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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1986, Az.: IVa ZR 275/85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 275/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 20274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 27.11.1985

Fundstelle

  • VersR 1987, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
am 17. Dezember 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1985 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Krankenversicherungsgesellschaft dem Kläger die Kosten für eine sogenannte homologe In-vitro-Fertilisation (extrakorporale Befruchtung) seiner mitversicherten Ehefrau zu ersetzen hat.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MBKK 76)" zugrunde, deren § 1 auszugsweise wie folgt lautet:

"(1)
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.

Er gewährt im Versicherungsfall

a)
in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Kosten für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen

....

(2)
Versicherungsfall ist die medizinisch notwenige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen

Krankheit oder Unfallfolgen ...."

3

Die Ehefrau des Klägers leidet an primärer Sterilität. Zur Überwindung dieser Sterilität will sie mit dem Samen ihres Ehemannes eine In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer durchführen lassen. Auf ihre Anfrage hat die Beklagte ihre Erstattungspflicht für die durch eine extrakorporale Befruchtung anfallenden Kosten verneint.

4

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Rahmen der Leistungsverpflichtung aus dem bestehenden Versicherungsvertrag die Kosten für die Heilbehandlung der primären Sterilität seiner Ehefrau, verbunden mit der erforderlichenfalls wiederholt durchzuführenden Laparaskopie mit Eientnahme sowie einer anschließenden extrakorporalen Befruchtung und Tansfer zu erstatten. Das Landgericht hat die begehrte Feststellung getroffen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Oberlandesgericht hält die Feststellungsklage für zulässig. Das ist rechtlich zutreffend und wird von der Revisionserwiderung nicht mehr in Zweifel gezogen. Der Senat versteht den Klageantrag so, daß damit die Kosten für Befruchtungsversuche bis zum Austragen eines Kindes gemeint sind. Für eine Klage bezüglich weiterer Kinder, was von dem weitgefaßten Wortlaut des Klageantrags an sich gedeckt sein könnte, würde schwerlich heute schon ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

6

2.

In der Sache hält das Oberlandesgericht die Kosten für die geplante ärztliche Maßnahme nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten für nicht erstattungsfähig. Zwar sei die primäre Sterilität der Ehefrau des Klägers eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen, nämlich ein nach ärztlichem Urteil anomaler körperlicher Zustand. Dagegen sei ihre Kinderlosigkeit als solche nur die persönliche und soziale Folge der Sterilität, nicht aber selbst eine Krankheit. Bei der In-vitro-Fertilisation handele es sich jedoch nicht um eine Heilbehandlung. Die Herbeiführung einer Schwangerschaft sei nach ihrer Art keine medizinisch notwendige Krankenpflege. Sie ziele nicht auf die Heilung oder Linderung der Krankheit oder von Schmerzen und Beschwerden als Begleiterscheinungen der Sterilität ab, bezwecke vielmehr die Erfüllung des Wunsches nach einem eigenen Kind. Jedenfalls sei die beabsichtigte Behandlung nicht medizinisch notwendig. Die künstliche Befruchtung sei am ehesten einem Hilfsmittel vergleichbar; die erstattungsfähigen Hilfsmittel seien aber in den maßgebenden Tarifbedingungen abschließend aufgezählt.

7

3.

Diese Ausführungen sind nicht mit den Grundsätzen vereinbar, die der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache IVa ZR 78/85 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine homologe In-vitro-Ferti1isation nach den gleichlautenden Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamtenkasse aufgestellt hat. Der Senat hat in dieser Entscheidung sowohl das Vorliegen einer Krankheit als auch einer notwendigen Heilbehandlung bejaht. Auf die Gründe dieses Urteils wird im übrigen Bezug genommen. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben.

8

4.

Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand steht nur fest, daß die Ehefrau des Klägers an einer primären Sterilität leidet. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht aufgeklärt, ob die geplante In-vitro-Fertilisation nach ärztlichem Urteil die einzige Möglichkeit ist, diese Sterilität zu überwinden und ob eine deutliche Erfolgsaussicht besteht. Der Kläger hat sich bisher darauf beschränkt, das Attest eines Frauenarztes vorzulegen, das keine eindeutigen Angaben enthält (GA nach Bl. 6), und mitzuteilen, seine Ehefrau habe sich im Oktober 1982 in der Universitätsfrauenklinik Erlangen zu "Untersuchungen zum Zwecke der Vornahme eines weiteren klagegegenständlichen Eingriffes" aufgehalten (GA Bl. 161). Das Ergebnis der Untersuchungen hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Es ist auch nicht aus den vorgelegten Ablichtungen und Bescheinigungen der Universitätsfrauenklinik ersichtlich (GA 162/163). Schließlich kann der erforderliche Vortrag auch nicht, jedenfalls nicht vollständig, dem Protokoll des Oberlandesgerichts über die Anhörung der Ehefrau des Klägers vom 23. Oktober 1985 entnommen werden. Die Sache wird deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Damit erhält der Kläger Gelegenheit, seinen Vortrag zu ergänzen, das Oberlandesgericht, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.