tatrichter überlassen. Eine "schwungvolle Injektion" hat der Sachverständige nur als Möglichkeit, nicht als Feststellung berücksichtigt. Daß er die erste Bluttransfusion versehentlich auf den 28. statt auf den 29. Juni 1948 verlegt hat, war auf die Beantwortung der ihm unterbreiteten Beweisfrage ohne Einfluß und ist im übnigen vom Tatrichter bemerkt worden.

26

c)

Der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. U. maß das Berufungsgericht nicht deshalb Bedeutung bei, weil sie das unstreitige Vorliegen einer Nervenschädigung bei dem Kläger bestätigt hat, sondern weil sie nach der Ansicht des Tatrichters den Schluß zuließ, daß die Nervenschädigung auf die Campolonspritze des Beklagten zurückzuführen ist.

27

3.

Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Antrag des Beklagten auf Einholung des Gutachtens eines Neurologen übergangen, muß ohne Erfolg bleiben. Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht nur dann stattgeben müssen, wenn es sich auf Grund der erstatteten Gutachten zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Lähmung des Klägers durch ein Verschulden des Beklagten verursacht worden ist, nicht imstande gesehen hätte. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht den vom Beklagten als Sachverständigen benannten Nervenarzt Dr. M. als sachverständigen Zeugen vernommen.

28

II.

Die Revision des Beklagten gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht erweist sich demnach als unbegründet.

29

Als "Klageanspruch" im Sinne des landgerichtlichen Urteils will das Berufungsgericht nach dem erkennbaren Sinn seiner Entscheidungsgründe auch die Leistungsansprüche verstanden wissen, die der Kläger im Berufungsrechtszug neu erhoben hat; das entspricht der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien. Zur Klarstellung erscheint jedoch eine entsprechende Ergänzung des landgerichtlichen Urteils geboten.

30

Soweit das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers schon der Höhe nach für entscheidungsreif gehalten und daher den Beklagten zur Zahlung verurteilt hat - nämlich hinsichtlich der Ansprüche auf Schmerzensgeld (von 3.000 DM) und auf Ersatz der Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. Dezember 1954 (in Höhe von 3.472 DM) - läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.

31

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Meiß Martin Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß