Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1985, Az.: 4 AZR 436/84
Eingruppierung von Schulhausmeister; Unterrichtsräume; Gruppenräume der Schule; Selbständige räumliche Einheit; Geschlossene Klassenverbände
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1985
- Aktenzeichen
- 4 AZR 436/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 15.06.1983 - 22 Ca 19/83
- LAG Berlin 24.11.1983 - 4 Sa 94/83
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstellen
- PersV 1991, 134
- RdA 1986, 137
- RiA 1986, 178
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Eingruppierung von Schulhausmeistern werden nur Räume berücksichtigt, die Unterrichtszwecken dienen.
2. Zu den "Unterrichtsräumen" im tariflichen Sinne zählen auch Gruppenräume der Schulen, sofern sie eine selbständige räumliche Einheit bilden und darin Unterricht stattfindet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob darin geschlossene Klassenverbände unterrichtet werden.