Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1985, Az.: IVa ZR 17/84
Umfassen eines mehrartigen Vorganges bei einem Versicherungsfall der erweiterten Schlüsselklausel; Versicherungsschutz bei Schäden, die ein Versicherter als Opfer eines in bestimmter qualifizierter Form verübten Diebstahls erleidet; Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes des § 1 Nr. 6 b Satz 2 AEB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 17/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 6 b Satz 2 AEB
- § 1 Nr. 2a AEB
Fundstellen
- MDR 1985, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
H. -M. Sachversicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, Ü. ring 45, H.,
Prozessgegner
Firma B. Teppichbodenvertriebs GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Günter S., F.-M.-Straße 7, K.,
Amtlicher Leitsatz
AVB f. Einbruchdiebstahlvers. (AEB) § 1 Nr. 2 d und Nr. 6 b Satz 2 in Verbindung mit der erweiterten Schlüsselklausel
Der Versicherungsfall der erweiterten Schlüsselklausel umfaßt einen mehrartigen Vorgang. Erfolgt die Schlüsselwegnahme während der Geschäftszeit durch einen Angestellten, so verwirklicht sich ein Element der Risikobeschreibung innerhalb des von der Klausel erfaßten Zeitraumes und erfüllt gleichzeitig den Ausschlußtatbestand des § 1 Nr. 6 b Satz 2 AEB.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1985
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 1983 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 1983 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung.
Anfang 1981 wurden bei drei zeitlich getrennten Diebstählen aus dem Warenlager der Klägerin mehrere Teppiche entwendet. Die entwendeten Teppiche lagerten im Erdgeschoß des Betriebsgebäudes. Dorthin gelangten die Diebe aus dem 4,80 m darunterliegenden Kellergeschoß. Dieses gehörte ebenfalls zu den Betriebsräumen der Klägerin. Die Decke des Kellergeschosses wies eine Öffnung zum Erdgeschoß auf. Über dieser Deckenöffnung war ein Elektrokran angebracht, mit dem Waren zwischen den beiden Stockwerken transportiert werden konnten. In der Öffnung stand damals zumeist eine 6,30 m lange Leichtmetalleiter, die von Betriebsangehörigen gelegentlich als Verbindung zwischen Erd- und Kellergeschoß benutzt wurde. Beim ersten Diebstahl gelangten die Täter durch das unverschlossene Rolltor in das Kellergeschoß. In den beiden anderen Fällen öffneten sie das Rolltor mit dem dazu passenden Schlüssel. Diesen hatte der Zeuge H., der damals bei der Klägerin beschäftigt war und an allen drei Diebstählen teilgenommen hat, am Vorabend des zweiten Diebstahls vor Arbeitsende vom Schlüsselbrett in den Betriebsräumen der Klägerin mitgenommen und anschließend behalten. Der Zugang zum Erdgeschoß erfolgte über die Leichtmetalleiter.
Die Parteien streiten darüber, ob die drei Diebstähle Versicherungsfälle der Einbruchsdiebstahlversicherung darstellen. Im übrigen wirft die Beklagte der Klägerin grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens vor.
Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung von 21.109,99 DM gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht vertritt unter Auseinandersetzung mit der strafgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, die Klägerin sei in allen drei Fällen das Opfer eines versicherten Einsteigediebstahls im Sinne von § 1 Nr. 2a AEB geworden. Das Lager der Klägerin habe sich in einem auch gegenüber dem Kellergeschoß abgeschlossenen und verschließbaren Raum befunden. Das Vorhandensein einer Öffnung in der Decke stehe dem nicht entgegen, wenn hierdurch kein ordnungsgemäßer Zugang z.B. über eine Treppe eröffnet sei, sondern durch sie nur eingestiegen werden könne. Die Täter seien in das Lager eingestiegen. Zwar hätten sie sich dafür der zwischen Kellergeschoß und Erdgeschoß aufgestellten Leiter bedient. Ein Einsteigen wäre aber nur zu verneinen, wenn die Leiter regelmäßig oder gar stets als Zugang benutzt worden wäre. Gerade das sei aber nicht der Fall. Eine Benutzung habe nur gelegentlich stattgefunden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1.
Nach § 1 Nr. 2 a AEB besteht Versicherungsschutz bei Schäden, die der Versicherte als Opfer eines in bestimmter qualifizierter Form verübten Diebstahls erleidet. Ein Versicherungsfall liegt nur dann vor, wenn der Dieb zur Ausführung seiner Tat "einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt". Die Risikobeschreibung setzt damit voraus, daß dem Täter bei der Entwendung die Überwindung besonderer Schutzmaßnahmen abverlangt wird. § 1 Nr. 2a AEB lehnt sich damit an die insoweit wortgleiche Bestimmung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.)an, vgl. Martin, Sachversicherungsrecht D II 2. Die Strafbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Täter in derartigen Fällen eine besondere kriminelle Energie entwickelt, und sieht darin einen Regelfall eines besonders schweren Diebstahls. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 1 Nr. 2 a AEB knüpfen demnach an gleichartige Tatumstände an und decken sich in ihren tatsächlichen Voraussetzungen weitgehend.
2.
