§ 101 LWG - Wasserbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind
- 1.
das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
- 2.
das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde,
- 3.
die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden als Wasserbehörden für die einzelnen Aufgaben zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind. Dabei können auch der unteren Küstenschutzbehörde Aufgaben als untere Wasserbehörde zugewiesen werden.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche Behörde als Wasserbehörde für den Vollzug wasserwirtschaftlicher Aufgaben zuständig ist, die in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere dem UVPG, dem Bundeswasserstraßengesetz oder der Rohrfernleitungsverordnung, geregelt sind.