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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1988, Az.: I ZR 34/86
„Wäsche-Kennzeichnungsbänder“

Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart; Irreführung über die Warenherkunft; Äussere Übereinstimmung der Waren; Erfolgen des Vertriebs der später auf den Markt gekommenen Ware nur durch Vertreter; Maßgeblichkeit des Eindruckes des Angebotes auf diejenigen Verkehrskreise, die Adressaten des Angebotes sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1988
Aktenzeichen
I ZR 34/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14872
Entscheidungsname
Wäsche-Kennzeichnungsbänder
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.01.1986
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1988, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 876-877 (Volltext mit amtl. LS) "Wäsche-Kennzeichnungsbänder"

Verfahrensgegenstand

"Wäsche-Kennzeichnungsbänder"

Prozessführer

1. Reinhold W. GmbH, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, E. weg ..., B.-Bi.,
2. Kaufmann Reinhold W. E. weg ..., B. Bi.

Prozessgegner

P. GmbH, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Bl., Im V., F.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob unbeschadet äußerer Übereinstimmung konkurrierender Waren eine Irreführung über die Warenherkunft dann zu verneinen sein kann, wenn der Vertrieb der später auf den Markt gekommenen Ware allein durch Vertreter erfolgt und diese die für den Einkauf relevanten Werbeadressaten über die Wettbewerbslage aufklären.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt unter dem Warenzeichen Maschinen zum Markieren von Wäschestücken während der Bearbeitung in Wäschereien. Sie liefert auch die zur Markierung erforderlichen Bänder. Die unterschiedlichen, in Pastelltönen gehaltenen Farben der Bänder, nämlich uni oder längsgestreift blau, braun, gelb, grün, lila, rot sowie uniweiß, dienen zusammen mit den Aufdrucken dazu, die Wäschestücke in bestimmter Weise durch den Wäschereibetrieb mit seinen verschiedenen Arbeitsvorgängen hindurchzulenken und anschließend wieder zu ordnen. Von den etwa 1.200 Wäschereien, deren Geschäftsbetrieb der Größe der Einrichtung nach für den Einsatz des "P.-Wäschekennzeichnungsbandes" geeignet ist, besitzen etwa 1.100 Wäschereien "P."-Maschinen und beziehen etwa 1.000 Wäschereien laufend das "P."-Kennzeichnungsband.

2

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt als Wettbewerberin das von der niederländischen Firma K. b.v. hergestellte Wäschekennzeichnungsband, das zur Verarbeitung auf den Maschinen der Klägerin geeignet ist und in Farben und Breite dem Band der Klägerin entspricht. Unterschiede im Aussehen bestehen bei den gestreiften Bändern, weil das Band der Firma K. quergestreift ist und etwas schmalere eingefärbte Streifen auf weißem Grund hat. Die vor dem Gebrauch zu entfernende Plastikhülle, der Bandanfang und der nach dem Gebrauch übrig bleibende Rollenkern sind mit roten Aufklebern mit der Aufschrift "K. b.v. Made in H." versehen.

3

Die Klägerin hält den Vertrieb der Bänder in den von der Beklagten zu 1 verwendeten Farben und Mustern für wettbewerbswidrig. Farbgebung und Musterung ihrer Bänder würden innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft aus ihrem Geschäftsbetrieb angesehen. Die von der Beklagten zu 1 verwendeten Aufkleber könnten die Verwechslungsgefahr und die Tatsache der unberechtigten Rufausbeutung nicht beseitigen. Es treffe nicht zu, daß die Beklagte zu 1 ausschließlich Vertreter beim Verkauf einsetze, sie stelle auch auf Fachmessen öffentlich aus.

4

Die Beklagten halten ihr Vorgehen für rechtmäßig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Farbgebung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werde. Es handele sich bei den Bändern um reine Dutzendware, deren farbliche Gestaltung technisch bedingt und deren unterschiedliche Herkunft jedenfalls an den grellroten Aufklebern zu ersehen sei, mit denen die Firma K. ihre Bänder versehe. Sie, die Beklagten, verkauften dieses Band ausschließlich durch Vertreter, die bei den Wäschereien bekannt seien, so daß schon von da her keine Verwechslung mit den Erzeugnissen der Klägerin eintreten könne. In dem kleinen Kreis der hier in Betracht kommenden Abnehmer sei allgemein bekannt, daß es bei dem von ihnen, den Beklagten, vertriebenen Kennzeichnungsband um ein Konkurrenzerzeugnis handele.

