Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1961, Az.: BVerwG W B 1/61; W B 27/61
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Befehls des Wehrbereichskommandos III vom 17. Januar 1961 über die dienstliche Teilnahme des Stabsmusikkorps der Bundeswehr am Rosenmontagszug; Ausgestaltung der Regelungen bezüglich der Teilnahme von Musikkorps der Bundeswehr an karnevalistischen Veranstaltungen; Voraussetzungen der Verbindlichkeit eines soldatenrechtlichen Befehls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG W B 1/61; W B 27/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 4 WBO
- § 21 WBO
- § 11 SG
In der Beschwerdesache
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 16. November 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl
als weitere richterliche Mitglieder, Major Ernst, ..., Oberfeldwebel Wenkel, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Befehl des Wehrbereichskommandos III vom 17. Januar 1961über die dienstliche Teilnahme des Stabsmusikkorps der Bundeswehr am Rosenmontagszug (13.2.1961) in Bonn war insoweit rechtswidrig, als den beiden Antragstellern damit befohlen worden ist, am Rosenmontagszug in Bonn dienstlich teilzunehmen.
Gründe
I.
Mit Erlaß vom 12.12.1960 ordnete der Bundesminister für Verteidigung (BMVtdg) an, daß das Stabsmusikkorps der Bundeswehr in historischer Uniform am Rosenmontagszug (13.2.1961) in Bonn dienstlich teilnehme. Dieser Erlaß wurde dem Stabsmusikkorps durch das Wehrbereichskommando III (WBK III) am 17.1.1961 als Befehl übermittelt und den beiden Antragstellern an diesem Tag dienstlich bekanntgegeben.
Gegen diesen Befehl legten der Antragsteller N. mit Schreiben vom 20.1.1961 und der Antragsteller S. mit Schreiben vom 24.1.1961 Beschwerde ein.
Der Antragsteller N. hat seine Beschwerde damit begründet, er halte den Befehl nicht für verbindlich, da er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden sei. Er könne in der Teilnahme an einer von einer "Narren- und Faschingsgesellschaft" durchgeführten Veranstaltung keine dienstliche Notwendigkeit für sich als Soldat erkennen. Der Befehl verstoße auch, gegen die bestehenden Richtlinien für die dienstliche und außerdienstliche Musiktätigkeit der Musikkorps der Bundeswehr. Karnevalistische Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen würden sich auf wenige traditionelle Hochburgen beschränken, die landsmannschaftlich bedingt seien, Nichtrheinländer stünden diesen Veranstaltungen fremd und innerlich ablehnend gegenüber.
Der Antragsteller S. hat u.a. vorgebracht, er kenne als Norddeutscher karnevalistische Veranstaltungen, wie sie im Rheinlandüblich seien, nicht. Er habe aber in der letzten Zeit Gelegenheit gehabt, sich vom Unwert dieses Narrentreibens zu überzeugen und lehne den Karneval aus moralischen Gründen ab. Er sehe den Befehl als einen Eingriff in seine persönliche Freiheit und Denkungsart an, denn er werde dadurch gezwungen, an einer Narretei mitzuwirken, die er aus innerer Überzeugung ablehne. Auch könne er es mit seiner Ehre als Soldat nicht vereinbaren, an einem Umzug teilzunehmen, dessen verantwortlicher Veranstalter es zugelassen habe, daß die Bundeswehr bei dem Rosenmontagszug 1959 durch den Schmutz gezogen und der Verteidigungsminister beleidigt worden sei. Er habe seinen Eid nur auf die Uniform der Bundeswehr geleistet, danach könne man ihn nicht zwingen, eine historische oder gar eine närrische Uniform anzuziehen.
Der BMVtdg hat den beiden Beschwerden nicht abgeholfen und sie am 9.2.1961 dem Wehrdienstsenat gemäß § 17 Abs. 4, § 21 WBO als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.
