Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1990, Az.: IX ZR 4/90
Gläubigeranfechtung ; Gläubigerbenachteiligung ; Abstraktes Schuldanerkenntnis ; Beweis von Einwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 4/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1990, 178-179 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1991, 178-179 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist auf seiten mehrere Gläubiger der Anfechtungstatbestand der Gläubigerbenachteiligung gegeben, wird die Begünstigte frei, wenn sie ihre Rückgewährspflicht bereits gegenüber einem Gläubiger erfüllt hat.
2. Wird die Klageforderung auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis gestützt, muß der Schuldner etwaige Einwendungen näher darlegen und beweisen.