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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1994, Az.: IV ZR 70/93

Anforderungen an die Beweisführung zum wirksamen Widerruf eines Geständnisses in der Berufungsinstanz; Anforderungen an das Vorliegen einer nicht unerheblichen Gesundheitsverschlechterung; Anforderungen an das Vorliegen einer Anzeigeobliegenheit eines Versicherten; Voraussetzungen einer Polizeidienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zur Begründung einer Zusatzrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1994
Aktenzeichen
IV ZR 70/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 21.01.1993
LG Lüneburg - 31.05.1991

Fundstellen

  • NJW-RR 1994, 859-860 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1994, 799-800 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1994, 299 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Frau Tanja K., H. 106, U.

Prozessgegner

H.-M. Lebensversicherung AG,
vertreten durch den Vorstand, O. straße 1-2, B.

Amtlicher Leitsatz

Die Anzeigeobliegenheit zwischen Vertragsantrag und Annahme bezieht sich nicht auf einen bloßen Krankheitsverdacht. Mitzuteilen sind nur gesicherte Erkrankungen von einigem Gewicht, die dem VN (positiv) bekannt sind. Deshalb kann der Versicherer selbst dann nicht zurücktreten, wenn der VN es grob fahrlässig unterlassen hat, sich aufdrängende Erkundigungen darüber anzustellen, ob es vor Vertragsschluß zu einer Erkrankung von einigem Gewicht gekommen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Dr. Schlichting und Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1994
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1993 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 31. Mai 1991 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.872,80 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 12. März 1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag - Versicherungsschein-Nummer 002 675 932 B 00014 - trotz der Rücktrittserklärung der Beklagten vom 26. Februar 1991 bestehengeblieben ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die am 24. Juli 1971 geborene Klägerin beantragte am 23. November 1989 den Abschluß einer Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie war damals als Beamtin auf Widerruf Polizeihauptwachtmeisteranwärterin im Bundesgrenzschutz. Die Beklagte policierte den Vertrag am 15. Dezember 1989. Die Leistungszusage ist wie folgt beschrieben:

"1.
Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe

Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) werden für 24 Monate, längstens jedoch bis zum Ablauf der BUZ erbracht, sofern der versicherte Beamte während der Beitragsfortzahlungsdauer der BUZ ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes von seinem Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit (z.B. Polizeidienstunfähigkeit) vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird und eine Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn nicht stattfindet."

2

Mit Verfügung des Bundesgrenzschutzes vom 27. August 1990 wurde die Klägerin zum 31. August 1990 entlassen, weil zweifelhaft sei, ob sie auf Dauer den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werde. Ausweislich der grenzschutzärztlichen Mitteilung leide die Klägerin an rezidivierenden Lumbalgien bei Spondylolyse bei LWK 5 sowie einem femuro-patellaren Schmerzsyndrom.

3

Als die Klägerin wegen ihrer Entlassung Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beanspruchte, trat die Beklagte vom Vertrag zurück, weil die Klägerin ihr vor Vertragsannahme nicht mitgeteilt habe, daß bei ihr nach Antragstellung Druckschmerzen in den Knien aufgetreten seien.

4

Mit der Klage, die in den Vorinstanzen erfolglos war, beansprucht die Klägerin auch in der Revisionsinstanz eine monatliche Rente in Höhe von 1.478,80 DM vom 1. September 1990 bis Februar 1991 nebst Zinsen und die Feststellung, daß der Versicherungsvertrag durch den Rücktritt der Beklagten nicht beendet ist.

Entscheidungsgründe

5

Auf die Rechtsmittel der Klägerin waren die zu ihren Ungunsten ergangenen Entscheidungen aufzuheben und ihren Anträgen stattzugeben, denn die Beklagte ist nicht wirksam zurückgetreten und schuldet der Klägerin überdies die für sechs Monate beanspruchte Rente wegen Polizeidienstunfähigkeit.

6

1.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beklagte habe zurücktreten können, weil die Klägerin zwischen Antragstellung und Zustandekommen des Vertrages schuldhaft ihre Anzeigeobliegenheit verletzt habe.

7

Sie habe in erster Instanz zugestanden, nach dem 23. November 1989 (dem Tag, an dem sie das Antragsformular der Beklagten ausfüllte,) einen Druckschmerz in beiden Knien verspürt zu haben. Dieses Geständnis habe sie in der Berufungsinstanz nicht wirksam widerrufen können, denn sie habe nicht den hierfür gemäß § 290 ZPO erforderlichen Beweis geführt, daß ihr Geständnis nicht der Wahrheit entsprochen habe. Bei den Druckschmerzen in den Knien handelt es sich nach Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zuletzt angesichts des angestrebten Berufes, der mit einer dauernden körperlichen Belastung verbunden gewesen wäre - um eine nicht unerhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Sie wäre gemäß dem ausdrücklichen Hinweis in dem Antragsformular der Beklagten dieser unverzüglich und damit vor Schließung des Vertrages nachzumelden gewesen. Daß die Klägerin die Beschwerden auf die ungewohnte sportliche Belastung in der Ausbildung zurückgeführt habe und davon ausgegangen sei, sie würden nach Gewöhnung an diese Belastung nicht mehr auftreten, ändere nichts am Bestehen der Anzeigeobliegenheit und lasse auch nicht ein Verschulden der Klägerin entfallen.

8

2.

Für die zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht davon ausgehen durfte, die Klägerin habe in erster Instanz zugestanden, daß sie nach dem 23. November 1989 in beiden Knien Druckschmerzen verspürt habe, § 288 ZPO. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Angriffe der Revision begründet sind, mit denen sie die weitere Annahme des Berufungsgerichts bekämpft, die Klägerin sei an ihr etwaiges Geständnis gebunden geblieben.

9

Das Berufungsgericht hat nämlich den Begriff der nicht unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes verkannt.

10

Nimmt man das unterstellte Geständnis als Ausgangspunkt, dann kann es nur um eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit zwischen Antragstellung und Antragsannahme gehen. In diesem Zeitraum wollte die Beklagte laut ihrem Formulartext aber nur noch "unverzüglich über jede nicht unerhebliche Gesundheitsverschlechterung" informiert werden. Dieser von ihr gewählte Begriff deckt sich keineswegs mit jeder Störung des körperlichen Wohlbefindens und erfaßt auch nicht generell das Auftreten eines zeitweiligen Schmerzes. Es geht bei einer nicht unerheblichen Gesundheitsverschlechterung vielmehr um einen regelwidrigen Gesundheitszustand mit Krankheitswert. Er ist typischerweise nicht nur von kurzer Dauer wie etwa ein zeitweiliger Schmerzzustand, der auf eine körperliche Überbeanspruchung zurückzuführen ist.

11

Schon in seinem Urteil vom 27. Juni 1984 (IVa ZR 1/83 - VersR 1984, 884), auf das die Revision hinweist, hat der Senat unter I. 2. und 3. klargestellt, daß dem Versicherer, der nur noch über nicht unerhebliche Verschlechterungen der Gesundheit der zu versichernden Person zwischen Vertragsangebot und Angebotsannahme unterrichtet zu werden wünscht, nicht einmal ein bloßer Krankheitsverdacht, sondern erst gesicherte Erkrankungen von einigem Gewicht mitzuteilen sind. Gemäß §§ 16ff. VVG besteht eine Anzeigeobliegenheit nur bezüglich positiv bekannter Gefahrumstände, also hier nur bei einer erkannten Erkrankung von einigem Gewicht.

12

Deshalb kann sogar eine grob fahrlässige, nämlich auf einem Unterlassen sich aufdrängender Erkundigungen beruhende Unkenntnis davon, daß es vor Vertragsschluß noch zu einer Erkrankung von einigem Gewicht gekommen ist, nicht zu einem Rücktrittsrecht des Versicherers führen.

13

Die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen, sie habe wegen des zeitweiligen Druckschmerzes in ihren Knien noch nicht einmal einen Krankheitsverdacht gewonnen und deshalb vorerst auch keinen Arzt aufgesucht. Die sportliche Belastung in der Anfangsphase ihrer Ausbildung sei ungewohnt hoch gewesen. Sie habe das Laufen in Springerstiefeln absolvieren müssen. Demgemäß konnten die von ihr in den Knien empfundenen Druckschmerzen als eine einfache Störung des körperlichen Wohlbefindens aufgefaßt werden, die sich zwanglos mit einer (noch) ungewohnten körperlichen Belastung erklären ließ, an die sich die Klägerin als junger Mensch aber bald zu gewöhnen hoffen konnte. Ein irgendwie gearteter Krankheitswert der Beschwerden war jedenfalls zunächst nicht anzunehmen.

14

Demnach gab es keinen Rücktrittsgrund für die Beklagte.

15

3.

Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen, ob die Klägerin berufsunfähig im Sinne der Leistungszusage der Beklagten geworden ist und folglich für die Zeit von September 1990 bis Februar 1991 die monatliche Rente von 1.478,80 DM beanspruchen kann.

16

Insoweit bedarf es jedoch keiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellung mehr, so daß der Senat in der Sache selbst entscheiden kann.

17

Die Beklagte hat der Klägerin, einer Beamtin auf Widerruf, eine besondere Leistungszusage gemacht. Danach hat sie - innerhalb der bis 1. Dezember 2006 währenden Laufzeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - für längstens 24 Monate Anspruch auf die zugesagte Rente, wenn sie allein aus gesundheitlichen Gründen wegen Polizeidienstunfähigkeit vorzeitig entlassen wird. Letzteres ist der Fall gewesen, denn die von der Klägerin vorgelegte Entlassungsverfügung ist wie folgt begründet worden:

"Polizeihauptwachtmeisteranwärterin im BGS Tanja P. wurde am 02.10.1989 in den Bundesgrenzschutz eingestellt und am 04.10.1989 unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeihauptwachtmeisteranwärterin im Bundesgrenzschutz ernannt.

Ausweislich der durch den Leitenden Arzt des Grenzschutzkommandos Nord geprüften grenzschutzärztlichen Mitteilung des Abteilungsarztes der GSA A Nord 2 vom 10.08.1990 leidet die Beamtin an

rezidivierenden Lumbalgien bei Spondylolyse bei LWK 5 sowie einem femuro-patellaren Schmerzsyndrom.

Aufgrund der Diagnose bestehen Zweifel, ob die Beamtin auf Dauer den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen ist.

Das Leiden ist weder die Folge eines anerkannten Dienstunfalls noch einer Dienstbeschädigung.

Gemäß § 32 BBG i.V.m. § 2 BPolBG kann eine Beamtin auf Widerruf jederzeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Ein besonderer Entlassungsgrund i.S.d. § 31 Abs. 1 BBG ist nicht erforderlich; vielmehr ist jeder sachliche Grund, der mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang steht, grundsätzlich geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen.

Der jederzeitigen Entlassungsmöglichkeit von Beamtinnen auf Widerruf steht im vorliegenden Fall auch die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BBG nicht entgegen; denn die Beamtin auf Widerruf kann schon dann aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn substantiierte Zweifel - bereits diese sind ausreichend - daran bestehen, daß die Beamtin wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann.

In Fällen begründeter Zweifel an der gesundheitlichen Eignung kann dem Dienstherrn eine Weiterbeschäftigung der Widerrufsbeamtin im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden. Sie ist auch für die Beamtin sinnlos geworden, weil sie die Befähigung für die angestrebte Laufbahn nicht mehr erwerben und damit in dieser Laufbahn keine Beschäftigung mehr finden kann. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet in diesen Fällen, die Beamtin alsbald zu entlassen und ihr damit Klarheit über ihren künftigen Berufsweg zu verschaffen.

Die für eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes erforderliche gesundheitliche Eignung liegt bereits dann nicht vor, wenn im Widerrufsbeamtenverhältnis Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, die Beamtin für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen.

Hierfür genügt bereits eine körperliche Veranlagung oder eine Erkrankung, die die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder den Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze und damit eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließt (BVerwGE in: Zeitschrift für Beamtenrecht 1963, Seite 215).

Wegen des in der o.g. grenzschutzärztlichen Mitteilung vom 10.08.1990 festgestellten Leidens ist die volle Verwendungsfähigkeit der Beamtin auf Dauer zweifelhaft; insofern ist eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit ausgeschlossen."

18

Diese Ausführungen weisen zweifelsfrei aus, daß die Klägerin wegen gesundheitsbedingter Polizeidienstunfähigkeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit hätte übernommen werden können und deshalb bereits als Beamtin auf Widerruf vorzeitig entlassen worden ist. Gerade derartige Entlassungsfälle soll die besondere Leistungszusage der Beklagten erkennbar nach Sinn und Zweck abdecken.

19

Da die Klägerin zum 31. August 1990 entlassen worden ist, ist vom Eintritt des Versicherungsfalles zum 1. September 1990 auszugehen.

20

Zinsen: §§ 288, 291 BGB.

Bundschuh,
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter,
Dr. Schlichting,
Terno