Nach Eingang der Sache beim Senat wurde der Erlaß dahin abgeändert, daß das Stabsmusikkorps in der Uniform der Bundeswehr teilnehme. Außerdem setzte der BMVtdg am 10.2.1961 für die beiden Antragsteller die Ausführung des Befehls aus und entband sie von der Teilnahme am Rosenmontagszug. Der Antragsteller N. beteiligte sich daraufhin freiwillig an dem dienstlichen Einsatz des Stabsmusikkorps beim Rosenmontagszug in Bonn am 13.2.1961, dagegen nahm der Antragsteller S. nicht teil. Die beiden Antragsteller haben ihre Beschwerden auch gegen den abgeänderten Befehl, der die Teilnahme in der Uniform der Bundeswehr anordnet, aufrecht erhalten.
In seiner Stellungnahme zu den beiden Beschwerden hat der BMVtdg u.a. folgendes ausgeführt:
Er halte den Erlaß für rechtmäßig. Der Einsatz des Stabsmusikkorps erfolge im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr und daher im Interesse des Dienstes. Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr sei eine dienstliche Aufgabe, ein Befehl, an ihr teilzunehmen, diene daher ausschließlich dienstlichen Zwecken. Die Musikkorps der Bundeswehr seien in hervorragendem Maße geeignet, eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Beim Einsatz der Musikkorps sei die Frage, ob der Veranstalter die Bundeswehr selbst oder eine andere Organisation sei, von untergeordneter Bedeutung. Es komme darauf an, jede Gelegenheit zu nutzen, die in diesem Sinne eine möglichst große Wirkung auf die Öffentlichkeit verspreche. Dazu böten sich nicht nur die relativ seltenen Gelegenheiten an, bei denen die Bundeswehr selbst als Veranstalter in Erscheinung trete, sondern vor allem auch Volksfeste, landsmannschaftliche Treffen, Stadtjubiläen usw., die das berechtigte Interesse einer weiteren Öffentlichkeit fänden. Zu Veranstaltungen, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung seien, gehörten auch die Rosenmontagszüge in den Hochburgen des Karnevals, mithin auch der Rosenmontagszug in der Bundeshauptstadt. Die Bedeutung des Bonner Rosenmontagszugs sei schon in den Vorjahren auch von den verbündeten Armeen gewürdigt worden. Es nähmen daher Kapellen der Streitkräfte der USA, Englands und Hollands an dem Rosenmontagszug teil. Die Bevölkerung würde es nicht verstehen, wenn das Musikkorps der Bundeswehr fehlen würde.
Die dienstlich angeordnete Teilnahme von Soldaten, insbesondere in einer geschlossenen Einheit, am Rosenmontagszug sei durchaus mit der Würde und dem Ansehen der Bundeswehr und des Staates vereinbar. Durch den Festausschuß sei sichergestellt, daß Verhöhnungen der Bundeswehr und des Bundesministers für Verteidigung am Rosenmontagszug unterblieben. Es sei daher für einen Soldaten der Bundeswehr durchaus zumutbar, dienstlich in der befohlenen Form an Rosenmontagszug teilzunehmen.
In seinem Schreiben vom 15.3.1961 äußerte sich der Antragsteller N. über die Teilnahme des Musikkorps an dem Rosenmontagszug am 13.2.1961 dahin, der Großteil der Bevölkerung habe sich während des Umzugs in Bonn ganz offen gegen die Teilnahme des Musikkorps aufgelehnt und zwar nicht nur durch laute Protestrufe, sondern auch durch tätliche Angriffe. Eine derartige Ablehnung habe das Musikkorps bisher auf anderen Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit niemals erlebt. Sie seien häufig mit Pfuirufen und Schimpfworten wie "Strolche", "Erwerbslose", "Nichtstuer" betitelt worden. Einem in der vordersten Reihe marschierenden Soldaten sei ein Bein gestellt worden, darüber hinaus habe man mit Apfelsinen nach ihnen geworfen.
Der BMVtdg legte hierzu über den Bundeswehrdisziplinaranwalt eine Meldung des Majors De., des Leiters des Stabsmusikkorps vor, und bemerkte dabei u.a., daß durch die Meldung des Majors De. dieÄußerungen des Antragstellers N. über den Verlauf des Rosenmontagszugs bestätigt würden.
II.
1)
Gegen die Zulässigkeit der beiden Anträge auf gerichtliche Entscheidung bestehen keine Bedenken. Der angefochtene Befehl ist zwar vom WBK III erlassen worden, als nächsthöhere Dienststelle wäre daher an sich das Kommando der Territorialen Verteidigung zur Entscheidung über die Beschwerden zuständig gewesen (§ 9 Abs. 1 WBO). Der BMVtdg hat jedoch die Sache unmittelbar an sich gezogen und über die Beschwerden durch seinen Bescheid, ihnen nicht abzuhelfen, selbst entschieden. Da sich die Anträge somit gegen eine Entscheidung des BMVtdg richten, sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Senats nach § 21 WBO gegeben.
Daß sich der Befehl inzwischen erledigt hat, steht einer Prüfung seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen, § 19 Abs. 1 WBO.
2)
In der Sache mußten die Anträge Erfolg haben.
Der angefochtene Befehl ist rechtswidrig. Zwar ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Befugnis des WBK III, den dienstlichen Einsatz des Stabsmusikkorps als Ganzes beim Rosenmontagszug 1961 in Bonn anzuordnen. Der Einsatz durfte aber nur mit Freiwilligen durchgeführt werden, da ein Befehl zum Einsatz ohne Zustimmung des Betroffenen dessen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.
a)
Für die dienstliche und außerdienstliche Musiktätigkeit des Musikkorps der Bundeswehr hat der BMVtdg am 24.4.1957 Richtlinien für den dienstlichen und außerdienstlichen Einsatz gegeben. Die in Vorbereitung befindliche ZDv 78/1 "das Musikkorps der Bundeswehr" ist noch nicht erschienen.
Die Richtlinien unterscheiden zwischen dienstlicher und außerdienstlicher Musiktätigkeit und enthalten unter Abschnitt C besondere Hinweise für die dienstliche und außerdienstliche Abstellung des Musikkorps. Nach Nr. 15 dieses Abschnitts muß bei allen Abstellungen des Musikkorps sichergestellt sein, daß das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht gefährdet wird. Es ist daher in dieser Nummer u.a. verboten die Teilnahme des Musikkorps an Festzügen bei Heimatfesten, Schützenfesten, Volksfesten, Sportfesten u.ä..
Die Richtlinien wurden für 1958 und 1959 durch einen Befehl des BMVtdg über die Teilnahme von Musikkorps der Bundeswehr an karnevalistischen Veranstaltungen ergänzt (Befehl FüStab Bw B 1 - Az.: 35-52-05 - vom 25. November 1957; Befehl Fü B I 3 - Az.: 35-52-05 - vom 4. Dezember 1958). Der Befehl lautet:
1.
Die Teilnahme von Musikkorps an karnevalistischen Veranstaltungen ist auf die traditionellen Hochburgen des Karnevals wie z.B. Köln, Mainz, und München zu beschränken.2.
Die Beteiligung von Musikkorps darf nur in Form außerdienstlichen Spielens und nur in Zivilkleidung erfolgen.
Am 7.11.1959 erließ der BMVtdg Fü B I - I 3 - Az.: 35-52-05 - folgenden weiteren Befehl über die Teilnahme von Musikkorps der Bundeswehr an karnevalistischen Veranstaltungen:
Der Einsatz von Musikkorps der Bundeswehr geschlossen oder in kleineren Besetzungen kann anläßlich karnevalistiseher Veranstaltungen jeder Art nur außerdienstlich und nicht in Bundeswehr-Uniform erfolgen.
Die Musikkorps erhalten ihre Einsatzweisung von der Kommandobehörde, der sie unterstehen (Erlaß des BMVtdg vom 7.6.1958). Das Stabsmusikkorps der Bundeswehr, dem die beiden Antragsteller angehören, untersteht dem KTV.
Nach diesen Erlassen des BMVtdg war das WBK III an sich nicht zuständig, den Einsatz des Stabsmusikkorps beim Rosenmontagszug zu befehlen, da das Stabsmusikkorps einsatzmäßig dem KTV untersteht. Aber auch dieses hätte nach der ihm erteilten Ermächtigung, die eine dienstliche Musiktätigkeit der Musikkorps der Bundeswehr bei karnevalistischen Veranstaltungen jeder Art ausschließt, den Einsatz des Stabsmusikkorps bei dem Rosenmontagszug 1961 in Bonn nicht befehlen dürfen. Der angefochtene Befehl beruht jedoch auf einer durch den Erlaß vom 12.12.1960 erteilten Weisung des BMVtdg. Der BMVtdg konnte von seinen allgemeinen Richtlinien und Befehlen über den Einsatz der Musikkorps bei karnevalistischen Veranstaltungen eine Ausnahme machen und die unterstellten Dienststellen KTV und WBK III anweisen, die dienstliche Teilnahme des Stabsmusikkorps am Rosenmontagszug 1961 in Bonn zu befehlen.
b)
Nach § 11 SG ist ein Befehl u.a. dann unverbindlich, wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Der Auffassung der Antragsteller, dies sei bei dem angefochtenen Befehl der Fall, kann jedoch nicht gefolgt werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Befehl nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Begriff "Dienst" weit gespannt ist und die Gesamtheit der Verrichtungen umfaßt, denen sich die Angehörigen der Bundeswehr in ihrer Eigenschaft als Soldaten zu unterziehen haben, um die Erfüllung der zu den Angelegenheiten der Bundeswehr gehörigen Aufgaben zu ermöglichen (Dreher-Lackner-Schwalm WStG 13 zu § 2). Zu den Aufgaben der Bundeswehr gehören aber nicht nur der eigentliche Verteidigungsauftrag, sondern auch alle der Erfüllung dieses Auftrags unmittelbar oder mittelbar zugeordneten Angelegenheiten. Hierzu rechnet auch die sogenannte Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr. Diese Arbeit soll derÖffentlichkeit einen Einblick in das Leben der Truppe vermitteln, die Verbundenheit der Bundeswehr mit der Bevölkerung pflegen, das Verständnis und das Gefühl für die Mitverantwortung der Bevölkerung für die Verteidigungsbereitschaft im Rahmen der NATO wecken und festigen. Außerdem dient sie der Nachwuchswerbung.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit, vor allem bei der Pflege der Verbundenheit der Bundeswehr mit der Zivilbevölkerung und der Nachwuchswerbung kommt - was keiner weiteren Darlegung bedarf - den Musikkorps der Bundeswehr besondere Bedeutung zu.
Der Öffentlichkeitsarbeit kann auch der Einsatz eines Musikkorps der Bundeswehr bei einem karnevalistischen Umzug dienen. Ein dahingehender Befehl ist dann zu dienstlichen Zwecken erteilt. Die Zulässigkeit des angefochtenen Befehls ist daher insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.
c)
Gegen die Rechtmäßigkeit des Befehls ergeben sich jedoch aus einem anderen Grund Bedenken.
Die Mitwirkung eines Musikkorps der Bundeswehr bei einem karnevalistischen Umzug - dies trifft jedenfalls für die Teilnahme eines Musikkorps der Bundeswehr am Bonner Rosenmontagszug 1959 und 1961 zu - fordert der Natur des Einsatzes nach von dem einzelnen beteiligten Soldaten nicht nur die Verrichtungen, die ihm als Angehörigen des Musikkorps in der Ausübung seiner Tätigkeit als Musiker obliegen, vielmehr wird von ihm auch erwartet, daß er sich selbst aktiv karnevalistisch gebärdet und auf das karnevalistische Verhalten anderer Beteiligter eingeht, das sich in guten und schlechten Scherzen äußern kann. Eine solche über die Repräsentation hinausgehende aktive Teilnahme an einer karnevalistischen Veranstaltung, die eine Zurschaustellung der eigenen Persönlichkeit, insbesondere auch persönliche Improvisation auf einem Gebiet des Nichternstlichen fordert, muß der Entscheidung des Einzelnen, geradezu seiner Lust und Laune überlassen bleiben und kann der Natur der Sache nach nicht befohlen werden. Hier setzt mithin Artikel 2 Abs. 1 GG auch im Wehrdienstverhältnis dem Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit eine Grenze.
Der den beiden Antragstellern erteilte Befehl, dienstlich an dem Einsatz des Stabsmusikkorps am Rosenmotagszug 1961 in Bonn teilzunehmen, war daher nicht rechtmäßig.
gez. Dr. Grünewald
gez. Scherübl
gez. Ernst
gez. Wenkel