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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1984, Az.: 2 StR 481/84

Revision aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung; Darlegung und Würdigung von Einzelergebnissen im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1984
Aktenzeichen
2 StR 481/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 28.02.1984

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessführer

Dachdecker Christof Johann R ... aus M... dort geboren am ..., zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. September 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Februar 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht frei von Rechtsfehlern.

2

Das Landgericht hat festgestellt:

"Am 26. September 1983, einem Montag, befand sich der Zeuge Dolt am Nachmittag und Abend auf einer Zechtour in der M... Innenstadt. Er suchte dabei verschiedene Lokale auf, wobei die Reihenfolge im einzelnen nicht festgestellt werden konnte. Am späten Abend traf er in einer Gaststätte in der Nähe des M... Hauptbahnhofs auf die beiden Angeklagten B... ... und R... Der Zeuge D... war zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich alkoholisiert, was von den beiden Angeklagten bemerkt wurde. Er spendierte den beiden Angeklagten je ein Bier, sodann begab er sich gemeinsam mit ihnen in das Lokal "Oberbayern". Dort erhielten die beiden Angeklagten von dem Zeugen abermals ein Bier ausgegeben. Trotz seiner Alkoholisierung bemerkte der Zeuge sodann, daß sich die beiden Angeklagten ihm gegenüber auffällig verhielten. Sie sonderten sich ab und unterhielten sich, ohne daß der Zeuge dieser Unterhaltung folgen konnte. Der Zeuge gewann dadurch den Eindruck, daß die beiden Angeklagten etwas mit ihm vorhatten. Er verließ deshalb gegen 23.30 Uhr ohne die Angeklagten R... und B... das Lokal "Oberbayern" und begab sich durch die Schottstraße und Kaiserstraße in die Boppstraße, um von dort aus in die Wallaustraße zu seiner Wohnung zu gehen. In Höhe der Bonifaziuskirche in der Boppstraße bemerkte der Zeuge D..., daß die beiden Angeklagten ihm folgten. Sie hatten in der Zwischenzeit beschlossen, dem erheblich alkoholisierten Zeugen D... mit Gewalt sein Geld abzunehmen. Die Angeklagten bemerkten den Zeugen D... ebenfalls und einer äußerte: "Da ist er ja". Sie traten daraufhin von hinten an ihn heran und der Angeklagte R... gab dem Zeugen einen Stoß. Dadurch kam der Zeuge ins Straucheln und fiel über ein Geländer am Rand des Bürgersteigs zur Fahrbahn hin. Er zog sich dabei eine Prellung am linken Oberarm zu. Der Angeklagte B... griff jetzt in die Gesäßtasche des Zeugen D... und entnahm daraus dessen Geldbörse" (UA S. 11/12).

3

Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Dies hält die Kammer für widerlegt; sie stützt ihre Ansicht auf die Zeugenaussagen D... und K....

4

Zum Inhalt der Aussage D... wird in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, der Zeuge habe in der Hauptverhandlung zum Ort des Zusammentreffens mit B... und R... sowie zu nachfolgenden gemeinsamen Gaststättenaufenthalten anders ausgesagt als bei der Polizei. Dies hat die Kammer veranlaßt, weitere Zeugen einzuvernehmen, aus deren Angaben sie geschlossen hat, daß den Bekundungen D... insoweit ein Irrtum zugrunde gelegen hat. Im übrigen habe der Zeuge jedoch "nachvollziehbare und glaubhafte Aussagen gemacht" (UA S. 22). Darüberhinaus ist der Beweiswürdigung des Landgerichts zu entnehmen, daß der Geschädigte wenige Tage nach der Tat bei einer Lichtbildvorlage und einer polizeilichen Gegenüberstellung zwar den Mitbeschuldigten B... als Täter erkannt hat, sich hinsichtlich des Angeklagten aber "nicht ganz sicher" war und angegeben hat, R... sei "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" der andere Täter.

