Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.11.1981, Az.: 6 ABR 24/78

Einigungsstelle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.11.1981
Aktenzeichen
6 ABR 24/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 15.10.1976 - BV 3/76
LAG Berlin 28.02.1978 - 8 TaBV 1/77

Fundstellen

  • BAGE 36, 315 - 325
  • DB 1982, 604
  • JR 1982, 440

Amtlicher Leitsatz

1. Im Verfahren vor der Einigungsstelle können sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

2. Die dadurch entstandenen Kosten eines Bevollmächtigten des Betriebsrats hat der Arbeitgeber zu tragen, wenn der Betriebsrat dessen Hinzuziehung bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände für notwendig halten konnte. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle die schriftliche Vorbereitung und die Darlegung der Standpunkte der Beteiligten vor der Einigungsstelle verlangt hat.