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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1998, Az.: V ZR 133/97

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages; Beweislast für die Zahlung des Teilkaufpreises; Entkräftung eines in einer erteilten Quittung liegenden außergerichtlichen Geständnisses durch eine Gegenerklärung; Tragweite der Vollständigkeitsvermutung und Richtigkeitsvermutung notarieller Urkunden; Beurkundungszwang für eine Abredeüber die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die beurkundete Kaufpreisforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1998
Aktenzeichen
V ZR 133/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 17171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.02.1997

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 1470 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1998
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verkaufte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 23. Juni 1993 ein Hausgrundstück zum Preise von 398.000,00 DM, von denen 250.000,00 DM vier Wochen nach Beurkundung zur Zahlung fällig sein und auf Notaranderkonto gezahlt werden sollten. Am 8. Juli 1993 unterzeichnete der Kläger eine "Quittung", in der er bestätigte, 148.000,00 DM auf den Kaufpreis erhalten zu haben. Gleichzeitig unterschrieben beide Parteien eine "Erklärung", daß Zahlungen auf die Kaufsumme nicht erfolgt seien, der Kläger aber für das Entgegenkommen der Beklagten gegenüber 7.000,00 DM "wie abgesprochen nach Abwicklung der 250.000,00 DM auf Notaranderkonto" erhalten solle. Am 17. August 1993 wurde eine Vertragsänderung notariell beurkundet, in der es u.a. heißt:

"Eine erste Rate von 148.000,00 DM des Kaufpreises ist zahlbar direkt an den Verkäufer und von der Käuferin bereits erbracht.

Der Restkaufpreis von 250.000,00 DM ist fällig und zahlbar binnen acht Tagen auf das von dem Notar bei der Sparkasse L. eingerichtete Notaranderkonto, sobald der Notar den Vertragsparteien angezeigt hat, daß ihm alle zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen."

2

Die Beklagte zahlte nach Eintritt der Fälligkeit trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht; der Kläger fordert Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.

3

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte eine Zahlung von 148.000,00 DM auf den Kaufpreis erbracht hat. Der Klage, mit der der Kläger - vereinbarte - Verzugszinsen in Höhe von 27.417,59 DM nebst Zinsen gefordert hat, hat das Landgericht in Höhe von 13.835,17 DM stattgegeben. Die Widerklage, mit der die Beklagte 134.878,47 DM verlangt hat, hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

4

Mit ihrer Revision erstrebt sie weiter die Abweisung des zugesprochenen Teils der Klage und Verurteilung des Klägers zur Zahlung, soweit ihre Widerklage in Höhe von 134.164,83 DM abgewiesen worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Revision hat Erfolg.

6

Das Berufungsgericht meint, es obliege der Beklagten nachzuweisen, daß sie dem Kläger 148.000,00 DM bar ausgehändigt habe; dies sei ihr nicht gelungen. Die Quittung sei nicht geeignet, die Zahlung zu beweisen, da das in ihr liegende Geständnis des Klägers durch die Gegenerklärung vom selben Tage entkräftet werde. Die notarielle Urkunde vom 8. Juni 1993 beweise gemäß § 418 ZPO die Tatsachen nur insoweit, als sie auf eigener Wahrnehmung der Urkundsperson beruhten. Da die Zahlung nicht in Gegenwart des Notars geleistet worden sei, erbringe auch diese Urkunde keinen vollen Beweis für die Zahlung. Da auch die notarielle Urkunde sich nur auf die angebliche Zahlung vom 8. Juli 1993 beziehen könne, erschüttere auch insoweit die Gegenerklärung vom gleichen Tage die von der notariellen Urkunde ausgehende Beweiswirkung. Die Beweisaufnahme habe jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, daß der Kläger am 8. Juli 1.993.148.000,00 DM erhalten habe. Denn gegen die entsprechende Aussage des dazu vernommenen Zeugen sprächen gewichtige Bedenken. Gegen seine und die Darstellung der Beklagten spreche insbesondere, daß die Beklagte der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung nicht mit Hinweis auf die von ihr geleistete Zahlung widersprochen und eine solche Zahlung erst im Verlauf des vorliegenden Prozesses behauptet habe. Gleichwohl müsse das Berufungsgericht seiner Entscheidung - anders als das Landgericht es getan habe - nicht die Überzeugung zugrunde legen, daß die Nichtzahlung der 148.000,00 DM erwiesen sei; denn es genüge, daß angesichts der Gegenquittung unüberwindliche Zweifel am Vortrag der beweisbelasteten Beklagten verblieben.