5

Der Zeuge K... - Buffetier im "Oberbayern" - hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe B... und R... einmal mit dem Geschädigten in dem Lokal gesehen. Die Kammer legt weiter dar, daß der Zeuge im Rahmen seiner polizeilichen Anhörung auf entsprechende Frage zunächst erklärt habe, er habe seine Beobachtungen an einem Sonntagabend gemacht, während es sich bei dem Tattag um einen Montag gehandelt habe. Auch habe der Zeuge bekundet, B... und R... hätten das Wirtshaus vor dem Geschädigten verlassen.

6

Die Strafkammer hat keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen, soweit dieser zum Zusammentreffen von Tätern und Opfer ausgesagt hat. Im übrigen sei er Verwechslungen erlegen. Die unrichtige Angabe über die Reihenfolge, in der die Beteiligten das "Oberbayern" verlassen hätten, sieht die Kammer auch dadurch beeinflußt, daß an jenem Abend "viel Betrieb in dem Lokal" geherrscht habe.

7

Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Sie läßt die Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Umstand sowie die Wiedergabe der Aussagen D... und K... vermissen. Dem Tatrichter kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung kommen darf; aus seinem Urteil muß sich jedoch ergeben, daß er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 417/81 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht. Nach den Urteilsgründen "bemerkte" der Zeuge D... auf dem Weg vom "Oberbayern" zu seiner Wohnung, "daß die beiden Angeklagten ihm folgten". Diese Feststellung kann so nur getroffen worden sein, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung den Angeklagten als Täter wiedererkannt hat. Dann hätte sich die Kammer jedoch mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß dies dem Zeugen, der zur Tatzeit alkoholisiert war, wenige Tage nach dem Überfall nicht möglich war.

8

Denkbar - und hier auch naheliegend - wäre auch, daß diese für die Identifizierung des Angeklagten wesentliche Feststellung lediglich sprachlich ungenau gefaßt worden ist, der Zeuge den Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit wiedererkannt und die Kammer ihre Überzeugung allein aus der Aussage K... geschöpft hat. Dann hätte die Kammer jedoch zumindest den wesentlichen Inhalt der Aussagen D... und K... wiedergeben müssen. Der Tatrichter braucht zwar grundsätzlich nicht sämtliche Einzelergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil darzulegen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 417/81; Urteil vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76; Urteil vom 22. April 1975 - 5 StR 87/75). Ausnahmen sind indessen denkbar, wenn die maßgeblichen Zeugenaussagen, die allein eine Überführung des Täters bewirken können, Widersprüche enthalten, voneinander abweichen oder lückenhaft sind. In derartigen Fällen, in denen auch anderweitige Beweismittel nicht herangezogen werden können, kann sich der Tatrichter gedrängt sehen, eine entscheidende Zeugenaussage im Urteil wiederzugeben, um dem Revisionsgericht damit erst die Prüfung zu ermöglichen, ob im Rahmen der Beweiswürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet worden sind.

9

So ist es hier. Angesichts der Tatsache, daß der Geschädigte teilweise unrichtige Angaben gemacht hat und schon wenige Tage nach der Tat nicht in der Lage war, den Angeklagten als Täter wiederzuerkennen oder auszuschließen, hätte in den Gründen zumindest mitgeteilt werden müssen, ob D... mit Bestimmtheit wenigstens seine zwei Mitzecher als Täter bezeichnen konnte. Dann hätte über die Aussage K... eventuell der Rückschluß von einem der Mitzecher auf den Angeklagten gezogen werden können. In diesem Fall hätten die Bekundungen K... jedoch eine derartige Bedeutung erlangt, daß auch deren Darstellung angezeigt gewesen wäre. Zu bedenken ist insoweit, daß dem Zeugen nach der Würdigung der Kammer in zweifacher Hinsicht eine Verwechslung unterlaufen ist, und der festgestellte "Betrieb in dem Lokal" nicht ohne Einfluß auf die Aufmerksamkeit, mit der der Zeuge das für ihn nebensächliche Geschehen um den Geschädigten verfolgen konnte, geblieben sein dürfte.