Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2019, Az.: 5 StR 586/18
Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.2019
- Aktenzeichen
- 5 StR 586/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 11733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR586.18.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 06.06.2018
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander
Schneider
Berger
Eschelbach
Köhler