Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1952, Az.: II ZR 24/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 24/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.12.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1952, 1008 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der R.-S.-B.GmbH. in L. H.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Fritz M.,
Prozessgegner
die A. A. V.-Aktiengesellschaft in K., vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
1.) Der Versicherungsnehmer kann die Verletzung der Auskunftspflicht nicht damit rechtfertigen, daß der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit seiner Angaben zu durchschauen.
2.) Der Versicherungsnehmer ist auch dann, wenn der tatsächliche Sachverhalt eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers ausgelöst hat, nicht berechtigt, den tatsächlichen Schadenshergang zu verschleiern und hierüber falsche Angaben zu machen, die geeignet sind, den Versicherer zum Versuch einer unbegründeten Abwehr berechtigter Haftpflichtansprüche oder zu einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Schadenfalles zu veranlassen.
3.) Der Auskunftspflichtige wird auch nicht durch den ihm drohenden Vorwurf einer strafbaren Handlung von seiner Wahrheitspflicht gegenüber dem Versicherer befreit.
4.) § 6 Abs. 2 VVG ist auf die Auskunftspflicht nicht anwendbar.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Meyer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Dezember 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin führte in der Nacht vom 30. zum 31. Juli 1948 auf der Straße von Wiesbaden nach Frankfurt/Main mit ihrem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten, von dem Fahrer G. gelenkten LKW "Faun" auf einem Tieflade-Spezialanhänger den Transport eines schweren Baggers durch. Der Anhänger hatte während des ganzen Transportes nach Einbruch der Dunkelheit keine Schlußbeleuchtung. Gegen 1.15 Uhr kam es in der Höhe des Lastzuges zwischen einem ihn überholenden und einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zu einem Zusammenstoß, bei dem 4 Insassen des überholenden Fahrzeuges verletzt wurden, einer von ihnen tödlich. Die Geschädigten verlangen von der Klägerin Schadensersatz. Diese teilte den Unfall am 2. August 1948 der Beklagten mit. Das Schreiben war von dem Ingenieur M. unterzeichnet, dem auch die Begleitung des Baggertransportes oblegen hatte. In dem Schreiben heißt es:
"Die sofort eingesetzte polizeiliche Untersuchung hatte ergeben, daß es nicht einwandfrei nachgewiesen war, daß unser Tiefladewagen hinten beleuchtet war ....
Wir nehmen nicht an, daß unserem Fahrer eine Schuld nachgewiesen wird, teilen Ihnen aber diesen Unfall mit, falls das Untersuchungsergebnis negativ verlaufen sollte."
Am 10. August 1948 erstattete M. für die Klägerin in Gegenwart des Bezirksinspektors Bl. der Beklagten eine formularmäßige Schadenanzeige. In ihr ist die Frage nach der Beleuchtung des Fahrzeuges wie folgt beantwortet:
"Die Rücklampe (Stallaterne) ging auf dem Weg vermutlich verloren."
In dem Abschnitt "Ausführliche Schilderung des Schadenherganges" ist lediglich ein als "Darstellung des Fahrers G." gekennzeichneter Bericht enthalten, der wie folgt schließt:
"Ich hatte hinten eine rote Stallaterne befestigt mit zwei Drähten, die jedoch an dem Unfallort nicht mehr zu finden war. Meinem Fahrzeug war nichts anzusehen."
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen, die wegen des Unfalles gegen sie erhoben werden. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz in erster Linie deshalb, weil M. als Vertreter der Klägerin bei den Schadenanzeigen vorsätzlich eine falsche Darstellung über die Schlußbeleuchtung des Lastzuges gegeben habe. Hilfsweise beruft sie sich darauf, daß durch das Fahren ohne Schlußbeleuchtung eine Gefahrerhöhung erfolgt und der Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegen; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint auf Grund von § 7 Ziff V AKB eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungsschutzes, weil die Klägerin, die ihr nach § 7 Ziff I 2 AKB obliegende Verpflichtung, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, durch die bewußt wahrheitswidrige Darstellung M.s über die Schlußbeleuchtung des Lastzuges vorsätzlich verletzt habe.
I.
