Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1971, Az.: 2 StR 308/71
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1971
- Aktenzeichen
- 2 StR 308/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 20.07.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. Juli 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten,
Bundesrichter Dr. Meyer,
Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 20. Juli 1970 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Angeklagte verletzte am 28. Juni 1966 bei einer Auseinandersetzung den italienischen Gastarbeiter Co. durch einen Pistolenschuß in die linke Brustseite tödlich. Das Schwurgericht hat sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Ihre Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen besuchte Co. die Angeklagte während der Abwesenheit ihres Ehemannes in ihrer Wohnung und drängte sie, seine Geliebte zu werden. Die Angeklagte lehnte dies, wie schon bei früheren Nachstellungen Co., ab. Darauf kam es zu der Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Angeklagte Co. mehrere Male bat, sie in Ruhe zu lassen, und ihm wiederholt drohte, ihn zu erschießen, wenn er nicht von ihr ablasse. Trotz dieser Bitten und Drohungen verfolgte Co. sein Ziel, die Angeklagte zu seiner Geliebten zu machen, weiter. Er drängte die Angeklagte schließlich mit Gewalt ins Schlafzimmer, wo er sie mehrfach ins Gesicht schlug, gegen ihre Beine trat und sie beschimpfte. Nunmehr holte die Angeklagte aus ihrem Kleiderschrank die Pistole, richtete sie gegen Co. und drohte erneut, ihn zu erschießen, falls er nicht von ihr ablasse. Auch danach drang Co. weiter auf sie ein und schlug sie ins Gesicht. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung führte die Angeklagte Co. vor, daß die Waffe geladen war; sie legte dann die Waffe mehrere Male weg, ergriff sie aber jedesmal wieder, wenn Co. näherkommen wollte. Co. bedeutete alsdann der Angeklagten, er wolle sie erschießen, und forderte die Herausgabe der Waffe. Darauf ließ sich die Angeklagte nicht ein. Schließlich näherte er sich der Angeklagten, die die mittlerweile entsicherte Waffe gegen ihn gerichtet hielt, mit der Äußerung, er wolle unter ihren Füßen sterben; wenn sie nicht die Seine werden wolle, dann solle sie ihn töten. Als er nun erneut auf sie zutrat, um sie zu umarmen, schoß die Angeklagte.
Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß das Verhalten Co. einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Angeklagte darstellte. Es ist ferner davon überzeugt, daß diese sich mit dem Schuß verteidigen wollte, dabei aber nur die Absicht verfolgte, Co. zu verletzen. Gleichwohl erachtet es den Schuß nicht als eine für die Notwehr erforderliche Handlung, weil der Angeklagten zuzumuten gewesen sei, in der gegebenen Situation zunächst einen Warnschuß abzugeben und nicht gleich auf den Angreifer zu schießen.
Damit verkennt das Schwurgericht das Wesen der Notwehr: Der körperlich rechtswidrig Angegriffene darf grundsätzlich dasjenige Abwehrmittel wählen, das mit Sicherheit eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Er braucht nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn er den Umständen nach befürchten muß, daß diese Mittel nicht ausreichen, den Angreifer von der Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (vgl. BGH GA 1968, 182 mit Nachweisen). In einer solchen Lage befand sich die Angeklagte:
Sie war einem Angriff ausgesetzt, der an Stärke ständig zunahm. Co., der sie zunächst mit Worten bedrängt und dann mehrfach geschlagen, getreten und beschimpft hatte, ließ sich selbst durch das Vorhalten einer schußbereiten Pistole und die wiederholte Drohung, zu schießen, nicht von weiteren Angriffen und Schlägen abhalten. Daß sich die Angeklagte durch Hilferufe oder Weglaufen wirksam hätte zur Wehr setzen können, konnte das Schwurgericht nicht feststellen (UA S. 13). Erst als ihr nur noch ganz kurze Zeit für die Abwehr des körperlich überlegenen Angreifers zur Verfügung stand und kein anderer Ausweg mehr blieb, schoß sie, und dann nicht in Tötungs-, sondern nur in Verletzungsabsicht. Unter allen diesen Umständen kann ihr Schuß nicht als Handlung angesehen werden, die das zur Abwehr erforderliche Maß überstieg. Vor allem war die Angeklagte nicht, wie das Schwurgericht meint, gezwungen, zunächst noch einen Warnschuß abzugeben: Daß bloße Warnungen auf Co. keinen Eindruck machten, hatte die Wirkungslosigkeit ihrer zuvor wiederholt geäußerten Drohung, zu schießen, deutlich gezeigt.
Nach alledem hat die Angeklagte in Notwehr gehandelt (§ 53 Abs. 2 StGB). Schon aus diesem Grunde mußte sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO). Die weitere Frage, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB mit zutreffender Begründung verneint hat - der Senat hat insoweit gleichfalls Bedenken -, kann deshalb unentschieden bleiben.
Müller
Baumgarten
Meyer
Meise