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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1987, Az.: I ARZ 749/86

Bestimmung des Gerichtsstandes beim Vorliegen des besonderen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes; Gerichtsstandsbestimmung bei Abweisung durch das Gericht des besonderen Gerichtsstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1987
Aktenzeichen
I ARZ 749/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 14429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Dorsten

Prozessgegner

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
am 24. September 1987
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht in Dorsten wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 3 ZPO).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO steht - wie der Senat bereits in seinem den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ablehnenden Beschluß vom 10. Dezember 1986 dargelegt hat - an sich entgegen, daß für die Klage des Antragstellers der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand gegeben ist. Der Antragsteller beansprucht von den Antragsgegnern, von denen er die im Amtsgerichtsbezirk Marl belegene Eigentumswohnung erworben hat, Schadensersatz nach § 463 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels am Dach des Hauses. Auch wenn dieser Gewährleistungsanspruch - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig auf Zahlung von Geld gerichtet ist, folgt er doch unmittelbar aus dem ursprünglichen, auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch und ist jedenfalls beim Grundstückskauf an demselben Ort wie dieser - hier in Marl, wo sich die erworbene Immobilie befindet - zu erfüllen (§ 269 Abs. 1 BGB). Ob darüber hinaus generell für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung als Leistungsort auf den Ort abzustellen ist, an dem die geschuldete Verbindlichkeit hätte erbracht werden müssen (so RG Warn 1920 Nr. 188; MünchKomm/Keller, BGB, 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21), bedarf keiner Entscheidung.

2

Auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann der Antragsteller aber nicht mehr verwiesen werden, da das Amtsgericht Marl seine Zuständigkeit verneint hat und die Klage rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden ist. Auf seinen erneuten Antrag ist daher ein Gericht als zuständig zu bestimmen, bei dem einer der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 36 Nr. 3 ZPO). Im Hinblick auf eine unter Umständen erforderliche Beweisaufnahme über den behaupteten Mangel bestimmt der Senat das benachbarte Amtsgericht in Dorsten, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin zu 2 wohnt.

v. Gamm
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees