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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1984, Az.: III ZR 50/83

Honorarforderungen eines Rechtsanwalts; Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Prozessführungen; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1984
Aktenzeichen
III ZR 50/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 04.02.1983

Fundstelle

  • VersR 1985, 39 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Erich F., L. straße ..., N. 1,

Prozessgegner

Oskar M., S. straße ..., N.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat den Beklagten in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten. Gegenüber den von ihm geltend gemachten Honorarforderungen wendet der Beklagte ein, ihm stünden aufgrund fehlerhafter Prozeßführung des Klägers als Prozeßbevollmächtigtem in zwei Verfahren gegen die g. V. N. eGmbH - künftig: GVN - erhebliche Schadensersatzansprüche zu. Dieses Unternehmen hatte dem Beklagten, der damals ein Stuckgeschäft betrieb, Putzarbeiten an acht Doppelhäusern übertragen, ihm die Durchführung des Auftrags aber vorzeitig entzogen. In den beiden vom Kläger daraufhin für den Beklagten angestrengten Prozessen ist die GVN verurteilt worden, dem Beklagten Ersatz zu leisten.

2

Nach Meinung des Beklagten waren damit seine Schäden nicht vollständig ersetzt. Er hat deshalb die Bewilligung des Armenrechts für eine auf Zahlung von insgesamt 129.572,20 DM gerichtete Widerklage mit der Begründung beantragt, der Kläger müsse ihm den Schaden ersetzen, der infolge des schon vor der Auftragsentziehung eingetretenen Verzuges der GVN entstanden sei, weil er es versäumt habe, diesen Schaden mit einzuklagen bzw. entsprechende Armenrechtsgesuche zu stellen. Ansprüche gegen die GVN seien verjährt. Ferner sei der Kläger in den Verfahren gegen die GVN irrig davon ausgegangen, der Werklohn für ein Doppelhaus habe 16.671,80 DM betragen; tatsächlich habe diese Summe nur für eine Doppelhaushälfte gegolten.

3

Auch nach Bewilligung des Armenrechts für eine Widerklage bis zur Höhe der Klagforderung von 11.923,94 DM hat sich der Beklagte dieser Schadensersatzforderungen berühmt, zuletzt in persönlichen Eingaben im Revisionsrechtszug.

4

Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Vergütung von 4.860,75 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers angenommen, soweit das Berufungsgericht seinen Antrag zurückgewiesen hat, festzustellen, daß dem Beklagten über den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag hinaus eine weitere Forderung gegen den Kläger nicht zusteht.

5

Der Kläger hat vorgetragen, als Rechtsanwalt habe er ein besonderes Interesse an der Feststellung, daß dem Beklagten die von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche nicht zustünden.

6

Der Beklagte hat beantragt,

den Feststellungsantrag zurückzuweisen und geltend gemacht, dem Kläger komme es nur darauf an, mit Hilfe dieses Antrags einen Kostenerstattungsanspruch zu schaffen, um auf einen zur Abwendung eines Arrestes hinterlegten Betrag von 12.700 DM zugreifen zu können.

7

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt,

verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist.

9

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Feststellungsklage sei rechtsmißbräuchlich und deshalb unzulässig. Der Kläger habe sich weder bei Erhebung der Klage noch später durch die wiederholten Berührungen des Beklagten beeinträchtigt gefühlt. Als Rechtsanwalt sei der Kläger gegen Schadensersatzansprüche seiner Mandanten wegen schlechter Prozeßführung haftpflichtversichert. Er habe daher vom Beklagten, dem das Armenrecht für eine Widerklage im Umfang der negativen Feststellungsklage versagt worden sei, keine wirtschaftlichen Nachteile zu befürchten. Eine verständige Partei würde unter diesen Umständen von einer solchen Klage absehen, zumal sie auch bei Erfolg ihres Antrags damit rechnen müsse, ihre Anwaltskosten von dem mittellosen Beklagten nicht beitreiben zu können. Als Rechtsanwalt entfalle dieses Risiko allerdings für den Kläger. Ihm erwüchse im Erfolgsfalle in Höhe seiner Gebühren ein beträchtlicher Kostenerstattungsanspruch, der es ihm auch bei gänzlichem oder teilweisen Unterliegen mit seiner Gebührenklage ermögliche, auf den vom Beklagten hinterlegten Betrag von 12.700 DM zuzugreifen oder mit der Kostenforderung gegen die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung des Beklagten aufzurechnen. "Nach der Sachlage" könne "das Bestreiten des Klägers nur dahin gehen, mit Hilfe des zu schaffenden Kostenerstattungsanspruchs unberechtigte Forderungen letztlich doch durchzusetzen und die Realisierung etwaiger berechtigter Forderungen des Beklagten zu vereiteln".

10

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

11

II.

1.

Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten und allgemein anerkannten Auffassung kann sich das nach § 256 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses daraus ergeben, daß sich jemand einer Forderung gegen ihn berühmt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 275/69 - LM ZPO § 256 Nr. 99; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 256 Anm. III 1 a). Das hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getan und in persönlichen Eingaben noch im Revisionsrechtszug fortgesetzt.

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt das rechtliche Interesse des Klägers nicht deshalb, weil er haftpflichtversichert und dem Beklagten das Armenrecht für die Geltendmachung der Forderung durch Widerklage versagt worden ist.

13

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß auch die Schädigung anderer Rechtsgüter als die des Vermögens ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO begründen kann (Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 256 Anm. III 2). Darauf weist die Revision mit Recht hin. Die berufliche Stellung eines Rechtsanwalts wird fühlbar beeinträchtigt, wenn ein Mandant jahrelang immer wieder, insbesondere auch gegenüber Gerichten behauptet, durch Fehler dieses Rechtsanwalts bei der Führung von Prozessen seien ihm Schäden in Höhe von mehr als 100.000 DM entstanden.

14

Der Kläger kann die Verbreitung solcher Berührungen kaum übersehen und sie daher auch nicht sicher verhindern. Auch eine Haftpflichtversicherung schützt ihn nicht vor den damit für ihn verbundenen Nachteilen. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Versagung des Armenrechts. Diese Entscheidung nimmt dem Beklagten nicht die Möglichkeit, neuerdings Gesuche um Prozeßkostenhilfe zu stellen. Darin zum Nachteil des Klägers, auch gegenüber einer Standesvertretung, aufgestellte Behauptungen können die berufliche Stellung des Klägers auch dann beeinträchtigen, wenn dem Beklagten Prozeßkostenhilfe versagt wird.

15

Dagegen ist der vom Kläger gewählte Weg einer leugnenden Feststellungsklage geeignet, die aus den Folgen der Berühmung des Beklagten drohenden Nachteile mindestens erheblich zu verringern. Die Rechtskraft des erstrebten Feststellungsurteils klärt, daß dem Beklagten entgegen seinen Behauptungen keine weiteren Schadensersatzforderungen gegen den Kläger zustehen. Durch Vorlegung eines solchen Urteils kann der Kläger erforderlichenfalls Bedenken eines Mandanten oder Dritter zerstreuen.

16

2.

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß eine verständige Partei wegen der Mittellosigkeit des Beklagten von der Erhebung einer Feststellungsklage absehen würde. Der Kläger kann zwar kaum damit rechnen, seine Kosten vom Beklagten beizutreiben. Das rechtliche Interesse des Klägers, die ihm infolge der Berühmung des Beklagten drohende Beeinträchtigung seiner Stellung als Rechtsanwalt abzuwenden, läßt es aber sinnvoll erscheinen, ein begrenztes Kostenrisiko auf sich zu nehmen.

17

3.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Feststellungsklage nur erhoben, um im Erfolgsfalle mit Hilfe des ihm dann erwachsenen Kostenerstattungsanspruchs auf einen vom Beklagten hinterlegten Betrag von 12.700 DM zugreifen und damit unbegründete Honorarforderungen im Ergebnis mindestens teilweise befriedigen zu können, entbehrt einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage und ist darum nicht geeignet, die Feststellungsklage als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen.

18

Das Berufungsgericht ist mit seinen Erwägungen dem Vortrag des Beklagten gefolgt. Es hat aber nicht festgestellt, daß und wo der Kläger ausgeführt oder mindestens zu erkennen gegeben hat, daß er mit dem Feststellungsantrag eine solche Schädigung des Beklagten bezwecke, Die vom Berufungsgericht festgestellte Sachlage spricht dagegen. Der Beklagte hat die negative Feststellungsklage durch seine - auch nach der überwiegenden Versagung des Armenrechts für die beabsichtigte Widerklage - fortgesetzte Berühmung geradezu herausgefordert.

19

4.

Da die Feststellungsklage aus diesen Gründen zulässig ist, kann das angefochtene Urteil in dem beanstandeten Umfang nicht bestehenbleiben. Die Sache muß insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - die Behauptungen des Beklagten über ihm zustehende Schadensersatzansprüche, soweit sie vom Feststellungsantrag erfaßt sind, materiell-rechtlich nicht geprüft hat und die Sache daher insoweit nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGHZ 46, 281, 284 m.w.Nachw.)

20

Wegen der nunmehr bejahten Zulässigkeit der Feststellungsklage muß dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden, sich zur Begründetheit dieses Antrags zu äußern.

21

Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Beklagte zu dem von dem Feststellungsantrag erfaßten Teil der von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche noch etwas vortragen kann, was er zu dem von der Widerklage betroffenen Anspruchsteil nicht schon geäußert hat.

Krohn,
Tidow,
Kröner,
Halstenberg,
Werp