Die Täter sind bei keinem der drei Diebstähle vom Kellergeschoß aus in das Warenlager im Erdgeschoß "eingestiegen". "Einsteigen" erfordert, daß sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft (Martin a.a.O. D. IV 4). Beim Eindringen müssen Hindernisse überwunden werden, die den unbefugten Zugang erschweren sollen (Leipziger Kommentar/Heimann-Trosien, 9. Aufl. § 243 Rdn. 15; Lackner, Strafgesetzbuch 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a. cc). Dagegen genügt es nicht, wenn die vorhandene bestimmungsgemäße Zugangsmöglichkeit ihrer Art oder ihrem Zustand nach nur unter Schwierigkeiten, die sich auch dem Berechtigten entgegenstellen, genutzt werden kann (BGHSt 10, 132 f.). Deshalb kann in der Benutzung einer gewöhnlich vorhandenen, zum gelegentlichen Zugang zum Erdgeschoß bestimmten Leiter kein Einsteigen gesehen werden, selbst wenn das Erklimmen für den einzelnen beschwerlich oder furchteinflößend sein sollte (RGSt 53, 174; 59, 171; RGR HRR 1942, 194; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 243 Rdn. 8).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ändert hieran auch der Umstand nichts, daß zum Erdgeschoß ein weiterer, weniger beschwerlicher Zugang führte, der im Gegensatz zur Metalleiter ständig und regelmäßig benutzt wurde. Es kommt entscheidend darauf an, daß die Zutrittsmöglichkeit gewöhnlich vorhanden ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die entsprechende Vorrichtung zufällig zum Zeitpunkt des Diebstahls entfernt worden und vom Dieb erst wieder herzustellen ist (Leipziger Kommentar aaO), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Offen bleiben kann auch, ob unter den gegebenen Umständen das Warenlager im Erdgeschoß überhaupt einen gegenüber dem Kellergeschoß - und nur hierauf ist abzustellen - "abgegrenzten Teil" des Gebäudes darstellt (vgl. Martin a.a.O. D III 5).
III.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Beklagte hat zwar in erster Instanz mit den AEB eine Kopie der "Klauseln für Einbruchsdiebstahls- und Beraubungs-Versicherungen" vorgelegt. Nach der dort aufgeführten "erweiterten Schlüsselklausel" besteht Deckungsschutz auch bei "Anwendung der richtigen Schlüssel zu Gebäuden oder Räumen eines Gebäudes, wenn der Täter den Schlüssel durch einfachen Diebstahl an sich gebracht hat ...". Ob diese Klausel tatsächlich Vertragsgegenstand geworden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Einer Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung bedarf es jedoch nicht. Hinsichtlich des zweiten und dritten Diebstahls, bei denen eine Anwendung der erweiterten Schlüsselklausel in Betracht zu ziehen wäre, ist der Versicherungsschutz bereits gemäß § 1 Nr. 6 b Satz 2 AEB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung haftet der Versicherer "nicht für Schäden, die durch einen Angestellten vorsätzlich herbeigeführt werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß der Angestellte den Schaden, während das Geschäft für ihn geschlossen war, herbeigeführt hat."
Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt es keine Rolle, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht auf diese Vorschrift abgehoben hat. § 1 Nr. 6b Satz 2 AEB enthält einen Risikoausschluß. Ergeben sich dessen tatbestandsmäßige Voraussetzungen aus dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt, so liegt, was auch das Revisionsgericht zu beachten hat, kein Versicherungsfall vor. Insoweit verhält es sich anders als bei der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung. Jene Rechtsfolge tritt nur ein, wenn der Versicherer sie unter Berufung auf ihren sachlichen Grund gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Letzteres ist ein tatsächlicher Vorgang, der in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden kann (Senatsurteil vom 14.3.1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530).
Nach dem im Berufungsverfahren unstreitigen Parteivortrag entwendete der Zeuge Hopp als Angestellter der Klägerin am Vorabend des zweiten Diebstahls, und zwar zu einem Zeitpunkt, als das Geschäft für ihn nicht geschlossen war, den Schlüssel, mit dem schließlich das Rolltor zum Kellergeschoß geöffnet wurde. Damit ist der Ausschlußtatbestand des § 1 Nr. 6 b Satz 2 AEB erfüllt. Über den Anwendungsbereich der Bestimmung herrscht zwar keine Einigkeit. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, der Versicherungsschutz entfalle bereits dann, wenn der Angestellte am Versicherungsort während der Geschäftszeit eine Handlung zur Vorbereitung der eigentlichen Tat begehe (KG JRPV 1924, 66; OLG Düsseldorf VerAfP 1935 Nr. 2820; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. AEB § 1 Anm. 6; Martin, a.a.O. F III 14 f; Ollick VerBAV 1981, 34 ff.). Die Gegenmeinung sieht in § 1 Nr. 6 b Satz 2 AEB einen Risikoausschluß nur für den Fall, daß die Tat selbst während der Geschäftsstunden verübt wird (ÖOGH VRundsch 1952, 36; OLG Breslau VerAfP 1916 Nr. 944). Die Streitfrage bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung. Der Versicherungsfall der erweiterten Schlüsselklausel umfaßt einen mehrartigen Vorgang. Dem Diebstahl der versicherten Sache hat die Entwendung des richtigen Schlüssels vorauszugehen. Geschieht die Wegnahme des Schlüssels während der Geschäftszeit, so verwirklicht sich ein Element der Risikobeschreibung innerhalb des von der Klausel erfaßten Zeitraums und erfüllt damit gleichzeitig den Ausschlußtatbestand des § 1 Nr. 6 b Satz 2 AEB. Daß auch der Schaden innerhalb der Geschäftszeit eintritt, ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Ausschlußbestimmung erforderlich.
Dr. Lang, Richter
Dr. Schmidt-Kessel, Richter
Dr. Zopfs, Richter
Dr. Ritter, Richter