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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1984, Az.: V ZR 199/82

Grenzeinrichtung; Eigentumslage; Stützmauer; Anspruchsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1984
Aktenzeichen
V ZR 199/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 91, 282 - 287
  • MDR 1984, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2463-2464 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Begriff der Grenzeinrichtung und zur Eigentumslage bei einer auf der Grenze errichteten Stützmauer, die nicht Grenzeinrichtung ist.

2. Hat der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks das benachbarte Grundstück selbst abgegraben und eine Stützmauer gebaut, so kann grundsätzlich auch sein (Sonder-)Rechtsnachfolger gegen den Eigentümer des vertieften Grundstücks keine Ansprüche auf der Grundlage von § 909 BGB (hier auf Herstellung einer genügenden anderweitigen Befestigung nach Einsturz der alten Stützmauer) erheben.