Das Berufungsgericht geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Klägerin für das Verhalten M.s bei Abgabe der Schadenmeldung und -anzeige einzustehen hat. Zur Begründung dieser Auffassung bedarf es nicht erst der von der Revision bekämpften Annahme des Berufungsgerichts, daß M. Repräsentant der Klägerin gewesen sei. Dies würde voraussetzen, daß er ganz allgemein in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle der Klägerin als Versicherungsnehmerin getreten ist (Prölss VVG 7. Aufl. § 6 Anm. 8 B). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann dahingestellt bleiben; denn der Versicherungsnehmer hat in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB jedenfalls für das Verhalten derjenigen Personen einzustehen, die er mit der Erstattung von Auskünften betraut hat und die solche Auskünfte dann an seiner Stelle und aus eigenem Wissen geben (Prölss § 6 Anm. 8 A und die dort angeführte Rechtsprechung). Hiernach haftet die Klägerin zwar nicht für die in der Schadenanzeige vom 10. August 1948 gleichsam nur als Zeugenaussage angeführte unrichtige Sachdarstellung des Fahrers G., wohl aber für das Verhalten M. bei den beiden Schadenmeldungen, die er aus eigenem Wissen an Stelle der Klägerin abgegeben hat. Nach den vom Berufungsgericht schon auf Grund der eigenen Einlassung der Klägerin getroffenen Feststellungen kann auch nicht zweifelhaft sein, daß er von der Klägerin jedenfalls mit der Erstattung dieser beiden Schadenmeldungen betraut war. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß er hierbei eigenmächtig und unter Überschreitung der ihm eingeräumten Befugnisse gehandelt habe. Es kommt hiernach für die Haftung der Klägerin nicht mehr auf die Frage an, ob er auch im übrigen in dem genannten Geschäftsbereich ihr Repräsentant war.
II.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, daß M. die der Klägerin obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe, wie folgt: Es sei zwar möglich, aus den beiden Schadenmeldungen zu entnehmen, daß der Anhänger zur Zeit des Unfalles selbst keine Schlußbeleuchtung gehabt habe. Damit sei aber der Aufklärungspflicht noch nicht Genüge getan. Diese habe sich vielmehr auch auf die für die Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Frage erstreckt, wie der Beleuchtungszustand des Anhängers in der Zeit vor dem Unfall gewesen sei. Die hierzu in der Schadenanzeige vom 10. August 1948 gegebene Sachdarstellung könne nur dahin verstanden werden, daß jedenfalls bei Einbruch der Dunkelheit an dem Tiefladeanhänger eine notdürftige Schlußbeleuchtung in Form einer roten Stallaterne angebracht gewesen sei, deren Verschwinden während der Fahrt nicht den Transportbeteiligten zur Last falle. Das Berufungsgericht sieht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, daß diese Darstellung unrichtig war. Nach seinen Feststellungen hatte der Anhänger schon bei der Abfahrt und dann während des ganzen Transportes keinerlei Schlußbeleuchtung. Der Befestigungsdraht war an dem Anhänger erst nach dem Unfall angebracht worden, um vorzutäuschen, daß an ihm eine Lampe gehangen habe. M. wußte, daß der Anhänger schon bei der Abfahrt keinerlei Schlußbeleuchtung hatte. Ihm wurde auch nach seiner Ankunft an der Unfallstelle klar, daß die Laterne, die er nach dem Unfall auf Ersuchen des Beifahrers Mo. besorgt hatte, nur der Vortäuschung einer nicht vorhandenen Beleuchtung dienen sollte. Bei dieser Sachlage konnte er nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht annehmen, daß an dem Anhänger etwa während des Transportes in der Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend eine Lampe angebracht gewesen sei, da dies für ihn ersichtlich außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Das Berufungsgericht meint, M. sei unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, bei der Abgabe der Schadenanzeige gegenüber der falschen Sachdarstellung des Fahrers G. sein besseres Wissen zu offenbaren. Das habe er nicht getan. Demgegenüber komme es auch nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin an, daß M. damals mehrfach in die Schilderung des G. mit dem Hinweis eingegriffen habe, er selbst habe an dem Tieflader keine Rücklampe gesehen und daß er die Schadenanzeige erst unterschrieben habe, nachdem auf sein Verlangen die Schilderung des Schadenherganges als Darstellung des G. gekennzeichnet worden sei. Das Berufungsgericht hält diese Behauptung deshalb für unerheblich, weil sich M. nicht mit der Weigerung habe begnügen dürfen, die Angaben des G. zu bestätigen, sondern darüber hinaus verpflichtet gewesen sei, sein besseres Wissen über die Unrichtigkeit der Sachdarstellung des G. zu offenbaren. Durch dieses Verhalten des M. sei der die Anzeige aufnehmende Bezirksinspektor Bl. der Beklagten auch tatsächlich über den wahren Sachverhalt irregeführt worden.
1.)
Die Revision wendet zunächst ein, daß sich die Auskunftspflicht der Klägerin nicht auf den Beleuchtungszustand des Anhängers in der Zeit vor dem Unfall erstreckt habe, weil er für die Haftpflicht der Klägerin und damit auch für die Leistungspflicht der Beklagten ohne Belang und demgemäß für die Beklagte ohne Interesse gewesen sei. Diese auch von Oberbach in seinem privaten Rechtsgutachten unterstützte Auffassung ist nicht haltbar. Es liegt auf der Hand, daß es für die Frage, ob und inwieweit ein Verschulden der Verrichtungsgehilfen der Klägerin vorlag und damit über die Gefährdungshaftung hinaus auch eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung gegeben war, entscheidend darauf ankam, ob der Anhänger während der ganzen Fahrt schon seit Einbruch der Dunkelheit unbeleuchtet war, oder ob die Darstellung des G. richtig war, daß die angeblich zunächst angebrachte Notbeleuchtung ohne Verschulden der Transportbeteiligten während der Fahrt verloren ging. Das war deshalb auch die Kardinalfrage in dem gegen die Klägerin angestrengten Haftpflichtprozeß. Da diese Frage aus denselben Gründen auch für den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten von entscheidender Bedeutung war, richtete sich ein wesentlicher Teil der Verhandlungen bei der Aufnahme der Schadenanzeige gerade auch auf sie. Hinzu kommt, daß bei einer ausreichenden Beleuchtung des Fahrzeuges vor dem Unfall auch der jetzt von der Beklagten erhobene Einwand, die Klägerin habe durch das Fahren ohne Schlußbeleuchtung eine Gefahrerhöhung vorgenommen und den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt, von vornherein abgeschnitten worden wäre.
2.)
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht durch die Nichterhebung des angebotenen Beweises über die angeführte Behauptung der Klägerin § 286 ZPO verletzt habe. Sie meint, aus der unter Beweis gestellten wiederholten Erklärung des M., er habe keine Rücklaterne gesehen, habe sich ohne weiteres eindeutig das Fahlen einer solchen während des ganzen Transportes und damit der wahre Sachverhalt ergeben, so daß von einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gesprochen werden könne. Zur Widerlegung dieser Auffassung genügt es, auf das eigene Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu verweisen. Diese hatte dort auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 10. März 1951 wörtlich folgendes vorgetragen:
"M. blieb (gegenüber der Darstellung des Fahrers G.) dabei, daß er keine Stallaterne gesehen habe, konnte aber andererseits die entgegenstehende bestimmte Behauptung des G. nicht ausschließen, weil er seit seiner Vorausfahrt vom Rondell aus den Lastzug nicht mehr gesehen hatte und auch beim Unfall selbst nicht zugegen gewesen war."
Schon vorher hatte sie auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 13. April 1950 geltend gemacht, daß M. aus diesem Grunde die Angaben des G. nicht habe bestreiten, sondern nur immer wiederholen können, er selbst habe keine Schlußbeleuchtung gesehen. Damit hat also die Klägerin selbst zugestanden, daß M. mit seinen unter Beweis gestellten Erklärungen keineswegs die Richtigkeit der Darstellung des G. ausschließen oder auch nur bestreiten, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollte, er könne sie aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen. Nur so behält auch die in der Schadenanzeige vom 10. August 1948 von M. selbst gemachte Angabe: "Die Rücklampe (Laterne) ging auf dem Weg vermutlich verloren", einen Sinn. Hinzu kommt schließlich, daß ja auch die Klägerin selbst in der Folgezeit die unrichtige Darstellung des Gaus, der Anhänger habe bei Einbruch der Dunkelheit zunächst eine Notbeleuchtung in Form einer Laterne gehabt, aufrecht erhalten hat. Die sogar noch in dem vorliegenden Rechtsstreit in der Klageschrift vom 8. Oktober 1949 aufgestellte Behauptung dieses Inhalts soll nach den Angaben der Klägerin allerdings auf einem Mißverständnis bei der Informationserteilung beruhen. Indessen kann dies dahingestellt bleiben, weil die gleiche Behauptung auch in dem von dem Geschädigten Wächter gegen die Klägerin angestrengten Schadensersatzprozeß - 2/6 O 192/48 - in dem Schriftsatz vom 2. Februar 1949 vorgebracht und unter Beweis gestellt war und von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht wird, daß etwa auch hier ein Informationsirrtum vorgelgen habe.
Damit ist aber den Angriffen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß M. auch mit seinen angeblichen wiederholten Erklärungen, er habe kein Schlußlicht gesehen, nicht die Richtigkeit der Angaben des G. bestritt oder gar ausschloß, sondern nur sein eigenes Nichtwissen vorschützte, der Boden entzogen.
3.)
Zugleich entfällt damit der Einwand der Revision, daß dem Agenten Bl. der Beklagten der wahre Sachverhalt auf Grund der Erklärungen des M. klar geworden sein müsse und er sich nur "dumm gestellt" habe; denn wenn diese Erklärungen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur den genannten Sinn hatten, der die Klägerin selbst nicht hinderte, weiter eine Rückbeleuchtung des Anhängers zu behaupten, so konnte auch Bl. aus ihnen nicht den wahren Sachverhalt entnehmen. Hieran ändert auch der von O. in seinem Gutachten geltend gemachte, auf seine langjährige Tätigkeit im Versicherungswesen gestützte Erfahrungssatz nichts, daß die Versicherer auf Grund ihrer Praxis genau wüßten, wie solche im Hinblick auf ein drohendes Strafverfahren "zurückhaltend und vorsichtig formulierten Angaben" zu bewerten seien. Überdies liegt in dieser Auffassung eine grundlegende Verkennung des Wesens der Aufklärungspflicht. Mit ihr soll der Aufklärungspflichtige zur Abgabe von Angaben veranlaßt werden, auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit sich der Versicherer verlassen kann. Sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der Aufklärungspflichtige ihre Verletzung damit rechtfertigen könnte, daß der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen.
Hinzu kommt, daß hier keineswegs nur von "zurückhaltend und vorsichtig formulierten Angaben" des M. gesprochen werden kann. Er hatte auf Grund der Aufklärungspflicht die ihm bekannten Tatsachen zu offenbaren, die zwingend die Unrichtigkeit der Angaben des G. ergaben.
Wenn er sich statt dessen darauf zurückzog, daß er selbst keine Schlußbeleuchtung gesehen habe, dabei aber die Möglichkeit offen ließ, daß gleichwohl die Darstellung des G. richtig sein könne und wenn er darüber hinaus sogar dessen Angaben durch seine eigene falsche Erklärung, die Stallaterne sei auf dem Weg vermutlich verloren gegangen, als wahrscheinlich hinstellte, so kann hierin nur eine grobe Irreführung der Beklagten und damit eine schwere Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen werden.
4.)
Entgegen der von O. in seinem Gutachten geteilten Auffassung der Revision kann auch kein Zweifel sein, daß diese Verletzung der Aufklärungspflicht durch M. auf Vorsatz beruht; denn er wußte nicht nur, daß die Darstellung des G. und seine eigene Angabe über den vermutlichen Verlust der Lampe falsch waren, sondern es war ihm nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch genau bekannt, daß der Beleuchtungszustand des Anhängers schon vor dem Unfall für die von der Beklagten verlangte Aufklärung des Schadenfalles von wesentlicher Bedeutung war. Damit sind die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht erfüllt.
Der Annahme eines Vorsatzes steht auch der von der Revision angeführte Umstand nicht entgegen, daß M. selbst die Hinzuziehung des Bl. zur Aufnahme der Schadenanzeige veranlaßt und die Unfallzeugen gestellt hatte. Wie der Geschehensablauf zeigt, benutzte M. gerade den einen Unfallzeugen, um Bl. und die Beklagte irrezuführen. Ebenso kann der Umstand, daß Bl. bei der Verhandlung den gestellten Beifahrer Mo. nicht vernahm und die wiederholten Erklärungen M.s, er habe keine Schlußbeleuchtung gesehen, nicht in die Schadenanzeige aufnahm, nichts an dem Tatbestand der bewußten Irreführung des M. ändern.
