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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1961, Az.: VII ZR 237/59

Berücksichtigung entgangener Inkassoprovisionen für den Ausgleich beim Bausparkassenvertreter; Ausgleich für Provisionsverluste aus nach Beendigung ihrer Vertreterverhältnisse abgeschlossener Verträge bei Versicherungsvertretern und Bausparkassenvertretern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1961
Aktenzeichen
VII ZR 237/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 18.06.1959
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 34, 310 - 320
  • MDR 1961, 495-496 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1059-1061 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auch beim Bausparkassenvertreter sind entgangene Inkassoprovisionen für den Ausgleich nicht zu berücksichtigen (vgl. für den Versicherungsvertreter BGHZ 30, 98 und Urt. v. 1. Dezember 1960 - VII ZR 215/59 -, VersR 1961, 210).

  2. b)

    Bei Versicherungs- und Bausparkassenvertretern kann ein Ausgleich auch für Provisionsverluste aus Verträgen in Betracht kommen, die zwar nach Beendigung ihres Vertreterverhältnisses abgeschlossen werden, aber in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit von ihnen früher vermittelten Verträgen stehen, insbesondere eine Verlängerung oder Summenerhöhung solcher Verträge zum Inhalt haben.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 18. Juni 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war vom 15. Oktober 1948 bis zum 31. Dezember 1956 in den Kreisen Brückenau und Gemünden Vertreterin - Bezirksleiterin - der Beklagten, einer Bausparkasse. Nach § 8 des Vertretervertrages vom 30. April 1954 erhielt sie "für die Vermittlung von Bausparabschlüssen, wie überhaupt für die gesamte Mühewaltung und zur Deckung aller Spesen" eine einmalige Provision von 5 Promille der Abschlußsumme. Die Beklagte räumte ihr ferner später widerruflich das Recht zum Inkasso ein und zahlte ihr hierfür eine Inkassoprovision.

2

Auf ihren Wunsch wurde die Klägerin zum 1. Januar 1957 in den Bezirk Bad Homburg versetzt. Bald darauf kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die die Klägerin veranlaßten, mit Schreiben vom 11. Mai 1957 unter Berufung auf einen Vertragsbruch der Beklagten das Vertreterverhältnis fristlos zu kündigen.

3

In den Jahren 1952 bis 1957 betrugen die Einnahmen der Klägerin an Abschlußprovisionen rund 36.000 DM, an Inkassoprovisionen rund 3.300 DM.

4

Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten Zahlung eines Ausgleichs von 10.000 DM begehrt.

5

Sie hat zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen, die Beklagte ziehe aus den von ihr vermittelten Bausparverträgen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien noch erhebliche Vorteile. Unter anderem habe sie, Klägerin, sogenannte Stützpunkte (bei Banken, Sparkassen u.ä.) aufgebaut und ein umfangreiches Adressenmaterial über Interessenten für Bausparverträge zusammengestellt; das komme jetzt der Beklagten zugute. Sie, Klägerin, verliere hingegen die ihr eingeräumten Inkassoprovisionen. Ein Provisionsverlust für sie ergebe sich des weiteren aus der nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zu erwartenden Summenerhöhung von ihr vermittelter Verträge. Etwa 50 % aller Bausparverträge würden vor der endgültigen Auszahlung erhöht. Die von ihr geworbenen Bausparverträge seien in den Jahren 1954 bis 1956 um insgesamt 335.000 DM erhöht worden.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht zu, weil sie selbst gekündigt habe, ohne daß ihr ein begründeter Anlaß dazu gegeben worden sei. Im übrigen könne die Klägerin weder aus dem Verlust von Inkassoprovisionen noch daraus einen Ausgleichsanspruch herleiten, daß sie die Aussicht verloren habe, durch Summenerhöhung der Verträge der von ihr geworbenen Bausparer oder durch neue Vertragsabschlüsse dieses Personenkreises weitere Provisionen zu verdienen. Ihre Vermittlungstätigkeit sei durch die ihr gezahlten einmaligen Abschlußprovisionen voll abgegolten.

7

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Klägerin für entgangene Inkassoprovisionen einen Ausgleich von 1.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

8

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte der Klägerin begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe, weil sie mit ihrem Schreiben vom 24. April 1957 die der Klägerin gegenüber übernommene Verpflichtung vollen Gebietsschutzes geleugnet habe. Diese der Klägerin günstige Annahme des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung insoweit auch keine Einwendungen gegen das Berufungsurteil erhoben.

10

2.)

Das Berufungsgericht verneint gleichwohl einen Ausgleichsanspruch der Klägerin, weil es schon an der Voraussetzung des § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB fehle, nämlich an einem für den Ausgleichsanspruch beachtlichen Provisionsverlust der Klägerin.

11

Ein Verlust von Inkassoprovisionen vermöge keine Grundlage für einen Ausgleichsanspruch zu bieten, zumal hier der Klägerin das Inkasso unabhängig vom Vertretervertrag und nur jederzeit widerruflich übertragen worden sei.

12

Abschlußprovisionen für bereits abgeschlossene Verträge habe die Klägerin nicht verloren, weil ihre Vermittlungstätigkeit vertraglich durch einmalige Abschlußprovisionen abgegolten worden sei.

13

Die Klägerin habe infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses auch keine Ansprüche auf Provision aus künftig zustandekommenden Bausparverträgen verloren. Anders als beim Handelsvertreter mit Waren sei beim Versicherungsvertreter der Ausgleichsanspruch nicht auf die geschaffene Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, sondern auf die Vermittlung neuer Versicherungsverträge abgestellt. Deshalb könne der Versicherungsvertreter nicht mit der Begründung, er habe von ihm geworbene Versicherungsnehmer in Geschäftsverbindung mit dem Versicherer gebracht, einen Ausgleichsanspruch auf Grund weiterer nach Beendigung seines Vertreterverhältnisses abgeschlossener Versicherungsverträge dieser Versicherungsnehmer erheben. Eine sog. Kundschaftsvergütung gebe es hier nicht. Dasselbe gelte nach§ 92 Abs. 5 HGB auch für den Bausparkassenvertreter.

14

3.)

Über die Bausparkassenvertreter bestimmt § 92 Abs. 5 HGB, daß für sie die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß gelten. Diese Absätze handeln von dem Versicherungsvertreter. Im Absatz 2 ist allgemein vorgeschrieben, daß für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischem dem Handelsvertreter und dem Unternehmer (vorbehaltlich der in § 92 Abs. 3 und 4 bestimmten Abweichungen) gelten sollen. Hieraus ist zu folgern, daß auch den Bausparkassenvertretern der Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB zugedacht ist, allerdings mit den für die Versicherungsvertreter vorgeschriebenen Besonderheiten gemäß § 89 b Abs. 5. Von dieser Rechtslage geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus (ebenso Schlegelberger-Schröder Komm. zum HGB 4. Aufl. § 89 b Anm. 39, 40, 42; vgl. auch Josten-Lohmüller, Handels- und Versicherungsvertreterrecht § 92 Anm. 7).

15

4.)

Die Frage, ob bei dem Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters auch Inkassoprovisionen zu berücksichtigen sind, die ihm infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses entgangen sind, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil, vom 4. Mai 1959 (BGHZ 30, 98) für einen Fall aus der Krankenversicherung unter eingehender Darlegung der Entstehungsgeschichte und des Sinnes und Zweckes der gesetzlichen Regelung des Ausgleichsanspruches verneint. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 1. Dezember 1960 VII ZR 215/59 dieselbe Auffassung im Falle des Vertreters einer Lebensversicherungsgesellschaft vertreten. Er hält hieran auch für den vorliegenden Fall fest.

16

a)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte im Hinblick darauf, daß die für den Versicherungsvertreter geltenden Vorschriften nur sinngemäß auf den Bausparkassenvertreter anzuwenden seien, die besondere läge im Bausparkassenwesen prüfen müssen; die Inkassotätigkeit der Vertreter diene hier nicht in erster Linie der Einziehung der Bausparraten, sondern der Pflege der Verbindung mit den Bausparern, die gleichzeitig ein wichtiges Mittel zur Gewinnung neuer Bausparer sei.

17

b)

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, darzutun, daß die Klägerin durch die Inkassoprovision zugleich für die Vermittlung des Abschlusses bestimmter Bausparverträge entlohnt werden sollte. Darauf allein kommt es aber an. Aus § 8 des Vertrages ergibt sich, daß die der Klägerin gezahlte Abschlußprovision ihre gesamte Mühewaltung abgelten und alle Spesen decken sollte. Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen mangels eines anderen Sachvortrages ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Inkassoprovision ihrem Namen entsprechend nur die Einzugstätigkeit der Klägerin abgelten sollte. Dann aber ist die Inkassoprovision auch hier für den Ausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigen.

18

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seine Entscheidung zu Recht auch damit begründen konnte, daß die Beklagte der Klägerin das Inkasso unabhängig vom Vertretervertrag und nur widerruflich übertragen habe.

19

5.)

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie durch Errichtung sog, Stützpunkte und durch Zusammenstellung von Adressenmaterial der Beklagten Vorteile verschafft habe. Diese Tätigkeit diente nur der Gewinnung künftiger Bausparer. Auch der Waren vertreibende Handelsvertreter kann aber zur Begründung seines Ausgleichsanspruchs nicht geltend machen, daß er infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Aussicht verloren habe, weitere Kunden zu werben (BGHZ 24, 223, 228; 29, 83, 92; Urteil des Senats VII ZR 215/59 vom 1. Dezember 1960). Die Revision hat selbst nicht ernstlich für sich in Anspruch genommen, daß der Bausparkassenvertreter in dieser Beziehung etwa besser gestellt werden müsse als der Handelsvertreter im Warenverkehr. Einer derartigen Ausweitung des Ausgleichsanspruches stände auch der eindeutige Wortlaut des Gesetzes (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB) entgegen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß gerade der Bausparkassenvertreter für eine derartige vorbereitende Tätigkeit, deren Erfolg im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch in keiner Weise zu übersehen ist, einen Ausgleich erhalten sollte.

20

6.)

Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizupflichten, daß für einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Klägerin nur entgangeneAbschlußprovisionen in Frage kommen. Auch seine weitere Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Klägerin keine Ansprüche auf Provision (Abschlußprovision) aus bereits abgeschlossenen Geschäften verloren hat, da gemäß § 8 des Vertrages ihre Vermittlungstätigkeit in jedem Falle durch eine Einmal-Provision abgegolten worden ist. Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben.

21

7.)

Es bedarf daher nur noch der Prüfung, ob die Klägerin daraus einen Ausgleichsanspruch herleiten kann, daß sie etwa infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision (Abschlußprovision) aus künftig zustandekommenden Geschäften i.S. des § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB verloren hat.

22

a)

Wie bereits erörtert, kann die Klägerin sich zur Begründung ihres Ausgleichsanspruchs nicht darauf berufen, daß sie bei einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses weitere Abschlüsse durch Werbung neuer Bausparer zustandegebracht hätte. Es geht daher nur noch darum, ob und inwieweit die Aussicht, daß die Klägerin eine Erhöhung der Verträge oder neue Verträge mit einem Teil der von ihr während der Vertragsdauer geworbenen Bausparer hätte vermitteln können, die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch bieten kann. Der Senat konnte diese Frage in dem vorerwähnten Urteil vom 1. Dezember 1960 unentschieden lassen, weil es in dem dort behandelten Falle an einem entsprechenden Tatsachenvortrag des Klägers fehlte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber bestimmte Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt.

23

b)

Bei der Beantwortung dieser Frage befindet sich das Berufungsgericht, das die gleiche Auffassung bereits in einem früheren Falle vertreten hat (VersR. 1957, 329), in Übereinstimmung mit der für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung (vgl. dazu Schlegelberger-Schröder Komm. zum HGB 4. Aufl. § 89 b Anm. 41; Würdinger RGR Komm. z. HGB 2. Aufl. § 89 b Anm. 19; Bruck-Möller Komm. z. VVG 8, Aufl. Bem. 370, 375, 376 vor §§ 43-48; Knapp Handelsvertretergesetz 5. Aufl. 1959 § 89 b Anm. 10; Josten-Lohmüller Handels- und Versicherungsvertreterrecht § 89 b Anm. 12, 17; Gessler, Der Ausgleichsanspruch der Handels- und Versicherungsvertreter, ungedruckte Dissertation Seite 53, 63, 89, 90, 95; a.A. Trinkhaus Handbuch der Versicherungsvermittlung Bd. I Seite 407, 417, 424, 425).

24

c)

Die Frage kann nicht, wie es im Schrifttum zum Teil geschieht, mit der Begründung verneint werden, daß der Versicherungsvertreter gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB in Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf Provision nur für Geschäfte hat, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (nicht also für ohne sein Zutun eingehende sog. Nachbestellungen der von ihm geworbenen Kunden). Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHZ 24, 223, 227 zum Ausdruck gebracht hat, ist es bei der Anwendung des § 89 b HGB so anzusehen, als bestünde das tatsächlich beendigte Vertreterverhältnis noch fort und könnte der Vertreter weiter tätig werden. Führt man diese Unterstellung aber durch, so kommt man zu dem Ergebnis, daß die Klägerin bei weiteren Abschlüssen der von ihr geworbenen Bausparer wiederum mitgewirkt und dadurch Provision verdient haben würde.

