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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2022, Az.: 6 StR 131/22

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum drohenden Bewährungswiderruf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.2022
Aktenzeichen
6 StR 131/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 19210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR131.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 07.12.2021 - AZ: 39 Ks 1972 Js 116574/20 (12/21)

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vortrag der Revision war hier ein etwa drohender Bewährungswiderruf betreffend die Freiheitsstrafe von neun Monaten gemäß Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 8. Januar 2020 kein bestimmender Strafzumessungsgrund. Angesichts dessen, dass diese - einschlägige - Verurteilung bei der Begehung der gegenständlichen Taten lediglich rund acht Monate zurücklag, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs nicht bewusst war; zudem fehlt es an einem "übermäßigen Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. zu beidem BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20). Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob er der diesbezüglichen Rechtsprechung namentlich des 2. Strafsenats uneingeschränkt folgen könnte.

Zur Frage des Mindestmaßes der Bewährungszeit ist auf § 56a StGB hinzuweisen.

Sander
König
Feilcke
Tiemann
Fritsche