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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2001, Az.: 1 StR 82/01

Rüge der Verletzung des § 263 Strafgesetzbuch (StGB); Annahme eines Betruges aufgrund der Erwirkung zweier Pfändungsbeschlüsse und Überweisungsbeschlüsse für Konten der Erben eines früheren Geschäftspartners durch einen ausgehändigten Vollstreckungstitel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.2001
Aktenzeichen
1 StR 82/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.09.2000

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. April 2001
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Zur Rüge der Verletzung des § 263 StGB bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine Täuschungshandlung durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine Täuschung des Rechtspflegers erfolgt (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 17, dafür OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586 [OLG Düsseldorf 30.08.1991 - 2 Ws 317/91]). Jedenfalls hat die Strafkammer zu Recht den Betrug auch darin gesehen, daß der Beschuldigte mit Hilfe des ihm ausgehändigten Vollstrekkungstitels zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für Konten der Erben seines früheren Geschäftspartners bei zwei verschiedenen Rechtspflegern des Amtsgerichts München erwirkt und damit fremdes Vermögen gefährdete, ohne daß ihm - was er aus vorausgegangenen Zivilverfahren wußte - begründete Ansprüche gegen die Erben zustanden.

2

Die Entscheidung, ob wegen der inzwischen eingetretenen gesundheitlichen Stabilisierung des Angeklagten die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muß dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (§ 67d Abs. 2 StGB).

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