25

d)

Entscheidend kommt es auf die Auslegung des § 89 b Abs. 5 HGB an. Danach ist der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters, anders als der des (gewöhnlichen) Handelsvertreters, nicht an die von diesem hergestellte Geschäftsverbindung des Unternehmers mit neuen Kunden geknüpft, sondern an die neuen Versicherungsverträge, die der Vertreter in seiner Vertragszeit vermittelt hat. Entsprechendes gilt für Bausparkassenvertreter.

26

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und der herrschenden Meinung ist daher richtig. Jedoch darf aus der Vorschrift des § 89 b Abs. 5 HGB und ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. dazu Gessler a.a.O. S. 57/64) nicht gefolgert werden, daß nach Beendigung des Vertreterverhältnisses zustandekommende Verträge - abgesehen von Fällen des § 87 Abs. 3 HGB - überhaupt niemals Grundlage eines Ausgleichsanspruchs sein könnten.

27

aa)

Zwar mag bei den Beratungen in den gesetzgebenden Körperschaften über den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters (und damit auch des Bausparkassenvertreters) im wesentlichen nur an die dem Vertreter infolge seines Ausscheidens entgehenden Abschlußfolgeprovisionen aus von ihm während des Vertreterverhältnisses vermittelten Verträgen gedacht worden sein. Die Gesetz gewordene Fassung des § 89 b Abs. 5 HGB zwingt aber nicht zu der Annahme, daß der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- und des Bausparkassenvertreters auf diese Fälle beschränkt werden sollte. Das besagt auch nicht der Hinweis Gesslers (a.a.O. S. 63), bei den Beratungen über den Gesetzentwurf sei einem Vorschlag, dem Versicherungsvertreter auch dafür einen Ausgleich zu geben, daß er infolge der Vertragsbeendigung die Anwartschaft auf ein laufendes Neugeschäft verliere, nicht entsprochen worden.

28

bb)

Es erscheint vielmehr geboten, das Gesetz dahin auszulegen, daß dem Versicherungs- und dem Bausparkassenvertreter außer der Berücksichtigung verlorener Abschlußfolgeprovisionen auch insoweit ein Ausgleich zu gewähren ist, als nach ihrem Ausscheiden zustandekommende Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) von ihnen vermittelter Verträge darstellen.

29

Daß solche Nachtragsverträge, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag stehen, aus ihm hervorgegangen sind, für den Ausgleichsanspruch des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters berücksichtigt werden, ist mit § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB in der Fassung, in der diese Vorschriften nach Abs. 5 beim Versicherungs- und Bausparkassenvertreter anzuwenden sind (vgl. z.B. Bruck-Möller, a.a.O. Bem. 370), sehr wohl vereinbar. Der enge Zusammenhang rechtfertigt es, die Vorteile, die der Versicherer bzw. die Bausparkasse aus dem Abschluß derartiger Nachtragsverträge zieht, als Vorteile anzusehen, die sich - im Sinn der Nr. 1 - aus den von dem Vertreter vermittelten früheren Verträgen ergeben. In Nr. 2 sind schon nach dem Gesetzeswortlaut auch bei dem Versicherungs- und Bausparkassenvertreter Provisionsverluste aus künftig zustandekommenden Verträgen zu berücksichtigen. Es ist nicht einzusehen, daß insoweit nur die seltenen Fälle in Betracht kommen sollten, in denen der Vertreter noch vor seinem Ausscheiden das Geschäft im Sinne des§ 87 Abs. 3 HGB vermittelt, eingeleitet oder vorbereitet, auf Provision aber kraft einer besonderen Abrede gleichwohl keinen Anspruch hat. Auf den vom Vertreter vermittelten Verträgen beruhen auch die vorgenannten, daraus unmittelbar hervorgegangenen Nachtragsverträge. Der Verlust der Provision hieraus fällt daher unter die Nr. 2. Daß die Zahlung eines Ausgleichs hierfür regelmäßig der Billigkeit entsprechen wird, bedarf keiner weiteren Darlegung.