5

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß wie folgt verurteilt:

  1. I.
    1. 1.

      es bei Meidung von Ordnungsmittel zu unterlassen, durch Druck und Hitze klebende Bänder für Laschen zum Kennzeichnen von Wäschestücken gewerbsmäßig feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, die das aus den Mustern auf Seite 11-13 des Landgerichtsurteils ersichtliche farbige Aussehen haben.

    2. 2.

      der Klägerin über den Umfang der unter Ziff. I 1 beschriebenen und seit den letzten sechs Monaten vor dem Tage des Eingangs dieser Klage bei Gericht begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar insbesondere unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I 1 beschriebenen und seit den letzten sechs Monaten vor dem Tage des Eingangs dieser Klage (18. Juli 1984) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

6

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält den Klageantrag unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Verwechslungsgefahr mit einem wettbewerblich eigenartigen Erzeugnis für begründet (§ 1 UWG). Die beanstandeten Wäschekennzeichnungsbänder seien dem Bandsortiment der Klägerin in technischer Hinsicht nachgemacht und in ihrem Aussehen nachempfunden. Bei diesen von der Klägerin in den 50er Jahren eingeführten Bändern handele es sich um wettbewerblich eigenartige Erzeugnisse, nicht um Dutzendware. Der Vertrieb solcher Bänder begründe die Gefahr von Herkunftsverwechslungen, weil die Wäschereibetriebe als in den Maschinen der Klägerin zu verarbeitende Markierungsbänder seit 30 Jahren praktisch nur die Streifen der Klägerin kennen würden. Diese Tatsache nutzten die Beklagten zur Irreführung des Verkehrs aus, weil sie, ohne den falschen Herkunftsvorstellungen in der nötigen Weise entgegenzuwirken, Bänder dieses Designs vertrieben. Auf die - abweichende - Art der Streifung achte der Verkehr nicht, weil sie für die Handhabung der Bänder ohne Bedeutung sei. Es komme hinzu, daß das Bedienungspersonal der Wäschereibetriebe hauptsächlich mit den Abschnitten der Bänder zu tun habe. Auf diesen kleinen Stücken sei auch optisch kaum mehr wahrnehmbar, ob es sich um längs- oder quergestreifte Bänder handele und wie sich die Breite der Streifen zueinander verhalte. Auf das damit besonders der Irreführungsgefahr ausgesetzte Bedienungspersonal müsse im vorliegenden Falle abgestellt werden, weil gerade die Erfahrungen, die dieser Personenkreis in der praktischen Handhabung der Markierungsbänder mache, zum Wissen des betreffenden Betriebes gehöre und in die Vorstellungen der Betriebsinhaber oder sonstwie Verantwortlichen einfließe.

9

Die Kennzeichnung der Rollen mit der Firma des h.-Herstellers und dem Hinweis Made in H. wirke dem nicht entgegen, weil diese Kennzeichnung nicht dem betreffenden Band, insbesondere nicht den kleinen Abschnitten eigen sei, durch die es dem Verwender bei der praktischen Handhabung gegenübertrete.

10

Die Behauptung der Beklagten, im Kreis der Verwender sei allgemein bekannt, daß es sich bei den von der Beklagten zu 1 vertriebenen Kennzeichnungsbändern um Konkurrenzerzeugnisse handele, und daß die Beklagte zu 1 mit der Klägerin nichts zu tun habe, könne in dieser Allgemeinheit nicht als substantiiertes Bestreiten gewertet werden. Das gelte auch für die Behauptung der Beklagten, ihre Vertreter seien den Kunden als solche bekannt und täten alles, um deutlich klarzustellen, daß die Beklagte zu 1 in Konkurrenz zur Klägerin stünde. Das sage dem Kunden nichts darüber, in welcher Beziehung die Beklagte zu 1, bzw. die sie beliefernde Herstellerfirma, zur Klägerin stünden.

11

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

1.

Entgegen den Ausführungen der Revision kann es allerdings nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin in den genannten Farben und Farbzusammenstellungen vertriebenen Markierungsbänder als Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewertet hat. Diesem Merkmal, das der Ausgrenzung solcher Waren dient, die als Dutzendware von vornherein für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Erzeugnisses nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 50, 125, 130 [BGH 03.05.1968 - I ZR 66/66] - Pulverbehälter), genügt es, daß der Verkehr, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei Markierungsbändern der hier in Rede stehenden Art Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung, daß der Verkehr hier auf die betriebliche Herkunft achte, rechtsfehlerfrei darauf, daß ein Großteil der in Betracht kommenden Wäschereibetriebe seit langem die Maschinen der Klägerin und deren Bänder verwende, daher eine funktionsgerechte Herstellung der Bänder vor allem von der Klägerin erwarte und deshalb der Frage der betrieblichen Herkunft besondere Aufmerksamkeit widme. Ob dazu angesichts der technischen Entwicklung derzeit noch berechtigter Anlaß besteht, ist für die Frage der Anerkennung der Bänder als Ware von wettbewerblicher Art, nicht von rechtlicher Bedeutung. Es ist auch nicht erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Verkehr werde nach Ablauf des Patentschutzes nicht ohne weiteres sein Interesse an der betrieblichen Herkunft der Bänder verloren haben, zumal nicht festgestellt ist, daß der Ablauf der Patentfrist den Abnehmern bekannt ist und es auch über viele Jahre kein Konkurrenzprodukt gegeben hat.

13

Es kann unter diesen Umständen die Annahme des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß sich die Vorstellungen über die betriebliche Herkunft nicht nur an dem Warenzeichen "P." sondern auch an der Farb- und Mustergestaltung der Bänder orientiert haben. Zwar weisen diese, seien sie einfarbig oder gestreift, wenig Eigentümlichkeit auf. Da diese Bänder aber über Jahrzehnte in gleichen Farben und Mustern in Gebrauch waren, konnte das Berufungsgericht insoweit von einer Hinweiswirkung bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen ausgehen.

14

2.

Erfolg hat die Revision jedoch, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, das Angebot der Beklagten begründe die Gefahr der Verwechslung der betrieblichen Herkunft der Bänder. Zwar stimmen die umstrittenen Bänder der Firma K. in ihrer Farbgebung und Musterung mit den von der Klägerin vertriebenen weitgehend überein, was jedenfalls hinsichtlich der einfarbigen Bänder auch die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben. Die Verwendung von Querstatt Längsstreifen konnte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang als bedeutungslos ansehen.

15

Nicht ausreichend berücksichtigt im Sinne des § 286 ZPO hat das Berufungsgericht aber den Sachvortrag der Beklagten, daß die von der Farbgebung etwa ausgehende Gefahr von Verwechslungen infolge anderer Umstände ausgeschlossen sei. Sie haben vorgetragen, die Einkäufer wüßten stets, daß die von der Beklagten zu 1 angebotenen Bänder Konkurrenzerzeugnisse zu denen der Klägerin seien. Dazu hatten die Beklagten auf die Markierung der Bandrollen hingewiesen und behauptet und unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellt, daß in der Wäschereibranche ein harter Wettbewerb bestehe, die Betriebe deshalb an preiswerten Angeboten besonders im Hinblick auf die auf einer Monopolstellung beruhenden Preise der Klägerin interessiert seien, daß die Beklagte zu 1 ihre Kennzeichnungsbänder nur über Vertreter anbiete, die bei den Wäschereien als solche der Konkurrenz der Klägerin bekannt seien, daß diese Vertreter gerade auf die besondere Preiswürdigkeit der Bänder der Firma K. gegenüber denen der Klägerin hinwiesen und alles täten, um die Konkurrenzstellung gegenüber der Klägerin deutlich zu machen. Demgemäß sei im Kreis der Abnehmer allgemein bekannt, daß es sich um ein wesentlich billigeres Konkurrenzprodukt handele, auch, daß die Beklagte zu 1 mit der Klägerin nicht verbunden sei und daß deshalb kein Abnehmer, auch nicht aufgrund der ähnlichen Farben und Muster, glaube, daß diese Bänder von der Klägerin stammten.

16

Dieser Vortrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Eindruck des Angebotes auf diejenigen Verkehrskreise maßgeblich, die Adressaten des Angebots sind. Das sind hier die Betriebsinhaber oder die von diesen beauftragten fachkundigen Einkäufer. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht auf die Vorstellungen des sonstigen Wäschereipersonals abgestellt hat. Dieses kommt zwar bei seiner täglichen Arbeit ständig mit den Bändern, besonders in der Form von deren Abschnitten, in Berührung und kann deshalb, wenn es sich darüber Gedanken machen sollte, die Bänder der Beklagten als von der Klägerin stammend betrachten. Da dieses aber nicht über den Einkauf entscheidet, sind dessen Vorstellungen wettbewerbsrechtlich insoweit nicht relevant. Richtet sich das Angebot, wie die Beklagten vorgetragen haben, an Betriebsinhaber und fachkundige Einkäufer und wird es an diese nur durch Vertreter in der genannten Art und Weise herangetragen, so kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, daß die Einkäufer lediglich aufgrund farblicher Übereinstimmungen der Gefahr von Herkunftsverwechslungen unterliegen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn, anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 1970 - I ZR 27/69 und I ZR 40/69 - zugrundeliegenden Sachverhalt, die angebotene Ware mit auffallenden Markierungen der betreffenden Herkunft versehen ist und wenn die Vertreter auf die Konkurrenzsituation und auf den Preisunterschied hinweisen. Daß die Verwechslungsgefahr durch eine solche Aufklärung nicht behoben werde, weil sie dem Kunden nichts darüber sage, welche Beziehungen, wie etwa Lizenzverträge, zwischen der Klägerin und der Firma Krul bestünden, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. Denn der Verkehr wird in der Regel nicht erwarten, daß das Konkurrenzerzeugnis mit Zustimmung oder Duldung eines Lizenzgebers im Preiskampf gegen diesen eingesetzt wird.

17

Es hält auch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, daß das Berufungsgericht den genannten Sachvortrag der Beklagten als unsubstantiiert beurteilt hat. Es genügt unter den Umständen des vorliegenden Falles den Anforderungen des § 286 ZPO, daß die Beklagten die genannten Behauptungen über die Konkurrenzsituation, über den Verkauf ausschließlich durch Vertreter, über deren durch die behauptete Wettbewerbssituation ohnehin nahegelegte Verkaufstaktik und über den dadurch entstehenden Eindruck auf die Einkäufer der Wäschereien aufgestellt haben. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, welche weiteren Konkretisierungen es darüberhinaus für nötig gehalten und vermißt hat.

18

3.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, weil bereits die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen durch die genannten Übereinstimmungen unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht hinreichend festgestellt worden ist. Das Berufungsgericht wird in der weiteren Verhandlung die angebotenen Beweise zu erheben haben. Entsprechendes gilt für die Frage, ob, wenn die Gefahr von betrieblichen Herkunftsverwechslungen festgestellt werden sollte, der Beklagten zu 1 zugemutet werden kann, auf andere Farbstellungen auszuweichen. Das hängt wesentlich davon ab, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, es sei bereits aus technisch-funktionellen Gründen nicht möglich, andere Farben zu wählen. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß Pastellfarben notwendig sind, meint aber, daß andere Bemusterungen möglich seien, zum Beispiel durch Verwendung eines Balkens statt der Querstreifen. Ob dies unter den hier in Frage stehenden Gesichtspunkten technisch, betriebsorganisatorisch und wettbewerblich sinnvoll erscheint, ist zwischen den Parteien umstritten. Daß seine Sachkunde insoweit ausreichend ist, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Deshalb wird es, wenn noch erforderlich, auch auf die darauf bezogenen Beweisangebote eingehen müssen. Schließlich wird es beachten müssen, daß ein Verzicht auf den Gebrauch der Grundfarben ohne Muster, auch in pastell, nur unter ganz besonderen Umständen zugemutet werden könnte.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe