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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: 4 AZR 321/77

Fremdsprachliche Rundfunkauswerter; Tarifliche Tätigkeitsmerkmale; Justitiabeles Tarifrecht; Sonderaufgaben; Gesamtarbeitszeit; Herausragende politische Bedeutung; Nachrichtenmaterial; Eingruppierungsfeststellungsklagen; Feststellungswiderklagen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.12.1978
Aktenzeichen
4 AZR 321/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 16.12.1976 - 3 Sa 767/75

Fundstellen

  • AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1980, 34

Amtlicher Leitsatz

1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für fremdsprachliche Rundfunkauswerter der BAT Anl 1a VergGr Ib enthalten justitiabeles Tarifrecht.

2. Sonderaufgaben fallen bei einem solchen Rundfunkauswerter "in nicht unerheblichem Umfang" an, wenn sie etwa ein Viertel seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen. "Regelmäßige" Erledigung von Sonderaufgaben liegt vor, wenn entsprechendes Nachrichtenmaterial nicht nur gelegentlich, sondern in festbestimmten Zeitabständen oder sich wiederholend anfällt und auszuwerten ist. "Herausragende politische Bedeutung" im tariflichen Sinne hat nur solches Nachrichtenmaterial, das nach seiner Bedeutung für das Presse- und Informationsamt die Bedeutung des dort sonst anfallenden und verwerteten Informationsmaterials in ganz außerordentlicher, besonders herausgehobener Weise überschreitet.

3. BHO § 51 hat nur haushaltsrechtliche Bedeutung. Mit dieser Bestimmung können begründete Ansprüche von Arbeitnehmern gleich welchen Rechtsgrundes nicht zurückgewiesen werden.

4. Eingruppierungsfeststellungsklagen entsprechende Feststellungswiderklagen sind grundsätzlich zulässig.