5.)
Die Revision meint weiter unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Oberbachs, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Aufklärungspflicht, nicht berücksichtigt, daß M. mit seinem Verhalten bei der Schadenanzeige gar nicht das Ziel verfolgt habe, die versicherungsrechtliche Stellung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu verbessern; denn die Beklagte sei auch bei Aufdeckung des wahren Sachverhalts leistungspflichtig gewesen. Die unwahren Angaben hätten nur der Abwehr des Haftpflichtanspruchs und damit einer Minderung der Deckungspflicht der Beklagten dienen können. Die Revision verkennt dabei die Bedeutung der Aufklärungspflicht. Durch deren genaue Erfüllung soll der Versicherer in die Läge versetzt werden, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb auch dann, wenn der wahre Sachverhalt eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers ausgelöst hat, nicht berechtigt, den tatsächlichen Schadenshergang zu verschleiern und falsche Angaben zu machen, die geeignet sind, den Versicherer zum Versuch einer unbegründeten Abwehr berechtigter Haftpflichtansprüche oder zu einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Falles zu veranlassen. Die Verletzung der hiernach in jedem Fall bestehenden Verpflichtung zur uneingeschränkten Offenbarung des Sachverhalts kann der Auskunftspflichtige auch nicht, wie die Revision meint, damit entschuldigen, daß er im Hinblick auf den ihm drohenden Vorwurf einer strafbaren Handlung nur ein schriftliches Geständnis habe vermeiden wollen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird er auch durch etwa zu erwartende Schwierigkeiten im Strafverfahren von seiner Wahrheitspflicht nicht befreit (RG JW 1936, 3452). Wenn er einer solchen Konfliktlage entgehen will, darf er eben den Versicherer nicht in Anspruch nehmen. Tut er das gleichwohl, so muß er die Wahrheit sagen, auch wenn er sich damit selbst belastet.
6.)
Nach § 7 AKB hat die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge, ohne Rücksicht darauf, ob die Verletzung Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Versicherungsleistung gehabt hat. Dieselbe Regelung ist in allen Zweigen der Schadenversicherung getroffen. Oberbach vertritt demgegenüber in seinem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten die Auffassung, der Versicherer könne sich nach § 6 Abs. 2 VVG auch bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt habe. Die Revision selbst teilt diese Rechtsauffassung allerdings nicht. Die mit ihr aufgeworfene Rechtsfrage muß aber von Amts wegen geprüft werden. Die genannte Rechtsansicht steht sowohl mit der von Oberbach selbst im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung als auch mit der sonstigen, insoweit durchaus einhelligen neueren Rechtslehre in Widerspruch (Oberbach AHPfVB II, 170, 171, 195, 196 und in Grundlagen der AHPfVB 3 S 18; Prölss VVG 7. Aufl. § 34 Anm. 3; Brück VVG 7. Aufl. § 6 Anm. 9; Privatversicherungsrecht S 330; Raiser AFVB 2. Aufl. S 353 und die darin angeführte Rechtsprechung; Ehrenzweig, Deutsches Versicherungsvertragsrecht 1952 S 179 u.a.m.). Sie ist rechtlich auch unhaltbar, weil die Auskunftspflicht über den eingetretenen Schadenfall nicht zu den in § 6 Abs. 2 VVG, sondern allein zu den in § 6 Abs. 3 VVG aufgeführten Obliegenheiten gehört. Oberbach geht in seinem Rechtsgutachten davon aus, daß auch die Aufklärungspflicht nur das Endziel einer Schadenminderung verfolge und deshalb rechtlich wie die Pflicht zur Schadenminderung zu behandeln sei. Auch wenn dieser Aufassung gefolgt würde, so würde dies doch nur zu einer Anwendung des § 62 Abs. 2 VVG führen, der bei vorsätzlicher Verletzung ebenfalls die Leistungsfreiheit des Versicherers schlechthin eintreten läßt und wegen seiner abschließenden Regelung die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 VVG ausschließt.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.