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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1953, Az.: III ZR 17/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1953
Aktenzeichen
III ZR 17/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 26.11.1951

Prozessführer

der Stadt Schwerte, vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Stadtinspektor a.D. Paul L., Sch.-R., Ro. K.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1953, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. November 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, geboren am ... 1888, stand seit 1919 in Diensten der beklagten Stadt und zwar seit 1920 als Beamter auf Lebenszeit. Nach Bestehen der entsprechenden Prüfung wurde ihm am 3. Januar 1924 die Amtsbezeichnung Stadtobersekretär verliehen. Seit August 1934 führte er auf Grund des preußischen Gesetzes über Amtsbezeichnungen vom 28. März 1934 (GS S. 233) die Amtsbezeichnung "Stadtinspektor" und wurde später bei Angleichung der Besoldung der preußischen Beamten an die Reichsbeamten im Jahre 1936 in die Reichsbesoldungsgruppe A 4 c 2 mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. September 1918 überführt. Unter dem 31. Juli 1939 wurde er, ohne daß eine Änderung seiner Dienstbezeichnung und seines Besoldungsdienstalters erfolgte, in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 1 eingewiesen.

2

Am 25. Mai 1945 wurde der Kläger aus politischen Gründen aus seinem Amt entlassen und im Entnazifizierungsverfahren am 4. Mai 1948 rechtskräftig in die Kategorie IV (ohne Beschränkungen) eingestuft. Nachdem der Kläger erfolglos um seine Wiedereinstellung gebeten hatte, reichte er im August 1948 ein Gesuch um Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstuhfähigkeit ein, dem jedoch nicht entsprochen wurde. Nach Inkrafttreten der ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GV Bl. NRhWf S. 25) - 1. Spar-VO - wiederholte er unter dem 28. Juni 1949 sein Pensionierungsgesuch. Die Beklagte reichte daraufhin, nachdem durch amtsärztliches Gutachten die Dienstunfähigkeit des Klägers bestätigt war, der Verwaltung des Provinzialverbandes der Provinz Westfalen (Versorgungskassen) unter dem 29. Juli 1949 eine Ruhegehaltsnachweisung (R-Nachweisung), in der die Ruhegehaltsbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 4 c 1 berechnet waren, ein mit der Erklärung, daß der Kläger wegen Dienstunfähigkeit zum 1. April 1949 in den Ruhestand versetzt worden sei. Sie bat gleichzeitig, an den Kläger zunächst nur das halbe Ruhegehalt vom 1. April 1949 an zu zahlen. Unter dem 5. September 1949 teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers auf Anfrage mit, daß sie auf Grund der Durchführungsbestimmungen zur 1. Spar-VO für den Kläger nunmehr das volle Ruhegehalt beantragt habe. Dabei wies sie darauf hin, daß die endgültige Regelung der Anrechnung der Militärdienstzeit für Militäranwärter in der nächsten Zeit zu erwarten und deshalb die Ruhegehaltsberechnung ab 1. September 1949 unter Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 32 Jahren (67/100) zunächst nur als eine vorläufige anzusehen sei. Die gleiche Mitteilung machte die Beklagte dem Kläger persönlich mit einem Schreiben vom 5. September 1949 und außerdem stellte sie ihm einen am selben Tage erlassenen Bescheid gemäß §126 DBG zu, in dem als Versorgungsbezüge des Klägers die Hälfte des aus der Besoldungsgruppe A 4 c 1 errechneten Ruhegehalts festgesetzt war. Auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Stadtvertretung setzte der Stadtdirektor alsdann am 19. November 1949 in einem erneuten Bescheid die Versorgungsbezüge des Klägers anderweit dahin fest, daß ihm ab 1. April 1949 das Ruhegehalt zwar in voller Höhe und ab 1. Juli 1949 unter Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 38 Jahren (73/100), jedoch nur aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu zahlen sei. Dazu teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 23. November 1949 mit, daß mit Rücksicht darauf, daß seine Aufrückung von Besoldungsgruppe A 4 c 2 nach Besoldungsgruppe A 4 c 1 seinerzeit überwiegend aus politischen Gründen erfolgt sei, das Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 4 c 2 auf Grund der 1. Spar-VO festgesetzt worden sei. Die gegen den Bescheid vom 19. November 1949 eingelegte Beschwerde wies der Regierungspräsident in Arnsberg zurück; der gegen diese Beschwerdeentscheidung erhobene Einspruch des Klägers blieb ebenfalls erfolglos. Demzufolge wurden dem Kläger nur Ruhegehaltsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 gezahlt.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1950 den Unterschiedsbetrag zwischen den ihm gewährten und den sich aus der Besoldungsgruppe A 4 c 1 ergebenden Ruhegehaltsbezügen in Höhe von monatlich 18,25 DM (brutto), die ihm nach seiner Meinung zu Unrecht vorenthalten werden.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Berufungsgericht die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

I.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs für die vorliegende Klage ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden.

7

1.

Daß sich durch die auf Grund des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I, 652) erfolgte Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis nichts geändert hat, hat der Senat bereits in dem in BGHZ 10, 30 veröffentlichten Urteil entschieden.

8

2.

Der Auffassung der Beklagten, daß der Kläger mit seiner Klage in Wahrheit den Versuch verfolge, eine ihm nicht zustehende besoldungsmäßige Höherstufung, mithin die Vornahme eines Verwaltungsakts zu erreichen, ist das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis entgegengetreten, daß der Kläger seinen Klageanspruch auf einen bereits gegebenen verwaltungsrechtlichen Tatbestand, nämlich auf die Höhe seines zuletzt in der Besoldungsgruppe A 4 c 1 bezogenen Grundgehalts stütze und daraus die vermögensrechtlichen Folgen ziehe. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß es sich bei den Maßnahmen der Beklagten um eine, durch Verwaltungsakt vorgenommene Änderung des versorgungsrechtlichen Status des Klägers handele und die Begründetheit des Klageanspruches ausschließlich von der Gültigkeit dieses Verwaltungsaktes abhänge, würde - wie in BGHZ 8, 209 im einzelnen ausgeführt ist - für die lediglich auf Zahlung gerichtete Klage der ordentliche Rechtsweg gegeben sein.

9

3.

Schließlich ist der Rechtsweg auch entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Versäumung der in §143 DBG bestimmten Fristen verschlossen:

10

Die in Abs. 2 der genannten Bestimmung vorgesehene Frist von sechs Monaten begann mit der am 25. November 1949 erfolgten Zustellung des den Kläger beschwerenden Bescheides vom 19. November 1949. Am 2. Mai 1950 ist die Klageschrift, die gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts enthielt, dem Landgericht eingereicht und diese Klageschrift ist - zwar vor Terminsbestimmung und ohne Terminsladung - der Beklagten am 8. Mai 1950 zugestellt worden. Die nach späterer Terminsbestimmung erfolgten Ladungen sind der Beklagten ebenfalls zugestellt worden und diese hat sich auf die Klage eingelassen, ohne irgendwelche Mängel der Klageerhebung zu rügen. In der Klageschrift und dem Armenrechtsgesuch hatte der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Klage nur unter der Voraussetzung der Bewilligung des Armenrechts erhoben werden solle. Daher kam der Klageschrift eine neben dem Armenrechtsgesuch völlig selbständige Bedeutung zu (BGHZ 4, 328 [333]). Ob alsdann die Zustellung der Klageschrift bereits eine wirksame Klageerhebung darstellte oder ob diese Frage mit Rücksicht darauf, daß die Zustellung vor Terminsbestimmung und ohne Terminsladung erfolgte, zu verneinen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist dadurch, daß später die Terminsbestimmung erfolgt ist und die Beklagte sich rügelos auf die Klage eingelassen hat, eine Heilung des etwaigen Mangels der Klageerhebung mit der Wirkung eingetreten, daß die Klage als von Anfang an fehlerfrei erhoben zu behandeln ist und alle Wirkungen der Rechtshängigkeit von der Zustellung der Klage an eintreten (a.a.O. S. 335 und die bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 6 zu §253 ZPO abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats).

11

II.

1.

Die Frage, ob der Kläger dem von Art. 131 GrundG umfaßten Personenkreis angehört, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Bestimmung des §77 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG, nach der den unter Art. 131 GrundG fallenden Personen außer den Ansprüchen nach dem genannten. Gesetz für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (1. April 1951) sonstige Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis nicht zustehen, dem Klageanspruch, soweit dieser auf die 1. Spar-VO gestützt wird, nicht entgegensteht. Denn wie schon im Urteil des Senats vom 25. Juni 1953 in III ZR 333/51 ausgeführt ist, sollten durch diese Bestimmung nur die Klagegründe ausgeschlossen werden, die aus den bereits am 8. Mai 1945 geltenden Rechtsvorschriften hergeleitet werden. Hingegen sollten Ansprüche aus einer nach dem 8. Mai 1945 ergangenen landesrechtlichen Zwischenregelung, die von der Sperrklausel des Art. 131 Abs. 3 GrundG nicht betroffen waren und auch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu befriedigen gewesen wären, keineswegs ausgeschlossen sein.

12

2.

Darauf, ob es sich bei der im Jahre 1939 erfolgten Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 1 um eine Beförderung im Sinne des §5 Abs. 2 der 1. Spar-VO gehandelt hat oder nicht, kommt es nicht entscheidend an, da die Klage auch dann, wenn diese Frage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen wäre, begründet ist, Denn dem Kläger sind die Ruhegehaltsansprüche aus der Besoldungsgruppe A 4 c 1 schon allein deswegen zu zahlen, weil die Beklagte durch den Bescheid vom 5. September 1949 in einer sie bindenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß die nach dem 31. Januar 1933 erlangte Beförderungsstelle des Klägers der Ruhegehaltsberechnung zugrunde zu legen sei. Insoweit ist den Ausführungen des Berufungsgerichts in Ergebnis und Begründung durchaus beizupflichten. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die gemäß §5 der 1, Spar-VO zu zahlenden Versorgungsbezüge grundsätzlich auf der Grundlage der von dem Beamten am 31. Januar 1933 bekleideten Planstelle zu berechnen und die später erlangten Beförderungsstellen nur auf Grund eines etwaigen, die Erlangung dieser Stellen im Rahmen des §5 Abs. 2 a.a.O. anerkennenden Verwaltungsaktes zu berücksichtigen sind, oder ob umgekehrt bei der Ruhegehaltsberechnung grundsätzlich von der zuletzt innegehabten Planstelle auszugehen ist und die nach dem 31. Januar 1933 erlangten Beförderungsstellen nur bei entsprechender ausdrücklicher "Herabstufung" unberücksichtigt bleiben. Denn, wenn der Feststellungsbescheid vom 5. September 1949 bei der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers von der Besoldungsgruppe A 4 c 1 ausgeht, so liegt darin die eindeutige Erklärung, daß die Berförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 4 c 1 berücksichtigt und daß von einer Herabstufung in die am 31. Januar 1933 bekleidete Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 Abstand genommen werden soll. An diese Erklärung ist die Beklagte gebunden und sie konnte diesen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt durch den späteren Bescheid vom 19. November 1949 bezw. durch die Verfügung vom 23. November 1949 nicht einseitig wieder zu Ungunsten des Klägers abändern. Wenn demgegenüber die Revision erneut geltend macht, daß dem Bescheid vom 5. September 1949 die dargelegte Wirkung nicht beigemessen werden könne, weil dieser Bescheid sich einmal nur über die Hälfte des Ruhegehalts ausgesprochen habe und die Ruhegehaltsberechnung ausdrücklich als vorläufige bezeichnet sei, und weil weiter zum anderen ein gemäß §126 DBG erteilter Bescheid keine rechtsbegründende Wirkung habe und grundsätzlich frei abänderbar sei, so sind diese Angriffe der Revision unbegründet. Bereits das Berufungsgericht hat sich mit diesen Einwendungen mit zutreffenden Ausführungen auseinandergesetzt. Der Umstand, daß in dem Bescheid vom 5. September 1949 nur die Hälfte des errechneten Ruhegehalts festgesetzt war, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Festsetzung erklärt sich daraus, daß nach §5 Abs. 1 der 1. Spar-VO bis zur Feststellung des Eintritts des Versorgungsfalles lediglich die Hälfte der Ruhegehaltsbezüge gewährt wird, und steht mit der Frage, aus welcher Besoldungsgruppe die Ruhegehaltsbezüge zu zahlen sind, nicht in entscheidendem Zusammenhang. Entsprechendes gilt, soweit die Berechnung des Ruhegehalts nur als eine vorläufige bezeichnet worden ist. Denn dieser Vorbehalt wurde ausdrücklich nur hinsichtlich der Anrechnung der Militärdienstzeit auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemacht. Nur insoweit sollte mithin dem Bescheid eine lediglich vorläufige Bedeutung zukommen. Dafür spricht auch - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - unmißverständlich die zeitliche Begrenzung des Vorbehalts auf den Zeitpunkt (1. Juli 1949), von dem ab eine Regelung der Anrechnung, der Militärdienstzeiten erwartet wurde. Diese Frage und damit der zeitliche Vorbehalt aber waren ebenfalls für die Frage, welche Besoldungsgruppe der Ruhegehaltsberechnung zugrunde zu legen ist, ohne Bedeutung und von ihr völlig unabhängig. Ferner ist es zwar zutreffend, daß ein Festsetzungsbescheid gemäß §126 DBG in der Regel nur die dem Berechtigten gesetzlich zustehenden Bezüge angibt und ihm insoweit nur eine rein erklärende (deklaratorische) Bedeutung zukommt und daß durch ihn weder gesetzlich unbegründete Ansprüche wirksam zugesprochen, noch nach dem Gesetz begründete Ansprüche abgesprochen werden können. Es können aber durchaus auch andere und zwar rechtsbegründende Erklärungen mit dem Bescheid verbunden werden bezw. in ihm enthalten sein. Das trifft hier zu. Wenn in dem Bescheid sachlich und zeitlich vorbehaltslos die Berechnung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 4 c 1 erfolgt ist und diese Zugrundelegung nicht gesetzlich unzulässig, sondern als Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde durchaus zulässig war, so liegt darin nicht lediglich eine deklaratorische und jederzeit frei abänderliche Erklärung, sondern die die Behörde bindende Entscheidung im Rahmen des §5 Abs. 2 der 1. Spar-VO darüber, von welcher Besoldungsgruppe bei der Berechnung des Ruhegehalts auszugehen sei. Diese Entscheidung konnte durch spätere Entscheidungen der Beklagten nicht wirksam wieder beseitigt werden, so daß dem Kläger von den Vorinstanzen mit Recht das Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 4 c 1, über dessen Höhe zwischen den Parteien kein Streit herrscht, zugesprochen worden ist.

13

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß §97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Hußla