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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1963, Az.: 5 AZR 136/63

Ausschlußfrist; Einzelarbeitsvertrag; Urlaubsansprüche; Fürsorgepflicht; Personalverwaltung; Aushängen des Tarifvertrages; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.11.1963
Aktenzeichen
5 AZR 136/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 21.02.1963 - 5 Sa 40/63

Fundstellen

  • DB 1964, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 156 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 470 (amtl. Leitsatz) "Form der Bekanntgabe von Tarifverträgen"

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Ausschlußfrist kann in einem Einzelarbeitsvertrag durch Bezugnahme auf eine entsprechende Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrages wirksam vereinbart werden. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die in dem in Bezug genommenen Tarifvertrag geregelt sind

2. Ein Arbeitgeber genügt seiner in TVG § 7 zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht bereits dann, wenn er den maßgebenden Tarifvertrag in der Personalverwaltung oder einer sonstigen je nach Betriebsgröße geeigneten Stelle dem Arbeitnehmer zugänglich macht. Ein Aushängen des Tarifvertrages ist nicht erforderlich.

3. Legt ein Arbeitgeber entgegen TVG § 7 einen einschlägigen Tarifvertrag nicht im Betriebe aus, so stellt dieses Verhalten allein noch keine Treuwidrigkeit dar, die gegenüber der Versäumung einer Ausschlußfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen könnte.