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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.01.2000, Az.: VII B 301/99

Pfändungsverfügung; Aufhebung der Vollziehung; Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.01.2000
Aktenzeichen
VII B 301/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 12927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2000, 869-870

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert in dem Verfahren . . . wegen Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungsverfügung wegen der besonderen Fallgestaltung ausnahmsweise entsprechend dem Wert der Hauptsache auf . . . DM --das ist das in Beschlag genommene Guthaben auf dem von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) unterhaltenen Bankkonto-- festgesetzt. Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der Streitwertfestsetzung und die Feststellung begehrt, dass das FG im Steuerstrafverfahren sachlich nicht zuständig sei.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben ist.

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1. Hat das FG --wie im Streitfall-- gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Streitwert selbst festgesetzt, ist die Beschwerde, und nicht die Erinnerung, das mögliche Rechtsmittel. Zwar eröffnet § 25 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG grundsätzlich die Beschwerde, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM übersteigt. Dies gilt jedoch nicht für die zweistufige Finanzgerichtsbarkeit. Aus § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG folgt nämlich, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG an den BFH, einen obersten Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes), nicht stattfindet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60; vom 20. November 1996 X B 222/96, BFH/NV 1997, 258; vom 8. September 1997 IX B 53/97, BFH/NV 1998, 207; vom 18. Mai 1998 IX B 44/98, BFH/NV 1998, 1370).

4

2. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom . . . , mit dem er die Beschwerde der Antragstellerin gegen den der angefochtenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Beschluss des FG als unzulässig verworfen hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde in Streitwertsachen (§ 25 Abs. 4 GKG) gilt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH für unstatthafte Beschwerden nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 275/95, BFH/NV 1996, 701; in BFH/NV 1997, 258; in BFH/NV 1998, 207, und in BFH/NV 1998, 1370).

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