§ 40 SächsJG - Persönliche Angaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:
- 1.
Name und Vorname,
- 2.
Anschrift,
- 3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land er als selbstbewirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
- 5.
ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war und
- 6.
ob er erklärt hat, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein.