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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1993, Az.: 2 StR 101/93

Voraussetzungen für die Anwendung eines höheren Strafrahmens; Verhängung eines Berufsverbots

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1993
Aktenzeichen
2 StR 101/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 28.07.1992

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

1. Manfred H. aus L., geboren am ... 1934 in Ro./Sch.
2. Heiner K. aus Ma., geboren am ... 1942 in Hö.
3. Wolfgang Helmut Bu. aus F. a M., geboren am ... 1949 in N. a.d.W.
4. Andreas Ro. aus B. Ho., geboren am ... 1960 in Ge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Dezember 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten H.,
für den Angeklagten Bu. Rechtsanwalt ... aus ...,
für den Angeklagten Ro. ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1992 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen die Angeklagten H., K. und Bu. kein Berufsverbot ausgesprochen wurde.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. IV.

    Die Staatskasse hat die dem Angeklagten Ro- ... durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im übrigen entscheidet das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten H. und Ro.- ... wegen Betrugs zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (H.) und zwei Jahren und sechs Monaten (Rosenberger) verurteilt, den Angeklagten K. wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Bu. wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Gegen alle Angeklagten hat es zusätzlich Geldstrafen verhängt. Die Freiheitsstrafen wegen Betrugs hat die Strafkammer jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen.

2

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verhängung höherer Freiheitsstrafen aus dem für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB und für die Angeklagten H., K. und Bu. den Ausspruch von Berufsverboten. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

3

1.

Die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme besonders schwerer Fälle des Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Maßgeblich ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Es handelt sich somit um eine Frage, über die der Tatrichter aufgrund einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden hat. Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es auch dort, wo sich angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt. Auch in einem solchen Fall dürfen und müssen Besonderheiten in der Persön- lichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2 m.w.N.).

4

Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen und dabei nicht übersehen, daß durch die Betrugstaten ein sehr hoher Schaden angerichtet worden ist. Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer bei jedem Angeklagten unter anderem auf den von ihm erbrachten Tatbeitrag abgehoben hat. Denn der Umfang der Tatbeteiligung ist auch bei Mittäterschaft ein für die Beurteilung der Schuld eines. Mittäters bedeutsamer Strafzumessungsgesichtspunkt. Daß die "Strafkammer dabei verkannt hätte, daß der von allen gewollte Erfolg jedem Mittäter zuzurechnen ist, schließt der Senat aus.

5

2.

Die Verhängung von Berufsverboten gegen die Angeklagten H., K. und Bu. hat die Strafkammer abgelehnt. Zur Begründung hat sie lediglich ausgeführt, die Voraussetzungen des § 70 StGB lägen nicht vor; auch sei eine Anordnung der Maßregel nicht verhältnismäßig. Diese knappe Begründung reicht hier nicht aus.

6

Die Angeklagten H., K. und Bu. sind jeweils mehrfach wegen Betrugstaten vorbestraft. Nach den Feststellungen wurden die nun abgeurteilten Betrügereien zunächst unter der Firma M. begangen und - nach der Einleitung polizeilicher Ermittlungen gegen die Verantwortlichen dieser Firma - unter der Firma N. Die Angeklagten K. und Bu. waren für beide Firmen tätig, der Angeklagte H. zunächst nur für die Firma N. Im April 1990 entschlossen sich die Angeklagten Bu. und H. "nach bewährtem Muster an anderem Ort unter neuer Firmierung eine neue Scheinfirma zu gründen" (UA S. 35). Zur Aufnahme der geplanten weiteren betrügerischen Geschäfte kam es dann allerdings nicht mehr, weil der Angeklagte H. festgenommen worden war.

7

Angesichts der einschlägigen Vorbelastungen der Angeklagten und ihrer Verstrickung in die betrügerischen Geschäfte mehrerer Scheinfirmen lag die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Betrugstaten nahe (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die wiedergegebene pauschale Ablehnungsbegründung ermöglicht dem Senat aber nicht die Prüfung, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Prognoseentscheidung getroffen hat. Die Frage der Verhängung von Berufsverboten bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Überprüfung.

Jähnke
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Detter