30

cc)

Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, damit werde dem Versicherungs- und Bausparkassenvertreter in gewissem Umfang ein vom Gesetz ersichtlich nicht gewollter Ausgleich für den geworbenen Kundenstamm gewährt. Zwar wird eine Verlängerung oder Summenerhöhung bei einem Versicherungs- oder Bausparvertrag - von Fällen der Erbfolge abgesehen - regelmäßig von derselben Person vorgenommen, mit der der ursprüngliche vom Vertreter vermittelte Vertrag abgeschlossen worden war. Die Besonderheit des § 89 b Abs. 5 HGB liegt aber darin, daß der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters anstatt an den geworbenen neuen Kunden an die von dem Vertreter während seiner Vertragszeit vermittelten neuen Verträge geknüpft wird. Bei einer Verlängerung oder Summenerhöhung eines früher geschlossenen Vertrages besteht aber zu diesem ein so enger wirtschaftlicher Zusammenhang, daß er für den Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden darf und muß. Die Anknüpfungspunkte des "geworbenen neuen Kunden" (§ 89 b Abs. 1) und des "vermittelten neuen Vertrages" (§ 89 b Abs. 5) sind zwar verschieden, schließen aber einander im Einzelfall nicht aus.

31

dd)

Die beim Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gebotene Anknüpfung an einen früheren Vertragsabschluß bedarf allerdings einer Abgrenzung. Zweitabschlüsse eines Versicherungsnehmers oder Bausparers, die nicht mehr demselben Versicherungs- bzw. Bausparbedürfnis dienen, sondern z.B. einem weiteren Bauvorhaben desselben Sparers oder dem von diesem neu gefaßten Plan, eine Hypothek auf seinem inzwischen bebauten Grundstück abzulösen, werden für den Ausgleichsanspruch des ausgeschiedenen Vertreters regelmäßig nicht zu berücksichtigen sein. Anders kann es aber beispielsweise liegen, wenn der Versicherungsnehmer (Bausparer) die Vertragssumme erhöht, weil er inzwischen leistungsfähiger geworden ist, seine Ansprüche sich vermehrt haben oder auch die Lebenshaltungskosten (Baupreise) gestiegen sind. In solchen und ähnlichen Fällen wird es übrigens unerheblich sein, ob die Vertragserweiterung äußerlich in die Form eines Zusatzvertrages oder eines selbständigen neuen Vertrages gekleidet ist. Es kommt entscheidend nicht auf die äußere Form, sondern auf den engen wirtschaftlichen Zusammenhang in dem dargelegten Sinne an.

32

ee)

Es ist nicht zu Verkennen, daß die Abgrenzung im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann; diese sind aber überwindbar, sie bestehen vielfach auch bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters im Warenverkehr. Auch bei diesem ist die erforderliche Vorausschau auf die zukünftige Entwicklung oft nicht einfach; auch dort müssen nicht selten Annahmen über die wahrscheinliche künftige Entwicklung und Durchschnittswerte, die sich aus der Erfahrung ergeben, zugrundegelegt werden. Im Versicherungs- und Bauspargeschäft wird das in diesen Sparten häufig vorhandene statistische Material unter Umständen sogar zuverlässigere Feststellungen ermöglichen, als sie im Warenverkehr getroffen werden können. Bei der Verwertung etwaigen statistischen Materials werden allerdings die vorerwähnten Gesichtspunkte über die Abgrenzung des zu berücksichtigenden Kreises nach dem Ausscheiden des Vertreters zustandekommender weiterer Abschlüsse zu beachten sein.

33

ff)

Nicht nur nach den Angaben der Klägerin, sondern auch nach den vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen haben die Summenerhöhungen und sonstigen Zweitabschlüsse im Bauspargeschäft keinen unerheblichen Umfang. Die weiteren Feststellungen zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin müssen dem Tatrichter überlassen bleiben. Er wird in erster Linie die besonderen Verhältnisse im früheren Arbeitsbereich der Klägerin zu prüfen haben. Sofern das nicht zu zuverlässigen Ergebnissen führt, können Durchschnittswerte, wie sie im Bauspargeschäft ermittelt worden sind, einen Anhalt geben. Es bedarf keines Eingehens auf die Verfahrensrügen der Revision, die sich gegen das Beweisergebnis des Berufungsgerichts richten; der Klägerin ist es unbenommen, in der neuen Verhandlung ihre Beweisanträge erneut zu stellen und zu ergänzen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht die Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO in Erwägung ziehen können. Dem Bezirkswechsel der Klägerin zum 1. Januar 1957 wird für die Bemessung ihres Ausgleichsanspruchs keine Bedeutung beizumessen sein.

34

8)

Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Glanzmann
Rietschel
Meyer
Dr. Vogt
Finke