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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.11.1977, Az.: 5 AZB 50/77

Berufungsschrift; Verzögerung der Briefbeförderung; Zurechnung des Verschuldens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1977
Aktenzeichen
5 AZB 50/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Aachen 16.06.1977 - 4 Ca 338/77
LAG Düsseldorf 28.09.1977 - 12 Sa 1031/77

Fundstellen

  • BB 1978, 1217
  • DB 1978, 500 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 1495-1496 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist eine vollständig adressierte Berufungsschrift wegen einer Verzögerung der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost verspätet beim Berufungsgericht eingegangen, so darf dies der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht als Verschulden angerechnet werden. Nach § 233 ZPO 1977 ist deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.