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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.07.1992, Az.: X B 56/92

Pflicht zur Festsetzung der Einkommensteuern auf die vor 1986 gutgeschriebenen Zinsen aus einem betrieblichen Kautionsguthaben bei einem Lieferanten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.07.1992
Aktenzeichen
X B 56/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 739

Entscheidungsgründe

1

Nicht klärungsbedürftig i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Frage, ob die Einkommensteuern auf die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor 1986 gutgeschriebenen (nacherklärten) Zinsen aus seinem betrieblichen Kautionsguthaben bei seinem Lieferanten gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (Strb EG) nicht festzusetzen sind. Das Gesetz findet auf Zinsen, die als Betriebseinnahmen anzusehen sind (§ 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -), keine Anwendung (ebenso Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 9. Dezember 1988 Tz. 2.2, BStBl I 1988, 524). Die Überschrift des Gesetzes und seine Vorschriften sprechen durchgehend von Einkünften aus Kapitalvermögen. Gewerbliche Einkünfte - mögen sie auch in der Form von Kapitalnutzungsentgelten erzielt werden - sind danach von der Regelung ausgeschlossen. Zwar kann die Umqualifizierung gemäß § 20 Abs. 3 EStG Abgrenzungsprobleme aufwerfen und im Einzelfall zu Härten führen (Schmidt / Heinicke, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 20 Anm. 62 b). Andererseits sollte der Anwendungsbereich dieses ungewöhnlichen Gesetzes begrenzt sein. Die von den Klägern gewünschte Ausdehnung könnte zur Folge haben, daß selbst Kreditinstitute begünstigt werden müßten und nicht einmal die Gewerbeertragsteuer auf solche Einkünfte erhoben werden könnte. Der Bundesrat hatte zwar im Gesetzgebungsverfahren die Prüfung angeregt, ob auch Kapitalerträge, die nach § 20 Abs. 3 EStG den betrieblichen Einkünften zuzuordnen seien, begünstigt werden könnten (BRDrucks 100/1/88 S. 91). Diese Anregung ist jedoch nicht aufgegriffen worden.