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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.2001, Az.: BVerwG 4 BN 44.01 und 4 CN 14.01

Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.2001
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 44.01 und 4 CN 14.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 31.05.2001 - AZ: 3 N 4010/97
nachfolgend
BVerwG - 30.01.2003 - AZ: BVerwG 4 CN 14/01

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. November 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w und
die Richter H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. Mai 2001 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Frage zugelassen, welche Tragweite dem Gebot, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), zukommt, wenn ein Bebauungsplan einem Ziel der Regionalplanung widerspricht, jedoch im Einklang mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplans steht.

2

Der Senat lässt die Revision unbeschränkt zu. Er übersieht dabei nicht, dass das Normenkontrollgericht den angegriffenen Bebauungsplan nicht allein wegen eines Widerspruchs gegen ein Ziel der Regionalplanung, sondern wegen weiterer festgestellter Mängel (Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung, Ermittlungsdefizit bei der Bestandsaufnahme der Tierwelt) für unwirksam erklärt hat (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Senat lässt offen, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO), die sich auf diese weiteren, vom Normenkontrollgericht festgestellten Mängel des Plans beziehen, begründet sind. Das Revisionsverfahren wird dem Senat auch Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. in welchem Umfang ein aus mehreren Gründen für unwirksam erklärter Bebauungsplan in einem Revisionsverfahren überprüft werden kann, wenn alle (oder mehrere) der im Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeitsgründe Gegenstand einer Zulassungsrüge sind und nur einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Über diese Frage ist wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht im Beschwerdeverfahren, sondern in einem Revisionsverfahren zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Paetow
Halama
Rojahn