Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2008, Az.: IX ZR 211/06

Beweispflicht des Mandanten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichverletzung und Schaden bei Inanspruchnahme seines Rechtsanwaltes auf Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.2008
Aktenzeichen
IX ZR 211/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 25060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 27.01.2005 - AZ: 19 O 202/02
OLG Frankfurt am Main - 25.10.2006 - AZ: 13 U 78/05

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.680,02 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil nicht erkennen.

2

1.

Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Würdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (§ 287 ZPO).

3

a)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pfändung in eine offene Kreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer solchen Pfändung (BGHZ 147, 193; 157, 350) [BGH 22.01.2004 - VII ZR 419/02]. Ein Zugriff des Klägers wäre nur bei Abruf des Kredits durch die Beklagte des Vorprozesses in Betracht gekommen. Hierzu war deren Geschäftsführer nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht bereit.

4

b)

Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlittenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise der Anwalt den Entlastungsbeweis zu führen hat, weil es mehrere Wege gegeben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können (BGHZ 163, 223, 231 f) [BGH 16.06.2005 - IX ZR 27/04], liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vorgetragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben hätte, auf dem der Kläger sich hätte befriedigen können. Es besteht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat (BGHZ 163, 223, 231 [BGH 16.06.2005 - IX ZR 27/04]; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968).

5

2.

Das Berufungsgericht hatte sich im Regressprozess auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Vorprozesses zutreffend verteilt worden sind. An ein "Geständnis" des Beklagten, im Vorprozess unsubstantiiert und unschlüssig vorgetragen zu haben, war es nicht gebunden. Es ging um rechtliche Bewertungsfragen und nicht um zugestandenen Tatsachenstoff.

6

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape