Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2001, Az.: 1 StR 82/01
Rüge der Verletzung des § 263 Strafgesetzbuch (StGB); Annahme eines Betruges aufgrund der Erwirkung zweier Pfändungsbeschlüsse und Überweisungsbeschlüsse für Konten der Erben eines früheren Geschäftspartners durch einen ausgehändigten Vollstreckungstitel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.2001
- Aktenzeichen
- 1 StR 82/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 25881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 21.09.2000
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Zur Rüge der Verletzung des § 263 StGB bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine Täuschungshandlung durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine Täuschung des Rechtspflegers erfolgt (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 17, dafür OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586 [OLG Düsseldorf 30.08.1991 - 2 Ws 317/91]). Jedenfalls hat die Strafkammer zu Recht den Betrug auch darin gesehen, daß der Beschuldigte mit Hilfe des ihm ausgehändigten Vollstrekkungstitels zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für Konten der Erben seines früheren Geschäftspartners bei zwei verschiedenen Rechtspflegern des Amtsgerichts München erwirkt und damit fremdes Vermögen gefährdete, ohne daß ihm - was er aus vorausgegangenen Zivilverfahren wußte - begründete Ansprüche gegen die Erben zustanden.
Die Entscheidung, ob wegen der inzwischen eingetretenen gesundheitlichen Stabilisierung des Angeklagten die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muß dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (§ 67d Abs. 2 StGB).
Nack
Boetticher
Schluckebier
Schaal