Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.11.1981, Az.: 6 ABR 24/78
Einigungsstelle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.11.1981
- Aktenzeichen
- 6 ABR 24/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 15.10.1976 - BV 3/76
- LAG Berlin 28.02.1978 - 8 TaBV 1/77
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 51 BetrVG 1972
- § 112 Abs. 2 BetrVG 1972
- § 76 BetrVG 1972
- § 80 Abs. 3 BetrVG 1972
- § 13 Abs. 2 BRAGO
- § 65 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO
Fundstellen
- BAGE 36, 315 - 325
- DB 1982, 604
- JR 1982, 440
Amtlicher Leitsatz
1. Im Verfahren vor der Einigungsstelle können sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
2. Die dadurch entstandenen Kosten eines Bevollmächtigten des Betriebsrats hat der Arbeitgeber zu tragen, wenn der Betriebsrat dessen Hinzuziehung bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände für notwendig halten konnte. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle die schriftliche Vorbereitung und die Darlegung der Standpunkte der Beteiligten vor der Einigungsstelle verlangt hat.