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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: BVerwG 20 F 10.23 (20 F 15.22)

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.2025
Aktenzeichen
BVerwG 20 F 10.23 (20 F 15.22)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:210325B20F10.23.0

In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 21. März 2025
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren 20 F 10.23 (zuvor 20 F 15.22) auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 führte der Senat das im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ursprünglich unter dem Aktenzeichen 20 F 15.22 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen 20 F 10.23 fort und gab seiner Beschwerde statt. Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren, das vom Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 20. September 2024 eingestellt wurde, wurde ein Streitwert von 50 000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 beantragt, auch "den Streitwert für den Zwischenstreit auf 50 000 € festzusetzen". Der Beklagte hält allenfalls 500 € für angemessen.

II

2

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Oktober 2024 ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 20 F 10.23 (zuvor 20 F 15.22) auf 10 000 € festzusetzen.

3

1. Der Antrag vom 28. Oktober 2024 ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 20 F 10.23 (vormals 20 F 15.22) auszulegen, über den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet. Denn ein Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren nicht festzusetzen, weil bei einer Stattgabe einer Beschwerde in einem Zwischenstreit keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG <KV GKG>; siehe auch Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GKG Nr. 5500-5502 Rn. 10 i. V. m. Nr. 1812 KV GKG Rn. 17).

4

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG.

5

a) Die Regelungen in § 23 Abs. 2 RVG sind hingegen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn sie gelten lediglich für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden. Eine Anwendbarkeit scheidet damit aus, wenn - wie hier nach Nr. 5502 KV GKG - in einem Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nur erhoben werden, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 29).

6

b) Nach dem damit für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblichen § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 195) bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Für Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO erachtet es der Fachsenat orientiert an der Bestimmung des § 52 Abs. 1 GKG, die eine Wertbestimmung nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen vorsieht, für angemessen, den Gegenstandswert mit einem Fünftel des Hauptsachewertes zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 20 F 1.22 - juris Rn. 7 m. w. N.). Daraus folgt hier ein Gegenstandswert von 10 000 €; er entspricht einem Fünftel des für die Hauptsache festgesetzten Gegenstandswertes von 50 000 €.

7

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Dr. Henke