7

II.

Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

8

Zur Abweisung des mit der Widerklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruches und des zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruches reicht es nicht aus, daß trotz der notariellen Beurkundung Zweifel an der Zahlung von 148.000,00 DM seitens der Beklagten an den Kläger verblieben sind.

9

Richtig geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß die Beklagte die Zahlung des Teilkaufpreises in Höhe von 148.000,00 DM, deren Rückzahlung sie fordert, soweit sie nicht gegen die Schadenersatzansprüche des Klägers aufgerechnet hat, beweisen muß.

10

Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, daß das in der erteilten Quittung liegende außergerichtliche Geständnis des Klägers, die Zahlung erhalten zu haben, durch die "Gegenerklärung" vom gleichen Tage entkräftet werde (vgl. z.B. Senatsurt. v. 14. April 1978, V ZR 10/77, LM § 286 (B) ZPO Nr. 39; BGH, Urt. v. 23. März 1983, IVa ZR 120/81, NJW 1983, 1740).

11

Unzutreffend ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, es reiche aus, daß die in der notariellen Urkunde vom 17. August 1993 enthaltene Erklärung, es sei bereits eine Teilzahlung über 148.000,00 DM geleistet worden, erschüttert werde. Das Berufungsgericht hat damit die Tragweite der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung notarieller Urkunden verkannt. Diese Vermutung steht im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Beurkundungserfordernis (hier: nach § 313 Satz 1 BGB) und dessen Reichweite. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Beurkundungszwang nach dieser Vorschrift alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (vgl. etwa BGHZ 63, 359, 361;  69, 266, 268;  74, 346, 348;  85, 315, 317). Dementsprechend erstreckt sich, wenn der Vertrag beurkundet worden ist, die Vermutung auf die vollständige (und richtige) Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen, also auf alle Erklärungen in der Urkunde, die eine Regelung enthalten, d.h. Rechtswirkungen erzeugen (BGHZ 85, 315, 317 m.N. aus der Rechtsprechung des Senats). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt in diesem Sinne auch eine Abrede über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die beurkundete Kaufpreisforderung dem Beurkundungszwang nach § 313 Satz 1 BGB, weil sie eine Rechtsgrundabrede für die vor Vertragsschluß erbrachte Teilleistung enthält und eine der Erfüllung gedanklich vorausgehende Verpflichtung begründet (Senatsurt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248 m.N.). Auch für diese beurkundete Absprache streitet daher die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der notariellen Urkunde. Sie ist von demjenigen zu widerlegen, der die inhaltliche Unrichtigkeit behauptet. Es reicht nicht, daß die Beweiswirkung erschüttert ist. Anders als die Revisionserwiderung meint, entfällt die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung nicht schon durch das in der Erklärung vom 8. Juli 1993 liegende außergerichtliche Anerkenntnis der Beklagten, die Leistung nicht erhalten zu haben (vgl. dazu Senatsurt. v. 14. April 1978, V ZR 10/77, LM § 286 (B) ZPO Nr. 39). Es bedarf vielmehr richterlicher Würdigung, ob das Gericht durch diese Bestätigung die Überzeugung vom Gegenteil der in der notariellen Urkunde niedergelegten Vereinbarung zu gewinnen vermag.

12

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil danach nicht bestehen bleiben.

13

Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO): Das Berufungsgericht hat zwar nachvollziehbar eine Reihe von Umständen - auch gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen S. - dargelegt, die geeignet sein könnten, den Inhalt der Abänderungsurkunde hinsichtlich der geleisteten Zahlung zu widerlegen. Es hat zugleich aber ausdrücklich klargestellt, daß es damit nicht vom Beweis des Gegenteils (Nichtzahlung von 148.000,00 DM) ausgehe, da es von seinem Rechtsstandpunkt eine solche abschließende Gesamtwürdigung nicht für notwendig erachtet hat. Diese Gesamtwürdigung kann nicht vom Revisionsgericht nachgeholt werden.

14

Das Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit für diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der vorgetragenen Tatsachen und eventuell weiterer Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Hagen
Lambert-Lang
Tropf
Schneider
Krüger